BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10166 21. Wahlperiode 01.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 24.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Die Rettung von Tieren aus Not- und Gefahrsituationen (III) Nach § 3 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) trifft jede Verwaltungsbehörde im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Für die Innenbehörde nehmen sowohl Polizei als auch Feuerwehr die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahr. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt auch das Eigentum Privater. Zum Eigentum Privater zählen gemäß § 90 BGB auch deren Haustiere . Ebenso dürfen die zuständigen Behörden verwahrloste oder nicht artgerecht gehaltene Tiere unter den Regelungen des Tierschutzgesetzes (insbesondere § 16a Tierschutzgesetz) dem Halter fortnehmen und in Sicherheit bringen. Auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 21. September 2016, Drs. 21/6075, hin berichtete der Senat über die Vorfälle im Jahr 2015 bis Mitte 2016. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Einsätze fuhren die Feuerwehr und Polizei in den Jahren 2016 und 2017 (bis 31. Juli 2017) jeweils jährlich, um Tiere aus Gefahrensituationen zu retten? Einsätze im Zusammenhang mit Tieren werden bei der Polizei und der Feuerwehr nur durch ihre jeweiligen Einsatzleitsysteme mit dem Rubrum „Tier“ erfasst. 2016 2017 (Stichtag 31.07.2017) Polizei 3.132 1.744 Feuerwehr 931 564 Darüber hinaus werden keine Einsatzmerkmale im Sinne der Anfrage erfasst. Eine händische Auswertung der Einsatzunterlagen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Drs. 21/6075. 2. Welche Behörden haben in den Jahren 2016 und 2017 (bis 31. Juli 2017) wie viele Tiere welcher Tierarten nach den Regelungen des § 16a Tierschutzgesetz und nach weiteren Vorschriften des Tierschutzrechts in Hamburg dem Halter fortgenommen beziehungsweise beschlagnahmt? Für Maßnahmen nach § 16a Tierschutzgesetz sind in Hamburg die Fachämter Verbraucherschutz , Gewerbe und Umwelt (VS) der Bezirke zuständig. Die in den Jahren Drucksache 21/10166 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2016 und 2017 (bis 31.07.2017) fortgenommenen Tiere werden in der folgenden Tabelle dargestellt: Hunde 68 Katzen 91 Kaninchen 18 Meerschweinchen 4 Vögel 226 Schildkröten 3 Skorpion 1 Fische nicht bekannt 3. Inwiefern sind hiervon Zirkusse betroffen gewesen? Es waren keine Zirkusse betroffen. 4. Welche Maßnahmen wurden mit den Tieren jeweils unternommen? Die Tiere wurden nach Fortnahme anderweitig untergebracht, tierärztlich untersucht, gegebenenfalls behandelt und versorgt. Im Fall einer dauerhaften Fortnahme erfolgte nach Beendigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens die Freigabe zur Weitervermittlung . Im Fall einer vorübergehenden Fortnahme wurden die Tiere an die Halterin /den Halter nach Beseitigung von Missständen und Erfüllung von Auflagen zurückgegeben und Nachkontrollen durchgeführt. Bei nicht behebbaren erheblichen Schmerzen , Leiden oder Schäden erfolgte die Einschläferung des Tieres.