BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10320 21. Wahlperiode 15.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Kurt Duwe (FDP) vom 07.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Wirtschafts- beziehungsweise Erfolgsplan der Stadtreinigung Hamburg AöR Wie viele andere Beteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) unterliegt die Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) dem sogenannten erweiterten Verantwortungsmodell. In der fachlichen Steuerung fällt sie hierbei in den Verantwortungsbereich der Umweltbehörde. Die meisten der öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten Beteiligungen der FHH wie zum Beispiel die Hamburg Port Authority AöR (HPA) oder Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW) fügen dem Haushaltsplan Wirtschafts- beziehungsweise Erfolgspläne oder zumindest eine entsprechende Übersicht bei, aus denen sich grob ihre vergangenen und zukünftigen Erträge und Aufwendungen ersehen lassen – nicht so jedoch die Stadtreinigung. Dies ist insbesondere deshalb ungewöhnlich, da § 26 Absatz 2 LHO ausdrücklich einen Erfolgsplan beziehungsweise eine Übersicht über die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von der FHH ganz oder zum Teil unterhalten werden, als Anlage zum Haushaltsplan verlangt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: „Unterhalten“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) bedeutet, dass juristische Personen aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung eine Zuführung aus dem Haushalt zum Ausgleich eines Fehlbetrags erhalten. Nehmen diese Einrichtungen im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) öffentliche Aufgaben wahr und erstattet die FHH die damit verbundenen Kosten, handelt es sich nicht um einen „Unterhalt“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 1 LHO . Im Gegensatz zu den in der Fragestellung genannten Beispielen, bei denen entweder ein solcher Haushaltsbezug besteht oder ein Gewinnabführungsvertrag im Konzern der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) zur Übernahme der Jahresergebnisse unmittelbar verpflichtet und sich damit auf den jährlichen Verlustausgleich an die HGV auswirkt, hat die Stadtreinigung Hamburg AöR (SRH) einen derartigen Haushaltsbezug nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Frage wie folgt: 1. Verfügt die SRH über einen Wirtschaftsplan beziehungsweise eine Übersicht über Erträge und Aufwendungen analog zu denen zahlreicher anderer Unternehmen der FHH wie beispielsweise den HWW oder der Stromnetz Hamburg GmbH (SNH), welche ebenfalls der fachlichen Steuerung durch die Umweltbehörde unterliegen? Drucksache 21/10320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wenn ja, bitte aktuellen Plan beifügen. Von wann datiert dieser und bis wann wird er aktualisiert und dem Aufsichtsrat vorgelegt? Warum wurde er nicht dem Haushaltsplan der Umweltbehörde beigefügt ? Ja, die SRH verfügt über einen Wirtschaftsplan, der jährlich in der Dezember-Sitzung für das folgende Wirtschaftsjahr dem SRH-Aufsichtsrat vorgelegt wird. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Hamburger Beteiligungsbericht (www.beteiligungsbericht. fb.hamburg.de). b. Wenn nein, warum nicht? Entfällt. 2. Wie ist das Fehlen eines Erfolgsplans beziehungsweise einer Übersicht über Erträge und Aufwendungen der SRH im Haushaltsplan mit § 26 Absatz 2 LHO vereinbar? Wann wurde durch die Finanzbehörde mit welcher Begründung eine mögliche Ausnahme von der entsprechenden Regel zugelassen? Siehe Vorbemerkung.