BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10183 21. Wahlperiode 05.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 28.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Winterhuder Stadtfest 2017 (III) Am 16. und 17. September dieses Jahres findet das Stadtfest Winterhude statt. Ausgerichtet wird dieses von der „AHOI Events GmbH“ und dem „Verein Kinder- und Jugendmobil Winterhude Süd e.V.“. Zum Zeitpunkt der ersten und der zweiten Anfrage (Drs. 21/9478 und 21/9908) hatte die AHOI Events GmbH einen Antrag auf Sondernutzung gemäß § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) gestellt, über den aber seinerzeit noch nicht entschieden war. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist über den Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zur Ausrichtung des Winterhuder Stadtfestes der AHOI Events GmbH zwischenzeitlich entschieden worden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Welche Rechte werden der AHOI Events GmbH gewährt und welche Auflagen sind mit der Erlaubnis verbunden ? Ja, die Sondernutzungserlaubnis für das Winterhuder Stadtfest 2017 wurde am 29. August 2017 erteilt. Mit der Erlaubnis wird der AHOI Events GmbH das Nutzungsrecht der öffentlichen Flächen eingeräumt. Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat die Erlaubnis mit Auflagen versehen (siehe Anlage ). 2. Inwieweit ist in der Erlaubnis geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen für die Auswahl der Beschicker des Stadtfestes zuständig ist? In der Erlaubnis ist nicht geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen für die Auswahl der Beschicker des Stadtfestes zuständig ist. Die Auswahl der Beschicker erfolgt im Rahmen der Standplatzvergabe durch die Inhaberin oder den Inhaber der Sondernutzungserlaubnis . Die Vergabe der Standplätze erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. 3. Existiert über die Sondernutzungserlaubnis hinaus ein Vertrag zwischen der AHOI Events GmbH und der Stadt? 4. Wurden bisher politischen Parteien Standgenehmigungen für das diesjährige Fest erteilt? Wenn ja, welchen? Siehe Drs. 21/9908. Drucksache 21/10183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anlage Auflagen zur Sondernutzungserlaubnis für das Winterhuder Stadtfest 2017: Vor Beginn der Nutzung hat sich der Erlaubnisinhaber die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde oder der Polizei sind unverzüglich zu befolgen. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde , der Polizei und der Feuerwehr vorzuzeigen. Änderungen sowie die Beendigung der Nutzung sind unverzüglich schriftlich bei der im Briefkopf genannten Dienststelle anzuzeigen. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Nutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind vor Beginn der Nutzung mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten , die ihr im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs - und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Nutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. Arbeiten für Freileitungen sind einem von Vattenfall zugelassenen Installateur zu übertragen . Sie müssen nach Vorschriften für die Errichtung elektrischer Starkstromanlagen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) und den Anschlussbedingungen von Vattenfall ausgeführt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10183 3 Versorgungsleitungen (Stromkabel, Wasserschläuche u.ä.) dürfen grundsätzlich nicht in den Bereich des Fußgängerverkehrs gelegt werden. Für den Fall, dass dies unumgänglich ist, müssen diese durch geeignete Vorrichtungen und Farbmarkierungen so geschützt werden, dass eine Stolpergefahr nicht besteht. Für den Fußgängerverkehr muss eine Restgehwegbreite von mindestens 2,0m verbleiben . Der Radweg darf nicht versperrt werden. Die Fußgänger- und die Radfahrerfurten im Bereich der Lichtzeichenanlage dürfen nicht eingeengt werden. Die Signalgeber der Lichtzeichenanlage dürfen nicht verdeckt werden. Die Verkaufsstände sind so aufzustellen, dass überstehende Dachtraufen oder nach außen gerichtete Türen nicht den Fußgänger- und Fahrradverkehr behindern. Der Sondernutzungsberechtigte hat Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Insbesondere ist eine Behinderung bzw. Gefährdung des Fußgängerverkehrs zu vermeiden . Behinderungen und Gefährdungen von Passanten durch Regenwasser, Schnee-, Eisund Laubablagerungen o.a. sind stets zu vermeiden bzw. unverzüglich zu