BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1021 21. Wahlperiode 04.08.15 Große Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse, Katja Suding, Anna-Elisabeth von Treuenfels, Wieland Schinnenburg, Jens Meyer (FDP) und Fraktion vom 09.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg-Kredit: Wie gut funktioniert die Gründerförderung in Hamburg ? Seit 15. August 2014 gibt es mit dem Hamburg-Kredit ein Instrument zur Förderung junger Gründer in Hamburg. Der Kredit erfreut sich wachsender Aufmerksamkeit in der Hamburger Gründerszene. Zeit für eine erste Bilanz. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die folgenden Antworten beziehen sich auf den Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge (GuN), mit dem seit dem 15. August 2014 Gründungen in Hamburg gefördert werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf Grundlage von Auskünften der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB) und der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wie folgt: 1. Wie viele Hamburg-Kredite wurden seit Einführung des Instruments ausgegeben ? Bis zum Stichtag 10. Juli 2015 wurden von der IFB insgesamt 156 Refinanzierungszusagen erteilt. 2. Wie viele Anträge auf Zuweisung eines Hamburg-Kredits wurden bisher gestellt? Es wurden bis zum Stichtag 10. Juli 2015 insgesamt 173 Anträge gestellt. 3. Wie hoch ist das ausgegebene Fördervolumen insgesamt? Wie hoch ist also die durchschnittliche Kredithöhe? Das gesamte bisher bewilligte Kreditvolumen beläuft sich zum Stichtag 10. Juli 2015 auf eine Summe von 13.142.019 Euro. Die durchschnittliche Kredithöhe beträgt 84.244 Euro. 4. Wie hoch ist der Anteil der ausfallenden Kredite nach sechs und nach zwölf Monaten? 5. Wie hoch ist das bisher ausgefallene Kreditvolumen? Bisher gab es keinen Ausfall. 6. Welche Einnahmen aus den Kreditlinien stehen dem einnahmeseitig entgegen? Es wurden seit Einrichtung des Programmes Erträge in Höhe von rund 50.000 Euro generiert. Drucksache 21/1021 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Welche Ursachen sind statistisch gesehen am häufigsten für die nicht erteilten Kredite? Wie hoch ist der Anteil der Anträge, die im Laufe des Verfahrens zurückgezogen werden? Bisher wurden zwei der gestellten Anträge zurückgezogen. Der Grund für die Zurücknahme der Anträge lag in beiden Fällen in der Standortsuche: Beide Gründer konnten bisher kein passendes Objekt finden. 8. Wie ist das Verfahren der Vergabe geregelt? Die Gründerin oder der Gründer beantragt den GuN und die Bürgschaft der BG bei einem Kreditinstitut ihrer beziehungsweise seiner Wahl. Das Kreditinstitut leitet den von ihr intern bewilligten Kreditantrag zur Entscheidung an BG und IFB weiter. Die BG prüft den Bürgschaftsantrag und gibt diesen bei positivem Prüfungsergebnis in den Bewilligungsausschuss, der über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet. Das Ergebnis wird der Gründerin oder dem Gründer, dem Kreditinstitut und der IFB mitgeteilt . Die IFB stimmt dem Antrag, wenn die Förderbestimmungen des GuN eingehalten werden, zu und informiert das Kreditinstitut und die BG. Das Kreditinstitut schließt mit der Gründerin oder dem Gründer einen Kreditvertrag und die Mittel können beim Kreditinstitut abgerufen werden. Die Mittel zur Refinanzierung des zugesagten Kredits erhält das Kreditinstitut von der IFB. a. Welche Personen und Institutionen nehmen dabei jeweils an welchen Terminen im Rahmen einer Kreditvergabe teil? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis davon, welche Personen und Institutionen an Kreditgesprächen der Kreditinstitute teilnehmen; die BG nimmt in der Regel nicht teil, die IFB nimmt nicht teil. Zur Besetzung der Bewilligungsausschüsse der BG siehe Antwort zu 15. In der IFB entscheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der zuständigen Abteilung. b. Wie viel Zeit nimmt die jeweilige Stufe im Rahmen des Vergabeverfahrens in Anspruch? