BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10188 21. Wahlperiode 05.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 28.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Vorgaben für Personalstärken in Krankenhäusern Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Hamburger Plankrankenhäuser und der Agentur für Arbeit wie folgt: 1. Wie ist derzeit die Rechtslage betreffend Vorgaben für Personalstärken in Krankenhäusern? 2. Inwieweit darf Hamburg insoweit Vorgaben machen? 3. Auf welcher Rechtsgrundlage können solche Vorgaben beruhen? Die nach § 108 SGB V zur Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassenen Plankrankenhäuser müssen nach § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) leistungsfähig sein. Dazu gehört auch eine hinreichende Ausstattung mit ärztlichem und pflegerischem Personal. Eine Sonderregelung gilt künftig für die Pflegepersonalausstattung sogenannter pflegeintensiver Bereiche von Krankenhäusern. Nach § 137i SGB V legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung pflegesensitive Bereiche im Krankenhaus fest, für die sie im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung spätestens bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 verbindliche Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle gemäß § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser vereinbaren. Darüber hinaus können Vorgaben zu Personalstärken in Krankenhäusern auch Bestandteil von landesrechtlichen Qualitätsanforderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 KHG sein. Hierzu gibt § 6b Hamburgisches Krankenhausgesetz (KHG) vor, dass die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten, das heißt der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft, den Krankenkassen/-verbänden und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung, ergänzende Qualitätsanforderungen festlegen darf, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder medizinischen Leitlinien begründen lassen. Kann das Einvernehmen nicht erreicht werden, besteht die Ermächtigung zum Erlass einer Senatsverordnung. 4. Planen der Senat oder die zuständige Behörde solche Vorgaben? a. In Ausführung des bundesgesetzlichen Rahmens? Bundeseinheitliche Pflegepersonaluntergrenzen für pflegeintensive Bereichen liegen in der Verantwortung der gemeinsamen Selbstverwaltung, siehe Antwort zu 1. bis 3. b. Auf eigene Faust? Die Überlegungen der zuständigen Behörde hierzu sind noch nicht abgeschlossen. Drucksache 21/10188 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 c. Auch dann, wenn dadurch die Bettenkapazität verringert werden muss? Entfällt. 5. Haben der Senat, die zuständige Behörde oder andere Teile der Hamburger Verwaltung die Hamburger Krankenhäuser oder die Hamburgische Krankenhausgesellschaft wegen deren Personalschlüsseln angeschrieben ? Wenn ja: Wann und welche Informationen wurden gegeben und welche erbeten? Wie lauten die Antworten? Nein. Mit möglichen Personalschlüsseln befasst sich aber auf Initiative der zuständigen Behörde aktuell der insoweit zuständige Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung im Zusammenhang mit möglichen Qualitätsvorgaben. 6. Wie viele offenen Stellen für Ärzte und Pflegepersonal gibt es derzeit in Hamburg? Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen bei der Umfrage bei den Plankrankenhäusern um eine „Momentaufnahme“ handelt und dass zum anderen in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit keine qualitätsgesicherten Angaben möglich sind, zumal die Definition der „offenen Stelle“ erheblichen Interpretationsspielraum eröffnet. Laut Mitteilung der Hamburger Plankrankenhäuser gibt es aktuell (29.08.2017) unbesetzte Stellen wie folgt: Berufsgruppe Unbesetzte Stellen am 29.08.2017 Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege 416 Ärztinnen/Ärzte 57 Dies ist angesichts der Gesamtzahl von circa 9.000 Pflegekräften und circa 5.000 Ärztinnen und Ärzten in Hamburger Krankenhäusern als normale Fluktuationsquote anzusehen. 7. Wie viele Ärzte und Pfleger stehen in Hamburg für eine Vermittlung zur Verfügung? Laut Bundesagentur für Arbeit stellt sich die Situation im Juli 2017 wie folgt dar:1 1 Begriffsbestimmungen lt. Agentur für Arbeit: Arbeitsuchende sind Personen, die eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer/-in suchen, sich wegen der Vermittlung in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet haben, die angestrebte Tätigkeit ausüben können und dürfen. Arbeitslose sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen, den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind, in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben, sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10188 3 Berufsgruppe Arbeitslos gemeldet im Juli 2017 Arbeitssuchend gemeldet im Juli 2017* Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege 142 303 Ärztinnen/Ärzte 167 289