BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10133 21. Wahlperiode 25.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 18.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Reisen von Flüchtlingen in ihre Heimatländer Erneut gab es Presseberichte über Flüchtlinge, die in dem Land, in dem sie vorgeblich verfolgt und an Gesundheit und Leben bedroht werden, scheinbar Urlaub machten. Die Ausländerbehörden in Baden-Württemberg hätten seit dem Jahr 2014 bis zu 100 Flüchtlinge erfasst, die zum Teil mehrfach in ihre Heimatländer gereist seien.1 In Hamburg werden die Zahlen solcher Ausreisen nach Angaben des Senats nicht erfasst, aber die Betroffenen würden bei Bekanntwerden einer solchen Reise durch die zuständigen Behörden befragt. Dies vorausgeschickt, fragen wir den Senat: 1. Wie viele Befragungen von anerkannten Flüchtlingen durch die zuständigen Behörden wegen des Bekanntwerdens einer Reise in das jeweilige Heimatland gab es in den Jahren 2014 – 2017? (Bitte jahresweise aufschlüsseln nach Ländern.) 2. In wie vielen Fällen gab es für die Betroffenen in den Jahren 2014 – 2017 Konsequenzen aus Reisen in das jeweilige Heimatland? Wie sahen diese Konsequenzen aus? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.) 3. Wenn es keine Konsequenzen für derartige Rückreisen gab, warum nicht? 4. In wie vielen Fällen wurde Hinweisen auf Reisen anerkannter Flüchtlinge in ihre Heimatländer nicht nachgegangen und folglich auf eine Befragung verzichtet und warum? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.) 5. Liegen dem Senat darüber hinaus – wie den Behörden in Baden- Württemberg offenbar auch – mittlerweile Informationen über Heimatreisen anerkannter Flüchtlinge vor? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Anerkannte Flüchtlinge werden von verschiedenen Behörden anlassbezogen zu dort bekannt gewordenen Reisen in ihr Heimatland befragt. Solche Befragungen werden jedoch nicht statistisch erfasst und lassen sich aus dem ausländerbehördlichen Fach- 1 Vergleiche zum Beispiel http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.heimaturlaub-vonfluechtlingen -justizminister-wolf-nicht-akzeptabel.accc06a3-e5f6-42f8-a1bad 058efbaeddd.html Drucksache 21/10133 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 verfahren auch durch eine Datenbankabfrage nicht auswerten, sodass nähere Angaben hierzu nicht möglich sind. Seit dem 29. Juli 2017 sind die Ausländerbehörden und das Jobcenter nach § 8 Absatz 1c Asylgesetz (AsylG) dazu verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, nach denen anerkannt Schutzberechtigte in ihr Herkunftsland (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) gereist sind. Dem BAMF obliegt dann die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes vorliegen . Im Übrigen siehe Drs. 21/5987. Auch wenn die Ausreisen in das Heimatland, in dem Flüchtlinge vorgeblich verfolgt und/oder an Gesundheit und Leben bedroht sind, keine Straftat darstellen , verbleiben folgende Fragen: 6. Inwieweit werden durch die zuständigen Behörden Verdachtsmomente auf etwaigen Leistungsmissbrauch bei Heimatreisen geprüft? 7. Gab es infolge derartiger Reisen von Betroffenen in das Heimatland, in dem sie vorgeblich verfolgt und/oder an Gesundheit und Leben bedroht sind, die Einleitung von Verfahren hinsichtlich etwaigen Leistungsmissbrauchs ? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Siehe Drs. 21/5987. 8. Stellen temporäre Reisen von Flüchtlingen in die Heimatländer, in denen sie vorgeblich verfolgt und/oder an Gesundheit und Leben bedroht sind, eine mögliche Gefahr für die Sicherheit dar? Wenn ja, in welchem Rahmen? Was tut der Senat zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit? Wenn nein, warum nicht? Grundsätzlich stellen solche Reisen, soweit sie bekannt werden, einen Anlass dar, die angegebenen Fluchtgründe zu überprüfen, siehe hierzu Antwort zu 1 bis 5. Inwieweit sich aus solchen Reisen eine mögliche Gefahr ableiten lässt, ist im Einzelfall ebenso abhängig von den konkreten Umständen wie die dann gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen. Dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Wie bewertet der Senat die Reisen Schutzsuchender und anerkannter Flüchtlinge in ihre Heimatländer a. im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ihres Schutzersuchens? b. im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, weil in Bezug auf islamistisch motivierte Aus- und Einreisen nicht immer hinreichend Informationen vorliegen? Siehe Drs. 21/5987. 10. Sind Fälle bekannt, in denen in Hamburg lebende anerkannte Flüchtlinge ausreisten, um sich terroristischen Organisationen anzuschließen, und anschließend wieder nach Deutschland beziehungsweise Hamburg einreisten? Wenn ja, wie viele? Fälle solcher rückkehrenden Flüchtlinge sind nicht bekannt. Zu sonstigen Rückkehrern im Sinne der Fragestellung siehe Drs. 21/9604.