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis über die Dauer des Kreditgenehmigungsprozesses bei den Kreditinstituten. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen soll die Bewilligung der Bürgschaft bei der BG innerhalb von vier Wochen erfolgen. In diesem Zeitraum werden das Vorhaben und die Rahmendaten für die Bewilligungsausschussvorlage aufbereitet, das Kundengespräch geführt und die fachkundige Stellungnahme der zuständigen Berufsvertretung eingeholt und die von der BG erstellte Beschlussvorlage dem Bewilligungsausschuss in den wöchentlich stattfinden Sitzungen zur Entscheidung vorgestellt. Für Vorhaben bis zu einem Bürgschaftsobligo von 150.000 Euro sind Bearbeitungszeiten von weniger als 14 Tagen vorgesehen, da hier in der Regel keine Stellungnahme der zuständigen Berufsvertretung eingeholt wird (siehe auch Antwort zu 14. a.). Bei der IFB beträgt die Bearbeitungszeit nach der Bürgschaftsbewilligung ein bis zwei Tage für die Prüfung der Einhaltung der Programmrichtlinien. 9. Welche Fristen gibt es innerhalb des Vergabeverfahrens für welche Institutionen ? 10. Welche Timings müssen die antragstellenden Gründer im Verfahren einhalten ? Welche Timings werden diesen Gründern für den Zeitraum bis zur Entscheidung zur Kreditvergabe avisiert? Werden diese Timings regelhaft eingehalten? Es sind keine Fristen vorgesehen. Die BG und die IFB bearbeiten die Anträge, deren Unterlagen vollständig vorliegen, so schnell wie möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. b. 11. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bürgschaftsgemeinschaft über die Vergabe des Hamburg-Kredits? Über die Vergabe des GuN entscheidet die IFB. Die Kriterien der IFB zur Vergabe eines Hamburg-Kredites ergeben sich aus der Förderrichtlinie (siehe: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1021 3 https://www.ifbhh.de/fileadmin/pdf/IFB_Download/IFB_Foerderrichtlinien/FoeRi_HHKredit _GuN.pdf. Entscheidungen über die Übernahme von Bürgschaften der BG für Kredite aus dem GuN fällt ein fachkundig besetzter Bewilligungsausschuss der BG (siehe hierzu auch Antwort zu 13.). Die Entscheidung wird nach banküblichen Kriterien und nach dem Nutzen für die Hamburger Wirtschaft unter Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen getroffen. Im Gründungsgeschäft wird vorrangig das Gesamtbild der vorgestellten Gründung gewürdigt, auch wenn finanzielle Kriterien wie Eigenmittelquote, Schuldendienstfähigkeit und andere Kriterien individuell angemessen erfüllt sein müssen . Das Gesamtbild einer Gründung ergibt sich aus den Kriterien wie der persönlichen und fachlichen Eignung, kaufmännischen Kenntnissen, Branchenkunde und Branchenerfahrungen der Gründerin oder des Gründers sowie der Qualität der Planzahlen , die nachvollziehbar und plausibel sein sollen. Bei Gründungen durch Betriebsübernahmen werden zusätzlich die Übernahmeform und deren vertragliche Gestaltung sowie die Kaufpreisdarstellung, die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und das Motiv des Verkäufers bewertet. Alle diese Kriterien werden im Rahmen einer Bewilligungsausschussvorlage erläutert und am Ende mit einem Votum der Geschäftsführung mit Chancen und Risiken dem Bewilligungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. 