BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10262 21. Wahlperiode 08.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 01.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Rechtslage zur Vollverschleierung an Hamburger Schulen Am 16. August 2017 hat der Landtag des Landes Niedersachsen einstimmig eine Änderung des Schulgesetzes beschlossen: Das Tragen einer Vollverschleierung ist an den Schulen künftig verboten. Im Gesetz heißt es nun, Schüler dürften mit ihrem Verhalten oder ihrer Kleidung nicht die Kommunikation im Schulleben erschweren.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wird das Tragen einer Vollverschleierung an Hamburger Schulen durch eine Rechtsvorschrift der BSB untersagt? Bitte erläutern und die Rechtsvorschrift angeben. Ja, eine Verschleierung des Gesichtes ist in Hamburger Schulen nicht gestattet, da ein verschleiertes Gesicht die offene Kommunikation erheblich stört, siehe Drs. 21/3668. Der Gesetzgeber des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) hat in § 31 Absatz 3 HmbSG der Schule insoweit ein ausdrückliches Hausordnungsrecht eingeräumt . In der einzelnen Lerngruppe wird dies durch das Weisungsrecht der Lehrkraft (§ 88 Absatz 2 HmbSG) ergänzt. 2. Wie viele Fälle von vollverschleierten Schülerinnen an Hamburger Schulen sind der BSB in den letzten fünf Jahren gemeldet worden und welche Maßnahmen wurden von den Schulen durchgeführt? Bitte umfassend erläutern. Siehe Drs. 21/3668. Seither sind der zuständigen Behörde keine neuen Fälle bekannt geworden. 1 „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 17.08.2017.