BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10172 21. Wahlperiode 01.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 24.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Flucht eines Inhaftierten aus der JVA Lübeck in Hamburg Nach aktuellen Berichten ist ein Inhaftierter aus der Justizvollzugsanstalt Lübeck am 22.08.2017 während eines Familienbesuchs in Hamburg-Horn geflüchtet. Er wurde in Hamburg von zwei Justizvollzugsbeamten begleitet. Seit 2011 ist der Inhaftierte wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu neun Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Jedes Land führt in eigener Verantwortung Ausführungen und begleitete Ausgänge auf der Grundlage der jeweiligen Landesvollzugsgesetze durch. Die Gewährung beziehungsweise die Durchführung von Vollzugslockerungen ist dabei nicht auf das Gebiet des jeweils zuständigen Landes beschränkt. Über Vollzugslockerungen, die auf dem Gebiet eines anderen Landes stattfinden, gibt es grundsätzlich vorab keinen Informationsaustausch zwischen den Vollzugsbehörden der Länder. Die Mitteilung von Informationen, die im Zuständigkeitsbereich anderer Gebietskörperschaften liegen und auch nur dort gesichert vorgehalten werden, liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Senats und der parlamentarischen Kontrolle der Hamburgischen Bürgerschaft und wird daher vom parlamentarischen Fragerecht nicht erfasst. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie arbeiten die Beamten aus Hamburg und Schleswig-Holstein zusammen, wenn ein Inhaftierter aus Schleswig-Holstein Besuche in Hamburg absolvieren darf? Die Polizei erhält nur in Ausnahmefällen Kenntnis von begleiteten Besuchen im Sinne der Fragestellung. Eine sich möglicherweise daraus ergebende notwendige Zusammenarbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen der Amtshilfe. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Welche Sicherheitsmaßnahmen werden nach welchen Kriterien zugrunde gelegt? Entsprechende Maßnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Von einer detaillierteren Darstellung möglicher Maßnahmen sieht der Senat ab, da hier die Einsatztaktik der Polizei berührt ist und weitere Ausführungen die zukünftige Wirksamkeit der Maßnahmen beeinträchtigen könnten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Warum konnte nach dem jetzigen Kenntnisstand der Inhaftierte unbemerkt entweichen, obwohl zwei Justizvollzugsbeamte diesen begleiteten ? Kamen die Justizvollzugsbeamten aus Schleswig-Holstein? Drucksache 21/10172 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn nein, aus welchem Bundesland? Nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen konnte der Inhaftierte die Wohnung seiner Schwester trotz Anwesenheit eines Justizvollzugsbeamten aus Schleswig- Holstein und eines externen Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt Lübeck unter dem Vorwand eines Toilettengangs unbemerkt verlassen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Wie viele Justizvollzugsbeamte haben den geflüchteten Inhaftierten bei den letzten Ausgängen begleitet? Welche Änderungen gab es gegebenenfalls im Vergleich zu dem aktuellen Besuch bei der Schwester des Inhaftierten? 5. Warum wurde bei dem geflüchteten Inhaftierten keine Fluchtgefahr festgestellt ? 6. Wie war der Vollzug in Hamburg in den Besuch des Inhaftierten aus Lübeck eingebunden? Welche Voraussetzungen mussten im Vorfeld geklärt werden und welche Sicherheitsbedingungen bei dem Besuch? 7. Wie viele Inhaftierte aus anderen Bundesländern konnten in 2017 bisher Besuche und Ausgänge in Hamburg machen? Wie viele waren dies in den Jahren 2015 und 2016? Siehe Vorbemerkung. 8. Wie vielen Inhaftierten ist in den Jahren 2015 bis 2017 bei Besuchen außerhalb der JVA in Hamburg die Flucht gelungen? Wie viele Inhaftierte wurden wieder gefasst und wie viele befinden sich derzeit noch auf der Flucht? In den Jahren 2015 bis 2017 ist bei Familienbesuchen, die im Rahmen von Ausführungen unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht oder von begleiteten Ausgängen durchgeführt wurden, kein im Hamburger Justizvollzug untergebrachter Insasse geflohen . 9. Seit wann hat die Justizbehörde von der Flucht Kenntnis erlangt? Wann wurden dazu Gespräche mit Schleswig-Holstein geführt und wie ist dazu der aktuelle Stand der Gespräche? Die Justizbehörde ist am 22. August 2017 um 12.55 Uhr routinemäßig durch die zuständige Behörde über den Vorfall informiert worden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Antworten zu 1., zu 2. und zu 3.