12. Sind die Kriterien, die bei der Vergabe des Hamburg-Kredits angewendet werden, den antragstellenden Gründern bekannt? Wenn ja, wie werden sie bekannt gemacht? Wenn nein, warum nicht? Die für die positive Zusage und Übernahme der Refinanzierung durch die IFB erforderlichen Kriterien sind jedem Gründer durch die auf der Internetseite der IFB veröffentlichten Produktinformationen bekannt. Zusätzlich stehen dem Gründer für spezielle Rückfragen die Mitarbeiter des Beratungscenters Wirtschaft der IFB zur Verfügung. Des Weiteren werden die Kriterien im persönlichen Gespräch mit der BG auf die vorliegende Gründung übertragen und mit den Gründerinnen und Gründern durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter der BG erläutert. Zudem werden die wesentlichen Kriterien auch auf den Internetseiten der BG unter www.bg-hamburg.de, www.heihamburg .de und www.gruenderhaus-hamburg.de genannt, beschrieben oder gegebenenfalls auch in Foren diskutiert. In speziellen Seminaren, Workshops und Gründungsstammtischen der H.E.I. Hamburger ExistenzgründungsInitiative (HEI) werden diese Kriterien zusätzlich aus Sicht einer Hausbank beleuchtet und erörtert. 13. Im Rahmen der Entscheidung der Bürgschaftsgemeinschaft ist es den Antragstellern nicht immer gestattet, ihr Projekt im Entscheidungsausschuss selbst vorzustellen. Welche Gründe führen zu dieser Entscheidungsstruktur ? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis davon, ob es Gründerinnen und Gründern bei Kreditinstituten gestattet ist, ihr Projekt im Entscheidungsausschuss selbst vorzustellen . Die Kreditvergabe seitens der IFB erfolgt an das Kreditinstitut, das den Kredit an die Gründerin oder den Gründer weiterleitet (sogenanntes Hausbankenverfahren), und nicht direkt an den Endkreditnehmer. Das Verfahren bei der BG ist in Antwort zu 11. dargestellt. Es ist nicht vorgesehen, dass die Gründerinnen und Gründer direkt selbst zu ihrem Vorhaben im Bewilligungsausschuss der BG Stellung nehmen. Der fachkundige Ausschuss wird über die Ideen und Inhalte der Gründungen neben der schriftlichen Bewilligungsausschussvorlage in der Sitzung noch einmal durch den Vortrag der Firmenkundenbetreuerin oder des Firmenkundenbetreuers der BG informiert, die oder der in der Regel auch mit der Gründerin oder dem Gründer gesprochen hat. Dieses Verfahren ist seit Jahren etabliert und hat eine hohe Effizienz, da es die Objektivität und Vertraulichkeit sichert. Drucksache 21/1021 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 14. Werden im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe des HamburgKredits unterschiedliche Gutachten zu dem eingereichten Antrag erstellt? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis davon, ob das Kreditinstitut im Rahmen der Kreditbewilligung Gutachten erstellt. Die IFB holt keine Gutachten ein. Die Antworten zu a. bis d. beziehen sich auf das Bewilligungsverfahren die Bürgschaft bei der BG. Wenn ja: a. Wie viele? Ab einem Bürgschaftsobligo von mehr als 150.000 Euro holt die BG ein Gutachten der zuständigen Berufsvertretung in Form einer fachlichen Stellungnahme ein. b. Von wem? Bei den von der BG eingeholten Gutachten sind wesentliche Gutachter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handels- oder Handwerkskammer, des Verbands Freier Berufe in der Freien und Hansestadt Hamburg e.V., der Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferkammer , in seltenen Fällen auch der Ärztekammer oder weiterer Vertretungen spezieller Berufe. c. Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren? Da das Gutachten Bestandteil der Entscheidungsvorlage im Bewilligungsausschuss der BG ist, wird das Gutachten vorher eingeholt. d. Wozu dienen diese Gutachten im Einzelnen? Die Gutachten sollen als zweite Meinung eine Einschätzung zum Markt, zum Vorhaben , zur Gründerpersönlichkeit und -eignung sowie zu den kaufmännischen und unternehmerischen Fähigkeiten geben. 