BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10360 21. Wahlperiode 19.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Bernd Baumann (AfD) vom 12.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Werbemaßnahmen für Menschen mit Migrationshintergrund bei Stellenausschreibungen Die Behörden Hamburgs bemühen sich redlich, mehr Menschen mit Migrationshintergrund einzustellen, da diese Gruppe in Ämtern und Behörden weiterhin unterrepräsentiert ist. Deshalb wird bereits in den Stellenausschreibungen darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Menschen aus Einwandererfamilien gefördert werden. In den Ausschreibungstexten findet sich etwa folgende Passage: „… Als Arbeitgeber begrüßen wir ausdrücklich Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. …“. Zur Erreichung besserer Quoten sind zudem unter anderem in der Einstellungsstelle der Polizei Hamburg zwei Mitarbeiter, die selbst Migrationshintergrund haben, speziell für die Nachwuchsgewinnung und Betreuung von Bewerbern mit Migrationshintergrund zuständig. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das statistische Merkmal „Migrationshintergrund“ darf für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg nicht erfasst werden, da es in der Regel für die Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich ist. Grundlage sind die allgemeinen dienst- und datenschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 85 S.1 HmbBG, 28 HmbDSG, 50 BeamtStG). Zur Messung des Anteils der Beschäftigten mit Migrationshintergrund wurden 2008 und 2014 zwei freiwillige, anonyme Beschäftigtenbefragungen durchgeführt (siehe Drs. 19/2532 sowie 20/12056). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Neueinstellungen von Menschen mit Migrationshintergrund bei den Hamburger Behörden gab es in den Jahren 2010 bis 2016? Bitte Anzahl pro Jahr und Behörde benennen! Siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele Menschen mit Migrationshintergrund sind in den Hamburger Behörden tätig und welchem Anteil an der Gesamtheit der dort Tätigen entspricht dies? Bitte Anzahl und Anteil für die Jahre 2010 bis 2016 sowie derzeit, jeweils aufgeschlüsselt nach Behörde, angeben! Siehe Vorbemerkung. 3. a. Ist bei gleicher Eignung von Bewerbern, die Tatsache der Herkunft aus einer Einwandererfamilie ein ausschlaggebendes Kriterium Drucksache 21/10360 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 dafür, dass bei der Einstellung dem Bewerber mit Migrationshintergrund der Vorzug gegeben wird? Nein. b. Wie wird dies rechtlich unter Beachtung von Artikel 3 GG sowie dem AGG begründet? Entfällt. 4. Spielen bei (Neu-)Einstellungen in Behörden auch andere demographische Parameter wie etwa Religionszugehörigkeit oder sexuelle Orientierung als Auswahlkriterium eine Rolle? Falls nein, wird seitens der Behörden angedacht, zukünftig in der Weise vorzugehen, um auch hier eine etwaige Unterrepräsentanz zu beheben? Nein. Einstellungen erfolgen nach Artikel 33 Absatz 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.