BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10239 21. Wahlperiode 05.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 30.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Umgang der Hamburger Polizei bei der Beförderung von Asservaten Laut eines Online-Artikels vom 10.05.20171 müssen in einigen Polizeipräsidien des Freistaates Bayern seit Herbst 2016 strengere Anforderungen im Hinblick auf den Transport von Asservaten eingehalten werden. Diese Anforderungen ergäben sich aus der Anwendung neuer Vorschriften der EU zur Gefahrgutbeförderung. Seien Polizeibehörden bislang von deren Anwendungsbereich ausgenommen gewesen, so müssten sie nunmehr Asservate (etwa sichergestellte Mobiltelefone, Blutproben oder DNA-Abstriche) wie Gefahrgut behandeln. Dadurch ergäben sich für die Dienststellen umständliche und zeitintensive Mehrbelastungen im Hinblick auf das Verpacken, Markieren und Dokumentieren der zu transportierenden Gegenstände. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie geht die Hamburger Polizei derzeit mit Asservaten und deren Beförderung um? Inwiefern hat sich der Umgang seit 2013 verändert beziehungsweise verschärft? Soweit es sich bei Asservaten um gefährliche Güter im Sinne der Gefahrguttransportvorschriften handelt, unterliegt deren Transport den Bestimmungen der einschlägigen gefahrgutrechtlichen Bestimmungen; insbesondere den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB). Mit der Neuregelung der internationalen und nationalen Gefahrgutbeförderungsvorschriften ist im März 2013 die Möglichkeit einer pauschalen Ausnahmezulassung entfallen , sodass die bestehenden Ausnahmezulassungen für die Polizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zurückgenommen werden mussten. Gleichwohl haben sich nach Rücknahme der pauschalen Ausnahmezulassungen grundsätzlich keine Einschränkungen auf die im dienstlichen Alltag typischen logistischen beziehungsweise einsatzbezogenen Beförderungen von gefährlichen Gütern durch die Feuerwehr, die Polizei, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst ergeben. 2. Welche Differenzierungen werden hinsichtlich des Transportguts vorgenommen ? Vor dem Transport ist eine Bewertung vorzunehmen, ob es sich bei dem zu transportierenden Asservat um Gefahrgut handelt. Hieraus ergeben sich dann im Einzelfall die 1 Vergleiche hierzu http://www.nordbayern.de/region/nuernberg/neue-eu-regel-lasst-diebayerische -polizei-verzweifeln-1.6104533 (zuletzt abgerufen am 30.08.2017). Drucksache 21/10239 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 gefahrgutrechtlichen Transportbedingungen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, entsprechend den gefahrgutrechtlichen Vorschriften Freistellungen oder Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen gibt es für den Umgang mit nachstehend aufgeführten Asservaten besondere Regelungen: Schusswaffen: Je nach Ladezustand werden die Waffen mit speziellen Aufklebern markiert; bei unbekanntem Ladezustand werden sie in besonderen Transportkoffern transportiert. Die Polizei hat Mitte 2017 die Regelung eingeführt, dass größere Mengen von Waffen immer in sicheren Waffenkoffern transportiert werden. Betäubungsmittel (BtM): BtM können im Einzelfall unter die GGVSEB fallen und werden deshalb grundsätzlich als Gefahrgut markiert und in geschlossenen und als Gefahrgut markierten Behältnissen transportiert. Blutproben werden gemäß GGVSEB als Gefahrgut markiert und in geschlossenen und als Gefahrgut markierten Behältnissen transportiert. Spitze Gegenständen (Stichwaffen, Spritzen): Diese Gegenstände werden in durchstichhemmenden Plastikboxen transportiert. BtM sowie Wertgegenstände wie Schmuck und Bargeld werden regelhaft als besonders sicherheitsrelevante Gegenstände behandelt und gesondert transportiert. 3. Welcher zeitliche und finanzielle Aufwand entfiel für den Zeitraum 2013 bis 2016 jeweils jährlich auf das Verpacken und Versenden von Asservaten ? Ist es in diesem Zeitraum deswegen zu einem erhöhten personellen Bedarf gekommen? Die von der Polizei für Verpackungsmaterialien für Asservate aufgewandten Mittel sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Jahr: Bruttowert in €: 2013 38.000 2014 41.000 2015 48.000 2016 63.000 Darüber hinaus werden die erfragten Daten bei der Polizei nicht erhoben. 4. Inwieweit stuft die Hamburger Polizei bereits zum heutigen Zeitpunkt beim Verpacken und Transport von Asservaten diese entsprechend als Gefahrgut ein und auf welche konkreten Vorschriften wird dabei jeweils Bezug genommen? Inwiefern gibt es Ausnahmen in Form von Einzelfallregelungen ? Die einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften ADR und GGVSEB enthalten eine Reihe von Erleichterungen und Freistellungen, die bei entsprechenden Rahmenbedingungen angewandt werden können. Des Weiteren kann die zuständige Landesbehörde unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 5 GGVSEB einzelne Ausnahmen von den Vorschriften des ADR sowie der GGVSEB für die Beförderung zulassen. Bei der Polizei ist die sogenannte Notfallbeförderung gemäß 1.1.3.1 d) ADR, bei der ein Transport von einem Ereignisort (zum Beispiel Unfallort) zu einem geeigneten sicheren Ort durchgeführt werden muss, eine häufig genutzte Freistellung von den Regelungen des ADR. Im Übrigen siehe Antworten zu 1. und 2. 5. Bei wie vielen Transporten von Asservaten ist es seit 2013 zu Spontanbränden gekommen? Wie hoch ist der dabei jeweils entstandene Schaden zu beziffern? Bitte für den Zeitraum 2013 bis 2016 jeweils jährlich auflisten. Bei keinem Transport. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10239 3 6. Zu welchen Verletzungen von Polizeibeamten oder sonstigen Personen ist es im Umgang mit Asservaten im Zeitraum 2013 bis 2016 jeweils jährlich gekommen? Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben. 7. Inwiefern beachtet die Hamburger Polizei auch sonstige Belange des Arbeitsschutzes während des Verpackens und Versendens von Asservaten ? Gemäß entsprechend geltender Vorschriften. Die Polizei hat für den Fahrdienst einen Sicherheitsbeauftragten eingesetzt, der Aspekte des Arbeitsschutzes überwacht und die Umsetzung erforderlicher Änderungen initiiert. 8. Wie erfolgen Kennzeichnung und Dokumentation der betreffenden Asservate? Kennzeichnung und Dokumentation richten sich nach den einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften ADR und GGVSEB. 9. Ist aktuell eine (weitere) Änderung im Umgang mit dem Verpacken und Transport von Asservaten beabsichtigt? a. Falls nein: Warum soll keine (weitere) Änderung erfolgen? b. Falls ja: Womit wird diese Änderung begründet? Mit welchem zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand ist dann für das aktuelle Jahr 2017 und prognostisch für das Jahr 2018 zu rechnen? Nein; denn das derzeitige Verfahren hat sich bewährt.