BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10238 21. Wahlperiode 05.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 30.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Reinigungsgebühr – Keine saubere Sache (III) Laut Schätzungen des Senats sollen ab 2018 rund 27 Millionen Euro an zusätzlichen Einnahmen durch die Reinigungsgebühr vereinnahmt werden. Diese Gebühr belastet die Bürger/-innen der Stadt zusätzlich und wirft Fragen hinsichtlich des Bemessungsmaßstabs auf. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Stadtreinigung Hamburg (SRH) wie folgt: 1. Wurden zwischenzeitlich die Frontmeter der reinigungsgebührenpflichtigen Anliegergrundstücke ermittelt? Wenn ja, bitte Gesamtfrontmeterzahl angeben. Wenn nein, wann soll die Ermittlung abgeschlossen sein? Nein. Siehe Drs. 21/9724. 2. Bis wann müssen die Gebührenbescheide versandt werden, damit die geplanten Maßnahmen in 2018 beginnen können? Der Beginn der durch die Straßenreinigungsgebühr finanzierten Leistungen ist nicht von einer vorherigen Versendung der Gebührenbescheide abhängig. 3. Inwiefern beabsichtigt der Senat beziehungsweise die SRH, Reinigungsgebühren auch in Business Improvement Districts (BID) zu erheben ? Für BID sind keine Sonderregelungen vorgesehen. 4. Aus welchen Gründen hat sich der Senat bei der Ermittlung der Frontmeter gegen die Anwendung des Projektionsverfahrens entschieden? Welche Vor- und Nachteile sieht der Senat in dem Projektionsverfahren zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Reinigungsgebühr? Der unmittelbare Frontmetermaßstab ist bundesweit als Maßstab für die Bemessung üblich und liegt auch der Erhebung der bestehenden Gehwegreinigungsgebühr in Hamburg zugrunde. Zu alternativen Ansätzen wie dem Projektionsverfahren oder einer stärkeren Gewichtung der Grundstücksfläche liegen keine derart breiten Erfahrungen vor, sie wären zudem in der Ermittlung der Grundlagen wesentlich aufwändiger , ohne dass diesem Mehraufwand ein wesentlicher Vorteil gegenüberstände. 5. Aus welchen Gründen wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Reinigungsgebühr nicht auf die tatsächliche Fläche vor dem jeweiligen Grundstück (die durch die SRH gereinigt werden soll) abge- Drucksache 21/10238 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 hoben, sondern lediglich auf die Frontmeter des jeweiligen Anliegergrundstücks ? Der Ermittlungsaufwand hinsichtlich der Grundlagen der Gebührenerhebung wäre unverhältnismäßig hoch, zumal sich die jeweils zu reinigende Fläche zum Beispiel im Zusammenhang mit Baumaßnahmen ändern kann. 6. Inwiefern genügt der Frontmetermaßstab zur Bemessung der Reinigungsgebühr dem Gebot der konkreten Vollständigkeit? Das Gebot der konkreten Vollständigkeit ist gewahrt. Es besagt, dass für alle Grundstücke im Reinigungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein muss. Die vorgesehenen Benutzungsgebühren stellen die Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger an den Gesamtkosten der Wegereinigung dar. Da der Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen der Stadtreinigung nicht exakt bemessen werden kann, wird dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Frontmetermaßstab ist als sachgerechter Maßstab für die Bemessung anerkannt. Im Übrigen siehe Antwort zu 4.