BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10279 21. Wahlperiode 12.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse, Daniel Oetzel und Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 04.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Einsatz von Drohnen in Hamburg Am 15. August 2017 informierte der Senat die Öffentlichkeit über die Neuregelung der sogenannten Drohnenverordnung und setzte damit den entsprechenden Beschluss der Bürgerschaft (Drs. 21/9298) um. Auf der Informationsveranstaltung wurde der umfangreiche Verbotskatalog der Verordnung vorgestellt. Auf Nachfrage, wo derzeit rechtssicher ein legaler Drohnenstart möglich ist, konnte nur auf eine Einzelfallprüfung verwiesen werden. In vielen Bereichen ist damit nach der neuen Drohnen-VO wohl ein Einsatz, der das volle Potenzial dieser Technologie ausschöpft, nicht möglich. Dabei ergeben sich sehr sinnvolle Anwendungsgebiete. So testet das Deutsche Rote Kreuz derzeit beispielsweise auf der Insel Usedom den Einsatz von Rettungsdrohnen. Diese Drohnen sollen zusammengefaltete Schwimmhilfen in der Nähe von Personen abwerfen, die beim Schwimmen in der Ostsee in Not geratenen sind, und somit ein schnelles und hochmobiles erstes Element der Rettungskette bilden. Des Weiteren sollen die mit Kameras ausgestatteten Drohnen Rettungskräfte bei Sucheinsätzen unterstützen.1 Auch von der DLRG wird eine solche Rettungsdrohne bereits im Alten Land eingesetzt.2 Auf Hamburger Gebiet könnte diese Anwendung ebenfalls an Elbe, Alster und Badeseen zum Einsatz kommen. Zudem hatten auch bereits mehrere Lieferdienste ihr Interesse an Drohnen für die Paketzustellung bekundet. Beide Einsatzmöglichkeiten fallen jedoch gegebenenfalls unter das Betriebsverbot nach § 21b LuftVO, sofern kein dauerhafter Sichtkontakt besteht beziehungsweise insbesondere im Falle von Lieferdiensten unter den generellen Erlaubnisvorbehalt gemäß § 21a LuftVO. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Verfügen der Senat beziehungsweise zuständige Dienststellen über eine Positivliste an möglichen Aufstiegsorten oder über eine abschließende Liste von Flugverbotszonen für Drohnen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH)? 1 Vergleiche http://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/rotes-kreuz-will-rettungsdrohne-anostseekueste -testen-a-1164040.html. 2 Vergleiche https://www.wired.de/collection/tech/6-drohnen-die-leben-retten. Drucksache 21/10279 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. In welchen Gebieten innerhalb Hamburgs ist ein rechtmäßiger Drohnenaufstieg und -betrieb möglich? Wo ist dies nicht möglich? Etwa welchen Anteil der Fläche Hamburgs betreffen derartige Flugverbotszonen? 3. Wie bewertet der Senat die Praxistauglichkeit der Drohnen-VO und deren Reglungsinhalt bezogen auf die Situation in Hamburg? Bezogen auf die Situation in Hamburg sind aus Sicht der zuständigen Behörde die Regelungen der Drohnenverordnung dazu geeignet, einen Ausgleich zwischen den Zielen der Minimierung einer möglichen Gefährdung Dritter und der notwendigen Handlungsfreiheit für die Personen, die Drohnen steuern, bei gleichzeitig verringertem Verwaltungsaufwand für gewerblich eingesetzte Drohnen zu erreichen. Die Einhaltung der Regelungen lässt sich in der Praxis durch die Polizei und die Luftaufsicht aufgrund klarer rechtlicher Vorgaben gut kontrollieren. Wegen der detaillierten und umfangreichen luftrechtlichen Regelungen auf Bundesebene und der Komplexität des Hamburger Stadtgebietes existiert keine Positivliste von möglichen Aufstiegsorten. Eine Liste von Flugverbotszonen für Drohnen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) müsste deshalb die rechtlichen Parameter mit den geografischen und sonstigen zu beachtenden Gegebenheiten abgleichen. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur bauliche oder institutionelle, sondern auch situationsabhängige Konstellationen (zum Beispiel Menschenansammlungen, temporäres Sperrgebiet der Polizei bei bestimmten Veranstaltungen) zu beachten sind, kann nicht definiert werden, in welchen Gebieten innerhalb Hamburgs ein erlaubnisfreier Drohnenaufstieg generell möglich oder nicht möglich ist. 4. Wie bewertet der Senat die Betriebsverbote nach § 21b LuftVO bezogen auf die Situation in Hamburg? Die aus den Betriebsverboten nach § 21b Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) im Ballungsraum einer Großstadt resultierenden größeren Einschränkungen für Aufstiege im Vergleich zu ländlichen Gebieten sind aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, die Notwendigkeit der Regelungen des § 21b LuftVO infrage zu stellen. Dies betrifft insbesondere den gemäß § 21 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LuftVO verbotenen Betrieb über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlungen , Unglücksorten, Katastrophengebieten und anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. 5. Welche Chancen und Risiken sieht der Senat beim Einsatz von Drohnen bei der Rettung beziehungsweise Suche von verunglückten Personen sowie im Lieferverkehr? Die Prüfung und Erprobung des Einsatzes von Drohnen im Sinne der Fragestellung ist noch nicht abgeschlossen. Der Einsatz von Drohnen in der Warenlogistik innerhalb urbaner Regionen hängt von verschiedenen technischer Faktoren (geringe Flugzeiten aufgrund der Batterieleistung , Kollisionsvermeidungstechnik et cetera) sowie einem noch zu entwickelnden Luftverkehrsmanagementsystem für solche Flüge und von der Akzeptanz dieser Art des Lieferverkehrs durch die Bevölkerung ab. Die Luftfahrtbehörde Hamburg wird die Erfüllung der technischen und innovativen Voraussetzungen in jedem Fall vor einem Einsatz in Hamburg intensiv und ergebnisoffen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit Dritter prüfen. 6. Sind dem Senat beziehungsweise Dienststellen der FHH Pläne bekannt, dass auch in Hamburg der Einsatz von Rettungsdrohnen geplant ist oder geprüft wird, beispielsweise bei der Feuerwehr, DLRG oder Deutschen Roten Kreuz? Wenn ja, welche Einsatzzwecke werden geprüft oder geplant? Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) setzt bereits jetzt an Nord- und Ostsee im Rahmen von Pilotprojekten Drohnen an bestimmten Strandabschnitten zur Suche von Personen ein. In Hamburg ist der Einsatz von Drohnen durch die DLRG noch nicht vorgesehen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10279 3 Der Landesverband Hamburg e.V. des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verfügt in Hamburg über keine Drohnen. Es wird geprüft, ob Drohnen als mögliches Mittel zur Lageerkundung eingesetzt werden können. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 7. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit auch in Hamburg Rettungsdrohnen eingesetzt werden können? Siehe Antwort zu 5. 8. Welche Ausnahmen sind für den Einsatz von Drohnen welcher Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sowie welcher Rettungsdienste auf Hamburger Staatsgebiet von den am 15. August 2017 durch den Senat vorgestellten Regelungen – insbesondere dem Betriebsverbot nach § 21b LuftVO, soweit einschlägig – vorgesehen? Nach § 21a LuftVO bedarf der Aufstieg von Drohnen, die durch oder unter Aufsicht von Behörden betrieben werden, keiner Erlaubnis, wenn dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet. Dies gilt ebenfalls für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 9. Wie hoch liegen die Anschaffungs- und Betriebskosten verschiedener Typen von Rettungsdrohnen nach Kenntnis des Senats beziehungsweise zuständiger Dienststellen? 10. Sind die in Drs. 21/3170 geplanten Anschaffungen von Drohnen für die Überprüfung von Mülldeponien und zum Auffinden von Brand- oder Glutnestern zwischenzeitlich erfolgt? Wenn ja, wann und zu welchen Kosten wurden durch jeweils wen entsprechende Drohnen beschafft? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu 5.