BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/102 21. Wahlperiode 27.03.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 19.03.15 und Antwort des Senats Betr.: SPD-Manipulationen auf dem Wahlzettel im Wahlkreis EppendorfWinterhude ? Welche Bedeutung haben die Angaben zur Person auf dem Wahlzettel? Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislisten müssen nach § 27 Absatz 2 S. 1 Bürgerschaftswahlgesetz neben dem Familiennamen, Vornamen und Geburtsjahr sowie dem Beruf des Kandidaten zusätzlich die Angabe des Stadtteils, in dem die benannte Personen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, hat, enthalten. Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Ehegatten können nach § 15 Absatz 2 S. 2 des Hamburgischen Meldegesetzes, soweit sie nicht dauerhaft getrennt leben, nur eine gemeinsame Hauptwohnung haben. In Hinblick auf den im Wahlkreis Winterhude von Platz 2 der Wahlkreisliste gewählten SPD-Abgeordnete Rosenfeldt wird öffentlich gemutmaßt, er habe falsche Angaben über seine Hauptwohnung gemacht. Obwohl sein Lebensmittelpunkt (noch) in Alsterdorf befindlich sei, habe er sich mit seiner Hauptwohnung in Winterhude angemeldet. Hierdurch habe er fälschlicherweise den Eindruck erweckt, in Winterhude zu leben. Die Regelung des § 27 Absatz 2 S. 1 Bürgerschaftswahlgesetz mit den erweiterten Angaben zur Person des Kandidaten wurde im Rahmen der durch Volksentscheid erzwungenen Änderung des Hamburgischen Wahlrechts hin zu einem stark personalisierten Wahlrecht eingeführt (vergleiche Drs. 17/2005, S. 21, S. 5). Aus Abgeordneten sollten „Politiker zum Anfassen “ werden, die wissen, wie es in ihrem Stadtteil aussieht. Der Bürger sollte „endlich einen Ansprechpartner vor Ort“ bekommen. In der Gesetzesbegründung zur damaligen Volksinitiative hieß es damals: „Zur besseren Orientierung der Wähler werden neben dem Namen zusätzliche Angaben zur Person jedes Bewerbers aufgeführt.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In welchem Stadtteil haben die Abgeordneten Rosenfeldt und die Senatorin Blankau-Rosenfeldt jeweils ihre Hauptwohnung? Wann und wo wurden die entsprechenden Eintragungen im Melderegister vorgenommen ? Seit wann sind diese melderechtlichen Vorgänge dem jeweiligen Bezirksamtsleiter bekannt? 2. Haben der genannte Abgeordnete und die Senatorin jeweils weitere Wohnungen gemeldet? Drucksache 21/102 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, seit wann und in welchen Stadtteilen befinden sich diese jeweils? Die mit Wirkung zum 6. Dezember 2014 von der Meldebehörde eingetragene Hauptwohnung des genannten Abgeordneten liegt im Stadtteil Winterhude, diejenige der genannten Senatorin liegt im Stadtteil Alsterdorf. Sie wurde von der Meldebehörde mit Wirkung zum 1. November 1991 eingetragen und ist Nebenwohnung des genannten Abgeordneten. Außerhalb Hamburgs haben beide eine als gemeinsame Nebenwohnung eingetragene Wohnung in einem Feriengebiet. Der Bezirksamtsleiter hat sich aufgrund der Presseberichterstattung berichten lassen. 3. Entrichtet der genannte Abgeordnete oder die Senatorin Zweitwohnungssteuer ? Wenn ja, seit wann und in welcher Höhe, wenn nein, warum nicht? Der Senat ist im Hinblick auf das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung gehindert , die Fragen zu beantworten. 4. Welche Kriterien zieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zur Bestimmung des „Schwerpunktes der Lebensbeziehungen“ bei Eheleuten heran? Nach dem geltenden Melderecht ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung . In Zweifelsfällen ist sie dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Anhaltspunkte für die Bestimmung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen sind insbesondere Art und Häufigkeit des Aufenthaltes, familiäre Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten, Mitgliedschaften in Vereinen sowie Art der Wohnung. Darüber hinaus können sich aus der persönlichen Lebenssituation heraus weitere Kriterien ergeben. 5. Ist die falsche Angabe der Hauptwohnung durch einen Wahlkreiskandidaten nach Ansicht des Senats melderechtlich zu beanstanden? Welche melderechtlichen Konsequenzen hätte ein solches verhalten? Ermittelt die Meldebehörde einen solchen Sachverhalt, wenn sie Hinweise auf eine falsche Meldung der Hauptwohnung erhält? Ermittelt die zuständige Meldebehörde konkret in Sachen des Abgeordneten Rosenfeldt wegen eines melderechtlichen Verstoßes? Die Qualifizierung einer von mehreren Wohnungen einer Person als Hauptwohnung erfolgt durch die zuständige Meldebehörde durch entsprechende Eintragung in das Melderegister. Ist die Eintragung unrichtig, berichtigt die Meldebehörde die Angabe von Amts wegen (§ 5 b Hamburgisches Meldegesetz) oder auf Antrag der betroffenen Person (§ 9 Hamburgisches Meldegesetz). Im vorliegenden Einzelfall prüft die zuständige Meldebehörde die Richtigkeit der im Melderegister eingetragenen Wohnungsstatus . Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. 6. Welche wahlrechtlichen Konsequenzen hätte ein Verstoß gegen das Meldegesetz und eine nachgewiesene falsche Angabe zur Hauptwohnung im Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel nach Ansicht des Senats? Nach § 1 Wahlprüfungsgesetz entscheidet die Bürgerschaft über die Gültigkeit einer Bürgerschaftswahl beziehungsweise befindet darüber, ob ein Mitglied der Bürgerschaft die Mitgliedschaft verloren hat. Der Senat ist nach dem Wahlprüfungsgesetz nicht einspruchs- beziehungsweise antragsberechtigt. Er hat sich daher mit der Angelegenheit nicht befasst. 7. Welche strafrechtliche Relevanz hätte nach Ansicht des Senats die nachgewiesen falsche Angabe des Hauptwohnsitzes eines Wahlkreiskandidaten im Wahlvorschlag und auf dem Stimmzettel? Etwaige unrichtige Angaben einer Person über ihren tatsächlichen Wohnort innerhalb Hamburgs begründen keine Strafbarkeit gemäß §§ 107a, b StGB. 8. Wurden im Falle des genannten Abgeordneten und der Senatorin Prüfungen durch die Meldebehörde vorgenommen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/102 3 Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 5. 9. Wurde in diesem Fall wahlrechtliche Prüfungen angestellt oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antworten zu 6. und zu 7.