entfernen. Dies bedingt eine über das übliche Maß hinausgehende Reinigungsverpflichtung durch den Sondernutzer. Schäden am öffentlichen Wegekörper, die auf die Sondernutzung zurückzuführen sind, werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt. Der Nutzungsberechtigte hat die Freie und Hansestadt Hamburg sowie evtl. betroffene Leitungsträger von allen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen freizuhalten . Die Rücknahme der Erlaubnis gegen Entschädigung ist nur in folgenden Fällen möglich : - Entwidmung der genutzten Fläche nach § 41 HWG oder – Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl (§ 60 (1) Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Nutzungsberechtigte kann jederzeit auf seine Rechte verzichten. Falls die Nutzung über den genehmigten Zeitraum hinaus erforderlich ist, ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag zu stellen. Die Lautstärke der Veranstaltung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und darf den öffentlichen Straßenverkehr und die Anlieger nicht störend beeinträchtigen. Bei Störungen kann die Veranstaltung ganz oder teilweise untersagt werden. Nach der Veranstaltung ist die in Anspruch genommene Fläche vollständig aufgeräumt und gereinigt zu hinterlassen. Falls eine Feuchtreinigung notwendig wird, ist mit dieser sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu beginnen. Auf dem Veranstaltungsgelände sind ausreichend Abfallbehälter bereitzustellen. Markierungen von Standplätzen sind ausschließlich nur mit wasserlöslicher (Sprüh- )Kreide zulässig und müssen nach der Veranstaltung wieder entfernt werden. Das Beschaffen, Aufstellen und Beseitigen der geforderten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen einschl. der elektrischen Beleuchtung obliegt dem Erlaubnisinhaber . Mit dem Aufbau der Stände und der Veranstaltung darf erst begonnen werden, wenn die angeordneten straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt sind. Der Erlaubnisinhaber hat alle Anlieger vier Tage vor Beginn schriftlich auf die bevorstehende Veranstaltung hinzuweisen und sie über den Gesamtablauf der Veranstaltung zu informieren. Der Erlaubnisinhaber hat dafür zu sorgen, dass alle im Veranstaltungsraum abgestellten Kraftfahrzeuge rechtzeitig vor Beginn der Straßensperrung entfernt werden. Drucksache 21/10183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Ein dennoch erforderliches Abschleppen bzw. Beiseiteräumen von Fahrzeugen wird ggf. von der Polizei veranlasst. Die hierfür entstehenden Kosten - zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages - werden dem Erlaubnisinhaber durch die Polizei in Rechnung gestellt. Während der Veranstaltung dürfen im Veranstaltungsraum keine Fahrbewegungen stattfinden. Fahrbewegungen sind ausschließlich für den Auf- und Abbau der Veranstaltungsgegenstände zugelassen. Auf der Fahrbahn ist ständig ein Rettungsweg von 5,00 m Breite für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Polizei freizuhalten. Die beim zuständigen Polizeikommissariat einzuholende straßenverkehrsbehördliche Anordnung ist Bestandteil der Erlaubnis und unbedingt zu beachten. Bei der Durchführung der Veranstaltung, insbesondere bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Verstärkeranlagen/Lautsprechern, sind folgende Richtwerte für Mischgebiete nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie betreffend seltene Ereignisse einzuhalten: Zeiten: Beurteilungspegel: Einzelmesswerte: Tagsüber 09.00 - 13.00 Uhr und 70 dB 90 dB 15.00 - 20.00 Uhr Ruhezeiten 07.00 - 09.00 Uhr und 65 dB 85 dB 13.00 - 15.00 Uhr Nachts 20.00 - 22.00 Uhr und 65 dB 75 dB 22.00 - 23.00 Uhr 55 dB 65 dB Durch die Inbetriebnahme oder den Gebrauch der Geräte oder Instrumente usw. dürfen keine Verkehrsstörungen und Beeinträchtigungen der Gesamtveranstaltung hervorgerufen werden. Sie haften für alle dadurch entstehenden Schäden gegen Dritte. Zur Überprüfung des Musikpegels ist während der gesamten Veranstaltung ein geeichtes Lautstärkemessgerät bereitzuhalten. Die Aufzeichnungen sind zu dokumentieren . Jede Veranstaltung oder Veranstaltungstag muss bis spätestens 23.00 Uhr beendet sein. Zur Abwicklung der Veranstaltung müssen ein Ordnungsdienst und ausreichend sanitäre Einrichtungen (auch im Gebäude) zur Verfügung stehen und ausgeschildert sein. Untersagt wird die Inanspruchnahme von Straßenmobiliar, Straßenbäumen inkl. Baumscheibe und das Einbringen von Gegenständen in den öffentlichen