15. Wie ist die jeweilige Zusammensetzung des Entscheidungsausschusses der Bürgschaftsgemeinschaft bei der Kreditvergabe und wie wird sie ausgewählt? Das Verfahren ist in der Antwort zu 8. dargestellt. Die Bürgschaftsgemeinschaft vergibt keine Kredite. Die Zustimmung der IFB zum GuN erfolgt in der dafür zuständigen Abteilung der IFB. Die Zusammensetzung der Bewilligungsausschüsse der BG, die über die Übernahme von Bürgschaften der BG entscheiden, ist im Gesellschaftsvertrag der BG geregelt. Der Kleine Bewilligungsausschuss (Obligo bis 125.000 Euro) besteht aus jeweils einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der Finanzbehörde (FB), der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI), der Handwerkskammer und der Handelskammer . Die Vertreterinnen und Vertreter werden von der FB und der BWVI sowie der Handwerkskammer und der Handelskammer benannt. Der Große Bewilligungsausschuss (Obligo über 125.000 Euro) setzt sich aus dem Kleinen Ausschuss und drei weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der an der BG beteiligten Kreditinstitute und bis zu fünf weiteren Mitgliedern aus dem Kreis der an der BG beteiligten Wirtschaftsverbände und Kammern zusammen. Diese Mitglieder werden jeweils für die Dauer von vier Jahren vom Verwaltungsrat der BG gewählt. 16. Inwiefern steht der Hamburg-Kredit in Konkurrenz zu alternativen, bereits vorhandenen Programmen der KfW? Wie grenzt sich der Hamburg -Kredit von diesen ab? Der Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge steht nicht in direkter Konkurrenz zu den Programmen der KfW. Am ehesten mit dem GuN zu vergleichen wären das ERP – Gründerstartgeld sowie der ERP – Gründerkredit Universell. Vorteile des GuN sind die deutlich kürzeren Bearbeitungszeiten, da die IFB keine zusätzliche Prüfung des Vorhabens vornimmt. Zudem ist der GuN auch für technisch komplexere Vorhaben geeignet. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1021 5 KFW – Gründerkredit Universell: Die Haftungsfreistellung kann zwar beantragt werden , liegt aber nur bei maximal 50 Prozent der Darlehenssumme und kann nur von Gründern beantragt werden, die mindestens zwei volle Geschäftsabschlüsse vorweisen können. Somit erhalten Gründerinnen und Gründer, die gerade starten, keine Haftungsfreistellung. Im GuN hingegen wird generell eine zusätzliche Absicherung durch die Bürgschaftsgemeinschaft bis 80 Prozent gewährt. KfW – Startgeld: Die Höchstbetragsgrenze liegt bei 100.000 Euro, Betriebsmittel sind generell auf 30.000 Euro begrenzt. Im GuN liegt die Höchstbetragsgrenze bei 500.000 Euro. Für weitere Vorhaben können bis zu einem Gesamtvolumen von 1.000.000 Euro (binnen drei Kalenderjahren) zusätzlich Anträge gestellt werden. Zudem sind Betriebsmittelfinanzierungen beim GuN nicht begrenzt. 17. Erhalten Gründer, deren Konzepte abgelehnt werden, ein individuelles Feedback zum Grund der Ablehnung oder zu Schwächen des Antrags? Wenn nein, warum nicht? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis darüber, ob die Kreditinstitute ihre Ablehnungen begründen. Bei Ablehnungen einer Bürgschaftsübernahme durch die Bewilligungsausschüsse der BG erhält jede Gründerin beziehungsweise jeder Gründer einen Ablehnungsbrief mit den detaillierten Gründen, warum die Bewilligungsausschüsse das Engagement nicht begleiten möchten. Zudem werden den Gründerinnen und Gründern weitere Hinweise und Anregungen gegeben, wen sie oder er zu ihrem oder seinem Vorhaben noch befragen kann und/oder welche Umstände und Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen , um einen neuen Antrag bei der BG stellen zu können. 18. Welche Probleme stellen sich regelmäßig für Gründer durch Beantragungen der Kredite bei der Hausbank? Die zuständige Behörde hat keine Kenntnis darüber, welche Probleme sich regelmäßig für Gründer durch Beantragungen der Kredite bei der Hausbank stellen. 