BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10134 21. Wahlperiode 25.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 18.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausreisepflichtige und abgelehnte Asylbewerber (V) Der Senat verneint eine sinnvoll verwendbare Aussage hinsichtlich der Nutzung des Begriffs der „Rückführungsquote“ (vergleiche Drs. 21/9977). Die Begründung ist hierbei, dass die Ausreise von ausreisepflichtigen Personen nicht zwingend durchgesetzt werden muss. Die Zahl der Ausreisepflichtigen belief sich nach dem AZR zum 30. Juni 2017 auf 5.068 Personen mit Duldung. 1.465 Personen aus Drittstaaten sind im AZR als ausreisepflichtig ohne Duldung registriert (vergleiche Drs. 21/9896). Nach Aussage des Senats ist das Landesamt für Verfassungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren vor der Entscheidung in Form von Erkenntnisanfragen eingebunden . Diese Aussage ist eine erfreuliche Selbstverständlichkeit, beantwortet jedoch nicht die Frage nach der Anzahl der abgelehnten Asylbewerber und ausreisepflichtigen Ausländer, die aktuell vom Verfassungsschutz als Gefahr für die Sicherheit eingestuft werden. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat: In Drs. 21/9977 wurde erläutert, dass sich aus der rechtlichen Ausreisepflicht durchaus nicht immer die Möglichkeit für die Ausländerbehörde ergibt, diese Ausreisepflicht auch zwangsweise durchzusetzen. Rechtliche und tatsächliche Abschiebungshindernisse stehen dem häufig entgegen. Es geht damit nicht darum, ob die Ausländerbehörde eine Ausreisepflicht durchsetzen muss, sondern ob sie dies darf und kann. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber und ausreisepflichtige Ausländer werden vom Verfassungsschutz, dem LKS oder gemäß Einschätzung anderer Behörden zurzeit als für die innere Sicherheit gefährlich eingestuft ? (Bitte soweit wie möglich konkretisieren und nach Behörde unterscheiden .) Eine regelhafte und systematische Mitteilung des Ausgangs von Asylverfahren an die Sicherheitsbehörden ist gesetzlich nicht vorgesehen. Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Unter den von der Polizei Hamburg als Gefährder eingestuften Personen befinden sich derzeit keine abgelehnten Asylbewerber oder ausreisepflichtigen Ausländer. Im Übrigen siehe Drs. 21/9967 und 21/9977. 2. Aus welchem Grund erfolgt keine Erfassung des psychischen Zustandes von abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern? 3. Plant der Senat, diese Praxis zu überdenken? Drucksache 21/10134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, warum hält der Senat eine Erfassung des psychischen Zustandes von abgelehnten Asylbewerbern und ausreisepflichtigen Ausländern für nicht erforderlich? Das bestehende Aufenthaltsrecht und die datenschutzrechtlichen Regelungen beschränken die Erfassung und Speicherung von Informationen auf den jeweiligen gesetzlichen Zweck aus der Aufgabenstellung. Hinweise auf psychische Erkrankungen dürfen daher nur in den Fällen bei der Ausländerbehörde erfasst werden, in denen dies für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung von Bedeutung ist. Bei anerkannt Schutzberechtigten ist dies regelmäßig nicht der Fall, bei geduldeten Personen nur dann, wenn die psychische Erkrankung einer Abschiebung entgegensteht oder dabei besondere Berücksichtigung finden muss. Im Übrigen hat sich der Senat nicht damit befasst. Darüber hinaus ist diversen Drucksachen zu entnehmen, dass die Anzahl der gescheiteren vorbereiteten Rückführungen im ersten Halbjahr 2017 fast 50 Prozent ausmacht. 4. Was hat der Senat seit Beginn des Jahres unternommen, um den Anteil der gescheiterten Rückführungen zu senken? 5. Was plant der Senat zukünftig, um den Anteil der gescheiterten Rückführungen zu senken? Viele Gründe, die zum Scheitern einer Rückführungsmaßnahme führen, entziehen sich dem Verantwortungsbereich der zuständigen Behörde. Um insbesondere die Quote der angetroffenen Personen zu erhöhen, führt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Vorermittlungen durch. Hierbei werden im Vorfeld Informationen zu Möglichkeiten, die Betroffenen anzutreffen, gesammelt. Darüber hinaus werden zur Abschiebung vorgesehene Personen mittels Ordnungsverfügung verpflichtet, sich nachts in dem ihnen zugewiesenen Zimmer aufzuhalten. Hinzu kommt die konsequente Beantragung von Abschiebungshaft, sofern die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Diese Maßnahmen werden auch zukünftig genutzt und laufend den weiteren Erfordernissen angepasst.