BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10357 21. Wahlperiode 19.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 12.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie unterstützt der Senat die Schaffung eines der Nachfrage entsprechenden Bestandes an seniorengerechten Wohnungen? (II) Aus Drs. 21/10253 ergeben sich Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Seniorenwohnungen wurden in den letzten 15 Jahren jeweils von der IFB gefördert? Wie ist hier jeweils der Belegungsbindungsauslauf ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. In den Jahren 2002 bis 2016 wurden von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank AöR (IFB) beziehungsweise der damaligen Wohnungsbaukreditanstalt AöR insgesamt 9.181 seniorengerechte Neubauwohnungen gefördert. Hinzu kommen 1.948 Bestandswohnungen, die mit Förderung barrierereduzierend umgebaut wurden. Der jeweilige Belegungsbindungsauslauf wäre nur durch eine Einzelauswertung von insgesamt circa 900 Förderfällen möglich und ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. 2. Seit wann gibt es die ergänzenden Zuschüsse für die verpflichtende barrierefreie Ausstattung nach DIN 18040-Teil 2 und wie viele Wohnungen erhielten seit dem diese Zuschüsse? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Eine Verpflichtung zur barrierefreien Ausstattung nach DIN 18040-2 gibt und gab es in der Hamburger Wohnraumförderung nicht. Die verpflichtende barrierereduzierte Grundausstattung in der Mietwohnungsneubauförderung wurde 2015 in Verbindung mit einer Übergangsregelung eingeführt. In den Jahren 2015 und 2016 wurden in diesem Standard insgesamt 2.186 Wohnungen gefördert. 3. Gibt es Planungen, die bestehende Förderung attraktiver zu gestalten oder andere Anreize neu zu schaffen? Wenn ja, wie sehen die Planungen aus? Wenn nein, warum ist der Senat der Ansicht, dass dies bisherige Förderung ausreicht? Ja, die bestehende Förderung wird jährlich mit einem Inflationsausgleich erhöht. 4. Laut Drs. 21/10253 gibt es in Altona und Bergedorf derzeit keine Planungen für zusätzliche Seniorenwohnungen. Gibt es Überlegungen, wie eine gleichmäßige Versorgung mit Seniorenwohnungen über alle Bezirke hinweg durchgeführt werden kann? Wenn ja, wie sehen diese aus? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/10357 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Drs. 21/10253 gibt Auskunft über die im Bezirksamt auf der Grundlage des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) gemeldeten Planungen für Servicewohnanlagen. Wer eine Servicewohnanlage betreiben will, hat darzulegen, dass er die gesetzlichen Anforderungen an Servicewohnanlagen erfüllt. Zu diesem Zweck hat der Betreiber seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme dem Bezirksamt mitzuteilen (§ 8 Absatz 1 HmbWBG). Eine darüber hinaus gehende Meldepflicht bereits in der Planungsphase (zum Beispiel bei einer Inbetriebnahme in ein bis zwei Jahren) besteht nicht. Im Bezirk Altona entsteht beispielsweise im Quartier Mitte Altona eine Servicewohnanlage, die voraussichtlich im Frühjahr 2018 ihren Betrieb aufnehmen wird. Die zuständige Behörde verfolgt bereits eine gleichmäßige Versorgung bei der Entwicklung und Versorgung mit Wohn- und Betreuungsformen wie zum Beispiel beim Bau von Servicewohnanlagen und arbeitet zu diesem Zweck mit beteiligten Behörden wie der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, den Bezirksämtern, der Investitions - und Förderbank sowie der Hamburger Koordinationsstelle für Wohn-Pflege- Gemeinschaften zusammen. 5. Bis zum Jahr 2022 müssen Betreiber von Seniorenwohnanlagen bei der Barrierefreiheit die DIN-Norm 18040 erfüllen. Inwieweit sind damit Mieterhöhungen für die Bewohner verbunden? Servicewohnanlagen müssen gemäß § 2 WBBauVO den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe entsprechend barrierefrei sein. Dabei sind die technischen Regeln für barrierefreies Bauen und barrierefreie Wohnungen zu beachten. Der Aufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit kann daher je nach Zielgruppe und baulichen Ausgangsvoraussetzungen sehr unterschiedlich sein. Modernisierungsmaßnahmen wie diese können wie auch andere bauliche und technische Modernisierungen des Vermieters Mieterhöhungen zur Folge haben. Durch Inanspruchnahme von Fördermitteln (siehe Antworten zu 1. und zu 2.) können entsprechende Mieterhöhungen verringert oder vermieden werden. 6. Wird die DIN-Norm bis 2022 nicht erfüllt hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch ordnungsrechtliche Maßnahmen durchzusetzen. Was sind das für Maßnahmen ? Kann der Betreiber einer Servicewohnanlage weder technische noch wirtschaftliche Gründe anführen, um von den gesetzlichen Anforderungen befreit beziehungsweise teilweise befreit zu werden, und sind die gesetzlichen Anforderungen bis 2022 in dieser Servicewohnanlage nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde den Betreiber über die Möglichkeiten zur Behebung des Mangels zu beraten und gleichzeitig mit ihm eine Vereinbarung über die Beseitigung der Mängel mit Fristsetzung zu schließen. Hält der Betreiber die Vereinbarung nicht ein, hat die Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Anordnungen zu treffen. Werden wiederum die getroffenen Anordnungen nicht erfüllt, kann der Betrieb einer Servicewohnanlage, unbeschadet des Mietverhältnisses , untersagt werden.