19. Wie haften Antragsteller für Ausfälle beim Hamburg-Kredit? Gibt es Unterschiede zwischen Gründern in Form einer Kapitalgesellschaft und solchen in Form einer Personengesellschaft? Wenn ja, welche? Gegenüber dem Kreditinstitut haften die Gründerinnen und Gründer in banküblicher Weise. Die Anforderungen des GuN für die zu vereinbarenden Sicherheiten sind in der Förderrichtlinie genannt. Zudem sind die Bedingungen der bewilligten Bürgschaften zu erfüllen. Das Bürgschaftsvolumen der BG von maximal 80 Prozent des Kreditbetrags wird durch eine 39-prozentige Rückbürgschaft des Bundes und eine 26-prozentige Rückbürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg abgesichert. Die Bedingungen der Rückbürgschaften schreiben eine bestmögliche Besicherung vor. Grundsätzlich wird eine hohe persönliche Haftung angestrebt. Bei Krediten an Kapitalgesellschaften müssen banküblich die geschäftsführenden Gesellschafter persönliche Bürgschaften für das Gesellschaftsobligo zeichnen. Es wird hierdurch ein Haftungsverbund zwischen den natürlichen Personen und der Gesellschaft hergestellt. Ähnlich wird vorgegangen bei juristischen Personen und anderen Rechtsformen. Weitere für das Unternehmen wichtige Personen werden nach Prüfung und Durchsetzbarkeit im Einzelfall über Bürgschaften mitverpflichtet. 20. Werden sich die Zinssubventionen der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation in nächster Zeit ändern? Wenn ja, wie, in welcher Höhe und wann? Nein. 21. Inwieweit sind die Ziele der Förderungen durch den Hamburg-Kredit seit seiner Gründung erreicht worden? Gab es Abweichungen beziehungsweise welche Ziele wurden nicht erreicht? Drucksache 21/1021 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Das Ziel, die Fremdfinanzierungsmöglichkeiten zu sichern und ein auf die regionalen Bedürfnisse der Gründer und Nachfolger abgestimmtes Förderprogramm mit den Mitteln der BWVI, BG und IFB am Markt zu etablieren, wurde erreicht. Dies ist durch die starke Nachfrage nach dem GuN belegt. 22. Der Hamburg-Kredit soll zu einer Förderprodukt-Familie ausgebaut werden . Was bedeutet dies konkret für die Gründer? Welche Veränderungen im Vergabeverfahren wird dies nach sich ziehen? Mit der Sicherstellung einer adäquaten Fremdfinanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründungen durch die Erschließung neuer Geschäftsfelder und Produkte sowie programmbezogener Fördermittel unter dem Oberbegriff Hamburg -Kredit bei der IFB soll die Finanzierungssituation verbessert und die finanzielle Wirtschaftsförderung übersichtlich in wenigen Leitprodukten zusammengefasst werden . Für Gründer bedeutet dies konkret, dass zukünftig innerhalb bestehender Programme detaillierter auf Bedürfnisse oder spezielle Themen im Gründungsbereich eingegangen werden kann. Inwieweit sich daraus Veränderungen im Vergabeverfahren ergeben könnten, kann nicht gesagt werden. Ziel bei der Hamburg-Kredit ist es, unter Einhaltung insbesondere der bank-, EU- und haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Verfahren für die Antragsteller und Hausbanken schnell und unbürokratisch zu gestalten. 23. Wie kann der Hamburg-Kredit als Förderinstrument stärker auf die Bedürfnisse von a. Existenzgründerinnen und Existenzgründern b. etablierten kleinen und mittleren Unternehmen ausgerichtet werden? Die Anpassung an geänderte Bedürfnisse findet permanent statt. So wurde zum Beispiel seit Start des GuN der Kreis der Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen erweitert (Erweiterung auf Unternehmen, die bis zu fünf, vorher drei, Jahre am Markt tätig waren), der Eigenmittelanteil der Finanzierung bei Krediten bis 150.000 Euro halbiert (statt 15 Prozent gesenkt auf 7,5 Prozent) und es wurden die Laufzeiten für Betriebsmittelfinanzierungen erhöht (bis 50.000 Euro: von bisher fünf Jahren auf nun bis zu zehn Jahre). Zudem wurde ein mögliches zweites Tilgungsfreijahr eingeführt .