Wegekörper. Zelte o. ä. dürfen nicht im Boden verankert werden. Zur Sicherung gegen äußere Einflüsse (z.B. Wind) sind andere Maßnahmen wie Sandsäcke o. ä. zu treffen. Für gewerbliche Nutzungen ist das Verbraucherschutzamt zuständig. Der Sondernutzer hat dafür zu sorgen, dass das sogenannte "wilde Plakatieren" unterbleibt . Getränke und Speisen dürfen (nach Vorlage der gewerbe- und gaststättenrechtlichen Erlaubnis) nur in Mehrwegbehältern verabreicht werden. Für hygienisch einwandfreie Säuberung ist zu sorgen. Auflagen des Verbraucherschutzamtes Hamburg-Nord zur Beachtung (Rückfragen dazu direkt dorthin richten): Gesundheitsinformationen für den Umgang mit Lebensmittel Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10183 5 Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen : 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus 4. Eiprodukte 5. Säuglings- oder Kleinkindnahrung 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse 7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte So ßen, Nahrungshefen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsge genstände (Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesund heitsamt. Anforderungen an Verkaufsstände für Lebensmittel bei Veranstaltungen: 1. Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen ist wichtig. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall stabile, geeignete Unterlage beschaffen. 2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sein (Resopal, Stahl o. ä.). Völlig ungeeignet sind Biergartentische. Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen , Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Außerdem kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten. Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett. 3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird fließendes Warm- und Kaltwasser. Außerdem sind Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender / ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern auszustatten. 4. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln beschäftigen. 5. Untersagt ist das Vorrätig halten und die Abgabe folgender roher Hackfleischerzeugnisse , auch wenn diese im Verkaufsstand durcherhitzt und abgegeben würden: Hackfleisch, Mett, frische Bratwurst, geschnetzeltes oder gesteaktes Fleisch, Kebap mit gewolften oder gekutterten Fleisch, Hamburger, Schaschlik u.ä. gestückeltes Fleisch. 6. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichende Ablagen und Platz ist zu sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern! 7. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich Drucksache 21/10183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten. 8. Am 1.01.2001 trat das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft, welches das Bundesseuchengesetz abgelöst hat. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Lebensmittelbereich bedeutet dies: Gesundheitszeugnisse nach §§ 17,18 Bundesseuchengesetz werden seit dem 01.01.2001 nicht mehr erstellt. Vor dem 01.01.2001 erstellte Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz behalten ihre Gültigkeit. Ersetzt werden die o.g. Zeugnisse durch die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über durchgeführte Belehrungen nach § 43 IfSG. Hierbei ist im Einzelnen zu beachten: 9. Eine Bescheinigung nach § 43 IfSG benötigen alle Arbeitnehmer und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln gemäß § 42 (2) IfSG umgehen, vor erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Diese Bescheinigung darf zu diesem Zeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. Nach § 43 (4) IfSG sind Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich zu belehren und dies zu dokumentieren. Weitere Fragen beantwortet das Gesundheitsamt Eimsbüttel: Tel. 040/42801 3351 oder ihr zuständiger Lebensmittelkontrolleur. 