BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1031 21. Wahlperiode 17.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 10.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Wer kontrolliert den Kontrolleur? Skandal bei der Westerweiterung des Hamburger Hafens darf sich nicht wiederholen (II) Die Antworten des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/919 vom 3. Juli 2015 und die Sitzung des Wirtschaftsausschusses am 7. Juli 2015 haben gezeigt, dass noch viele Fragen zu dem Thema der möglichen Verzögerung der Westerweiterung des Hamburger Hafens durch einen befangenen Mitarbeiter der Umweltbehörde offen geblieben sind. In der Sitzung am 7. Juli 2015 wurde aber deutlich, dass ein potenzieller Interessenskonflikt des Mitarbeiters aus der Umweltbehörde den Verantwortlichen bereits im Jahr 2009 aufgefallen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Schriftliche Kleine Anfrage auf das Verfahren zur Westerweiterung und nicht auf jenes zur Fahrrinnenanpassung von Unterund Außenelbe bezieht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Verfahren sind von 2011 bis 2015 gegen Mitarbeiter der BWVI, der Umweltbehörde und in den anderen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg eingeleitet worden, in denen Interessenskonflikte im Mittelpunkt standen (bitte nach Behörden auflisten)? Welche Konsequenzen hat der Senat daraus gezogen? Über das laufende Verfahren in diesem Fall hinaus keine. 2. Gab oder gibt es Mitarbeiter, die mehrere Einwendungen gegen die Westerweiterung eingereicht haben? Ja, in einem Fall. Aus personalrechtlichen Datenschutzgründen sind weitere Angaben nicht möglich. 3. Welche Abteilung beziehungsweise Abteilungen sowie Referate in der Umweltbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sind mit dem Verfahren zur Elbvertiefung seit wann befasst (bitte genau bezeichnen)? Gab es Abweichungen von den ursprünglichen Planungen, das heißt auch einen Wechsel in den Aufgabenbereichen? Wenn ja, seit wann, welche, warum und in welchen Abteilungen? Planfeststellungsverfahren anderer Planungsträger werden in der Behörde für Umwelt und Energie durch das Rechtsamt federführend bearbeitet. Die Zuarbeit erfolgt durch die fachlich betroffenen Ämter der Behörde. Der Senat hatte bereits in der Drs. 21/919 auf eine einvernehmliche Ergänzung der gutachterlichen Beurteilung der Lärmauswirkungen hingewiesen. Die Amtsleitung des Amts für Immissionsschutz und Betriebe Drucksache 21/1031 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 hat am 19. März 2015 zu der „Überarbeitung des Schalltechnischen Gutachtens zur geplanten Westerweiterung des Eurogate Container Terminals Hamburg“ Stellung genommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Werden bei dem Verfahren zur Elbvertiefung und anderen Projekten der Freien und Hansestadt Hamburg schriftliche Compliance-Regeln angewendet ? Wenn ja, in welchem Projekt und seit wann? Wenn nein, warum nicht? 5. Warum wurden die Bürgerschaft und die Öffentlichkeit nicht bereits im Jahr 2009 von den Einwendungen beziehungsweise Verfahrensverzögerungen zur Westerweiterung des Hafens informiert, trotz Kenntnis der BSU und der BWVI? 6. Nach der Antwort des Senats in der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/919, hält er die §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz für ausreichend. Welche Prüfungen sind überhaupt von der BSU oder BWVI ab 2009 durchgeführt worden? 7. Wenn aus Sicht des Senats die Kontrollmechanismen bei Interessenskonflikten von Mitarbeitern ausreichend sind, sind dann die Kontrollen zu dem Fall hinsichtlich der Einwendungen fehlerhaft oder unzureichend durchgeführt worden? Wenn ja, warum und wer trägt die Verantwortung? Wenn nein, warum nicht? Ja. Im Compliance-Sinn gelten in allen verwaltungsbehördlichen Verfahren die einschlägigen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Übrigen siehe Drs. 21/919 und Drs. 21/933. Die Vorschriften der §§ 20 und 21 VwVfG erzeugen eine unmittelbare Rechtspflicht, deren dauerhafter und systematischer Überwachung es deshalb und auch im Hinblick auf den Ausnahmecharakter nicht bedarf. 8. Warum ist der Senat der Ansicht, dass kein Anlass gegeben war, Bürgerschaft und Öffentlichkeit in dem Zeitraum zwischen 2009 und 2015 zu den Einwendungen im Verfahren zur Westerweiterung zu informieren (Drs. 21/919)? Warum ist der Senat der Ansicht zu solch für die Freie und Hansestadt Hamburg bedeutenden Projekten den Bürgerinnen und Bürgern über mögliche Verzögerungen keine Rechenschaft ablegen zu müssen? Die in der Frage implizierte Unterstellung trifft nicht zu. Das Planfeststellungsverfahren umfasste zwei öffentliche Anhörungstermine, die der Erörterung der Einwendungen dienten. Das Projekt selbst war zudem mehrfach Gegenstand parlamentarischer Befassung. Aus Sicht der zuständigen Behörden hat es keine Verzögerungen gegeben .