10. Für den Ausschank von alkoholischen Getränken ist eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz zu beantragen. Die Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen ist erlaubnis- und gebührenfrei. Ein entsprechender Antrag für die Gestattung ist dem Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt, Abt.: Gewerberecht und Marktwesen, Kümmellstraße 6, 20249 Hamburg, Tel.: 428 04 6257 - rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn, zu übersenden. Sollten Sie gegen diese Punkte verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dass dies entsprechend von den Mitarbeitern geahndet wird. Dies kann auch bedeuten, dass Ihnen die Abgabe von Lebensmitteln sofort untersagt wird bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Auflagen des Fachbereichs Stadtgrün: Entfernung von oberirdischen Pflanzenteilen ist nicht genehmigt. Anbringung von Gegenständen an Straßenbäumen ist ausdrücklich nicht genehmigungsfähig. Im Kronenbereich von Straßenbäumen sind Aufgrabungen jeder Art absolut untersagt. Bei Schäden an Flächen und/oder Bäumen Wiederherstellung durch eine vom Fachbereich Stadtgrün zu beauftragende Fachfirma zu Lasten des Antragstellers. Baumschädenberechnung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen der Baumpflege nach Methode KOCH zu Lasten des Antragstellers. Einweisung in die Flächen ist zwingend erforderlich. Kontaktaufnahme zum zuständigen Baumkontrolleur, Herrn Laurenz unter 42804-2022. Auflagen der Polizei Der Gehweg- / Fußgängerbereich darf nur zum Auf- und Abbau mit Fahrzeugen befahren werden. Auf den Fußgängerverkehr ist Rücksicht zu nehmen, nötigenfalls ist anzuhalten. Das Parken von Fahrzeugen ist auf der genannten Fläche nicht gestattet. Der Veranstalter legt prüfungsfähige Verkehrszeichenpläne vor, die nach Prüfung durch die Straßenverkehrsbehörde verbindlicher Bestandteil der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung sind! Veranstaltungsbezogene Arbeiten dürfen nur in abgesperrten Bereichen vorgenommen werden. An den Grenzen zwischen Veranstaltungsraum und öffentlichem Verkehrsraum, z.B. Durchlassstellen o.ä. sowie im Bereich von Teilsperrungen sind seitens des Veranstal- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10183 7 ters geeignete Ordner /Posten in ausreichender Anzahl einzusetzen, die eine sichere Verkehrsführung gewährleisten. Ordner / Warnposten müssen Warnkleidung tragen! Lichtzeichenanlagen im oder angrenzend an der Veranstaltungsbereich werden nicht ausgeschaltet. Die Veranstaltung darf erst für Besucher eröffnet werden, wenn eine Abnahme durch Verantwortliche des Bezirkes und der Feuerwehr erfolgte. Die Rettungsgassen sind entsprechend den Vorgaben der Feuerwehr zu gestalten und frei zu halten. Eine Woche vor dem Beginn der Veranstaltung sind an folgenden Standorten Vorankündigungstafeln aufzustellen ( VZ-Plan 00 ) · Fernsicht vor der Kreuzung Bellevue / Gellertstraße · Kreuzung Krohnskamp/ Dorotheenstraße / Poßmoorweg · Barmbeker Straße / Semperstraße · Barmbeker Straße / Gertigstraße aus beiden Fahrtrichtungen kommend · Hofweg im Bereich Grillparzerstraße –Winterhuder Weg Anwohner und Betriebe, die im Bereich des Veranstaltungsraumes oder der dafür vorgesehenen Flächen ansässig sind, sind rechtzeitig, spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung über die Veranstaltung und den damit verbundenen Maßnahmen vom Veranstalter in Kenntnis zu setzen. Der Anliegerverkehr ist soweit möglich (in Absprache mit den Anliegern) aufrecht zu erhalten. Der ÖPNV (Busverkehr) wird nach Absprache mit der HHA umgeleitet. Die HHA wird entsprechende Ersatzhaltestellen einrichten und eine Fahrgastinformation durchführen . Zusätzliche Anordnungen / Auflagen können jederzeit von der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei erteilt werden und sind unverzüglich zu befolgen! Vor Veranstaltungsbeginn werden die Absperrmaßnahmen von einem Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde abgenommen. Nach Beendigung der Veranstaltung erfolgt vor der Übergabe des Veranstaltungsraumes an den öffentlichen Verkehr eine Abnahme durch die Polizei. Dafür ist es erforderlich , dass ein Mitglied der Veranstaltungsleitung mit dem PK 33 (Tel.: 4286- 53310) persönlich Kontakt aufnimmt und die Abnahmebereitschaft mitteilt. Nach einer gemeinsamen Begehung und Überprüfung auf Mängelfreiheit kann der Veranstaltungsraum an die Öffentlichkeit übergeben werden. Vor Veranstaltungsbeginn ist eine aktuelle Liste aller Verantwortlichen (Name / Zuständigkeit /Handynummern oder mobile Erreichbarkeit) zu erstellen und auszugeben. Terrorsicherung An den Veranstaltungszugängen werden durch den Veranstalter Intermediate Bulk Container ( IBC) (Wassertanks mit je min. 1000 Liter Inhalt) aufgestellt. Diese sind so zu platzieren, dass Rettungskräften nach sehr kurzer Räumzeit der Zugang zum Gelände ermöglicht wird. Auflagen der Feuerwehr Die Richtlinie über die "Flächen für die Feuerwehr" in ihrer gültigen Fassung ist einzuhalten . Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. Drucksache 21/10183 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Zufahrten zu Gebäuden, Hinterhöfen etc. dürfen nicht verstellt werden. Zugänge zu Gebäuden sind geradlinig freizuhalten. Zu Hauseingängen ist ein mind. 1,25 m breiter Zugang freizuhalten. Die lichte Durchfahrtshöhe unter elektrischen Leitungen, Girlanden etc. muss mindestens 3,5m betragen. Die Anleiterbarkeit von Gebäuden zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges, sofern dieser nicht baulich vorhanden ist, muss in jedem Fall gewährleistet sein. Die Anleiterbarkeit von Gebäuden muss in jedem Fall durch tragbare Leitern und/oder durch Hubrettungsfahrzeuge gewährleistet sein. Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen (S-Bahn, U-Bahn) sind geradlinig frei zu halten. Zwischen den Ständen muss eine Durchfahrtsbreite von 5m vorhanden sein. Darin enthalten ist die Ausweichfläche für Besucher (geschlossene Bebauung). Bei hinreichend großer Ausweichfläche für die Besucher können Durchfahrtsbreiten von 3,5m akzeptiert werden (offene Bebauung). Diese Fahrbahn darf bis zu einer Lichthöhe von 3,50 m nicht eingeengt werden. Verkaufsstände , Bedachungen oder Markisen dürfen diese Breite nicht einschränken. Buden, Stände und Zelte dürfen nicht direkt an Gebäuden errichtet werden. Der Mindestabstand von 3m ist einzuhalten. Bei der Einrichtung mit Koch- oder Feuerstellen ist ein Mindestabstand von 5m erforderlich. Die Anforderungen und Hinweise der Abteilung Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz der Feuerwehr Hamburg zum Umgang mit brennbaren Gasen, Holzkohle und elektrischen Geräten sind zu beachten. Bei Aufstellung und Betrieb von Flüssiggasanlagen ist das Merkblatt "Betriebsanweisung für den Betrieb und für das Aufstellen von Flüssiggasanlagen" zu beachten. Ferner sind geeignete Löschmittel nach DIN EN 3 vorzuhalten. Unterflurhydranten sowie deren Hinweisschilder dürfen durch Aufbauten oder Stände nicht zugestellt werden. Die Erreichbarkeit des Veranstalters bzw. seines Vertreters ist sicherzustellen. Absperrungen (Kreuzungen, Einmündungen, usw.) sind so zu errichten, dass sie ohne großen Aufwand für Einsatzfahrzeuge geöffnet werden können. Es ist ein Sanitätsdienst gemäß Bemessung der Feuerwehr zu beauftragen. Die Vergabe von sanitätsdienstlichen Leistungen ist grundsätzlich auch an Dritte möglich. Der brauftragte Sanitätsdienst ist eindeutig zu beschreiben (Anzahl, Erreichbarkeit und Standort auf dem Veranstaltungsgelände). Die Standorte für Unfallhilfs- und Meldestellen , Rettungsmittelhalteplätze und der Einsatzleitung sind im Vorwege einzuzeichnen und der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei konkreten Fragen zu einzelnen Örtlichkeiten steht Ihnen der Leiter der Feuer- und Rettungswache Barmbek, Maurienstraße 7-9, 22305 Hamburg, Tel.: 040-42851-2301, Fax: 040-42851-2309, Mail: wf23@feuerwehr.hamburg.de als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Feuerwehr behält sich vor, die Einhaltung dieser Punkte vor Ort zu überprüfen. Sollten hierbei feuersicherheitstechnische Mängel auftreten, behält sich die Feuerwehr das Recht der Nachbesserung vor. Bemessung der sanitätsdienstlichen Vorhaltung: Für die genannte Veranstaltung mit maximal zeitgleich anwesenden Besuchern von ca. 5000 nach Veranstalterangaben empfiehlt die Feuerwehr Hamburg, folgende sicherheitsdienstliche Leistungen sicherzustellen: Errichtung und Betrieb von 1 Unfallhilfs- und Meldestelle (UHMST) mit einer Mindestbesetzung von zwei Sanitätern Anzahl Personal: 2 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10183 9 An der UHMST sind mindestens vier Sanitäter vorzuhalten, die im Bedarfsfall unterstützend an der UHMST sowie als Fußstreifen im Veranstaltungsraum eingesetzt werden können. Anzahl Personal: 4 Die örtliche Einsatzleitung meldet die Einsatzbereitschaft beim Lagedienstführer der Rettungsleitstelle der Feuerwehr an (Tel.: 040-42851-4965). Nach Ende der Veranstaltung ist eine Abschlussmeldung an den Lagedienstführer der Rettungsleitstelle der Feuerwehr mit folgendem Inhalt zu übermitteln: 1. Anzahl der Hilfeleistungen 2. Anzahl der RTW-Einsätze des beauftragten Sanitätsdienstes 3. F-RTW-Einsätze und NEF-Einsätze 4. Besonderheiten Gesamtanzahl: 6 Die Vergabe von sanitätsdienstlichen Leistungen ist grundsätzlich auch an Dritte möglich . Die mit Datum vom 27.06.2017 erstellte Bemessung beruht auf den zurzeit bekannten Erkenntnissen und kann im Bedarfsfall durch die Feuerwehr korrigiert werden.