BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10365 21. Wahlperiode 19.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 13.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Häufung der Suizide in der Untersuchungshaftanstalt Innerhalb von nicht einmal zwei Wochen kam es zu zwei erneuten Suizidfällen in der Untersuchungshaftanstalt. Es handelt sich dabei bereits um die Fälle zwei und drei in diesem Jahr. Ende August brachte sich ein 40-jähriger Syrer um, der im Verdacht stand, ein Islamist zu sein. Keine zwei Wochen später erhängte sich ein wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung angeklagter Gefangener in seiner Zelle. Trotz Ergänzung der Maßnahmen zur Suizidprävention seit 2010 haben sich in diesem Jahr bereits vier Menschen in Gefangenschaft selbst getötet, drei in der Untersuchungshaftanstalt und einer in der JVA Fuhlsbüttel. Dies ist die höchste Anzahl an Suiziden in Hamburger Vollzugsanstalten seit 2009. Es stellt sich daher die Frage, ob die Suizidprävention ausreichend ist oder ob es andere Gründe, beispielsweise die derzeitige Dauer-Überlastung des Personals in den Vollzugsanstalten, gibt, die für den Anstieg der Suizide (mit-) ursächlich sind. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Informationen liegen der zuständigen Behörde über die Gefangenen , die sich am 30.08.2017 und in der Nacht vom 10.09.2017 auf den 11.09.2017 in der UHA das Leben nahmen, vor? Der Gefangene K., der sich am 30. August 2017 das Leben nahm, befand sich seit dem 13. Juni 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofes wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in der Untersuchungshaftanstalt Hamburg. Bei seinem Zugang wurde er am 13. Juni 2017 gegen 22.05 Uhr nach durchgeführtem Suizidscreening unter Beobachtung auf der Sicherungsstation untergebracht. Die Unterbringung dort erfolgte im Hinblick auf den Tatvorwurf. Aus dem Verhalten des Gefangenen oder dem Eindruck von dem Gefangenen ergaben sich keine weiteren Gründe. Die Maßnahmen wurden am 14. Juni 2017 gegen 7.50 Uhr durch den Vollzugsleiter aufgehoben. Die Entscheidung erfolgte in Übereinstimmung mit dem Anstaltsarzt nach dem Vier-Augen-Prinzip. Im Anschluss wurde ein Nachsorgegespräch durch den Vollzugsleiter der Sicherungsstation im Haus B geführt. Am 27. Juni 2017 wurde der Gefangene auf eine Station im Haupthaus verlegt ; die Unterbringung dort erfolgte aufgrund des Haftstatutes und der angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen unter den Bedingungen einer Sicherungsstation. Am 30. August 2017 um 6.53 Uhr wurde der Gefangene erhängt aufgefunden. Der Anstaltsarzt konnte nur noch den Tod des Insassen feststellen. Der Gefangene Z., der sich in der Nacht vom 10. September auf den 11. September 2017 das Leben nahm, befand sich seit dem 20. Dezember 2015 in Haft. Nach Zuführung war er aufgrund eines Haftbefehls wegen versuchter gefährlicher Körperverlet- Drucksache 21/10365 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zung zum Nachteil seiner Ex-Freundin in der Untersuchungshaftanstalt vom 23. Dezember 2015 bis 26. Dezember 2015 wegen Selbst- und Fremdgefährdung und psychischer Auffälligkeit unter Beobachtung untergebracht. Nach Ausführung in ein öffentliches Krankenhaus zur medizinischen Behandlung aufgrund einer Schussverletzung in Zusammenhang mit seiner Festnahme wurde die Unterbringung unter Beobachtung vom 27. Dezember 2015 bis zum 29. Dezember 2015 fortgesetzt. Die Aufhebung erfolgte nach dem Vier-Augen-Prinzip. Die Verlegung in die JVA Billwerder erfolgte am 3. November 2016. Am 31. Januar 2017 gegen 10 Uhr hat er bei der Berufungsverhandlung mit einem selbst gebauten Schneidewerkzeug die Opferzeugin während ihrer Aussage mit einem Schnitt am Hals verletzt und sie anschließend gewürgt und zudem dem Staatsanwalt einen Faustschlag versetzt und ihm mit dem Schneidewerkzeug am linken Ohr eine blutende Schnittverletzung zugefügt. Daraufhin wurde ein Haftbefehl wegen versuchten Mordes erlassen. In der JVA Billwerder war der Gefangene vor seiner Verlegung in die Untersuchungshaftanstalt am 9. Februar 2017 seit dem 8. Februar erneut unter Beobachtung untergebracht. Die Beobachtung dauerte auch nach Verlegung in die Untersuchungshaftanstalt an. Die Maßnahme wurde am 17. Februar 2017 unter Beteiligung der Vollzugsabteilungsleitung, des Psychologischen Dienstes und der Psychiaterin nach dem Vier-Augen-Prinzip aufgehoben . Am 11. September 2017 gegen 6.45 Uhr wurde der Gefangene bei der Kontrolle erhängt aufgefunden. Der Arzt vom Dienst konnte nur noch den Tod feststellen. 2. Wann und von wem wurden die Gefangenen zuletzt lebend gesehen? Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, um wie viel Uhr sich die Gefangenen jeweils das Leben genommen haben? Die beiden Gefangenen wurden jeweils zuletzt am Vorabend des Suizides um circa 18 Uhr von dem zuständigen Stationsbeamten im Rahmen des Nachteinschlusses lebend gesehen. Die Obduktionsberichte, aus denen sich mögliche Angaben zum Todeszeitpunkt ergeben, liegen in beiden Fällen noch nicht vor. 3. Um welche Uhrzeit werden die Lebendkontrollen durchgeführt? a. Wann wurden die Lebendkontrollen bei den beiden Gefangenen jeweils durchgeführt? Kontrollen werden morgens ab 6.45 Uhr und abends ab 18 Uhr durchgeführt. Bei dem Gefangenen, der sich am 30. August 2017 das Leben nahm, wurde die Kontrolle um 6.53 Uhr durchgeführt. Bei dem Gefangenen, der sich in der Nacht vom 10. September auf den 11. September 2017 das Leben nahm, fand die Kontrolle um 6.45 Uhr statt. b. Wie wird sichergestellt, dass die Kontrollen täglich pünktlich durchgeführt werden? Die Kontrollen gehören zu den täglichen routinemäßigen Abläufen, die durch Dienstaufsicht sichergestellt werden. 4. Ist bekannt, ob die Gefangenen betäubungsmittelabhängig waren? Bei dem Gefangenen K. war keine Betäubungsmittelabhängigkeit bekannt, der Gefangene Z. befand sich in stabiler Substitutionsbehandlung. 5. Waren Anzeichen von Depressionen, Ängsten oder psychischen Beeinträchtigungen zu erkennen? Falls ja, welche Maßnahmen wurden daraufhin wann von wem eingeleitet ? Beide Gefangene waren in dieser Hinsicht unauffällig und wurden durchgehend und regelmäßig psychologisch betreut. Der Gefangene K. führte zuletzt am 25. August ein Gespräch mit dem psychologischen Dienst, der Gefangene Z. am 7. September mit der Anstaltspsychiaterin. Beide wirkten in den Gesprächen jeweils orientiert und stabil. Im Übrigen können im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffe- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10365 3 nen die Fragen nicht detaillierter beantwortet werden, da diese sensible Gesundheitsdaten betreffen, die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berühren. 6. Wann und durch wen wurde das Suizidscreening bei den beiden Gefangenen durchgeführt? Im Fall des Gefangenen K. vom 30. August 2017 nach Zuführung durch den annehmenden Bediensteten der Vorführungsabteilung am 13. Juni 2017. Im Fall des Gefangenen Z. wurde das Suizidscreening für die Beobachtung vom 23. Dezember 2015 bis 26. Dezember 2015 gegen 18.30 Uhr im Zentralkrankenhaus durch einen Gesundheits- und Krankenpfleger durchgeführt. Die Folgeunterbringung vom 27. Dezember 2015 bis 29. Dezember 2015 nach Rückkehr aus dem externen Krankenhaus wurde zunächst von der Ärztin veranlasst und dann von der Vollzugsabteilungsleitung angeordnet. Die Beobachtung in der JVA Billwerder geschah auf Veranlassung der Anstaltsleitung, die Entscheidung wurde durch die Vollzugsabteilungsleitung getroffen; der psychologische Dienst hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Aufhebung der Maßnahme nach Verlegung in die Untersuchungshaftanstalt erfolgte unter Beteiligung der Vollzugsabteilungsleitung, des Psychologischen Dienstes und der Psychiaterin. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. 7. Ausweislich der Antwort des Senats auf die Anfrage Drs. 21/2168 wird das spezielle Suizidscreening gegebenenfalls mit Beteiligung des Psychologischen oder Medizinischen Dienstes durchgeführt. Wenn dies nicht der Fall ist, inwiefern ist die das Screening durchführende Person qualifiziert für diese Aufgabe und wie umfangreich gestaltet sich die Durchführung des Suizidscreenings? Das Suizidscreening wurde unter maßgeblicher Mitwirkung einer mit den Rahmenbedingungen des Justizvollzuges vertrauten Fachkraft des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE), die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit im früheren Therapiezentrum für Suizidgefährdete des UKE und Nationalen Suizidpräventionsprogramm Deutschlands über eine besondere Expertise verfügt, entwickelt und umgesetzt. Das Screeninginstrument wurde speziell auf die Bedürfnisse der Untersuchungshaftanstalt abgestimmt. Dabei wurde von vornherein berücksichtigt, dass das Instrument von Bediensteten des Allgemeinen Vollzugsdienstes, die im Bereich der Zuführungsabteilung der Untersuchungshaftanstalt tätig sind, durchgeführt werden soll. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das Screening zu jeder Tages- und Nachtzeit umgehend nach der Zuführung des oder der Gefangenen durchgeführt wird. Das Screening umfasst insgesamt 18 Items, die die wesentlichen Aspekte einer möglichen Suizidgefährdung berühren. Soweit sich daraus Hinweise ergeben, die eingehend abgeklärt werden müssen, ist dies Aufgabe des Psychologischen und/oder Medizinischen Dienstes der Anstalt. Die Befragenden wurden im Übrigen im Vorfeld von Fachleuten des UKE, Therapiezentrum für Suizidgefährdete, geschult. 8. Ausweislich der Antwort des Senats auf die Anfrage Drs. 21/2168 kann sich ein erhöhtes Suizidrisiko eines Gefangenen daraus ergeben, dass diesem eine schwerwiegende Straftat zur Last gelegt wird. Am 15.09.2017 sollte der Prozess gegen den Gefangenen wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung beginnen. Wurde der Gefangene, der sich in der Nacht vom 10.09.2017 auf den 11.09.2017 das Leben genommen hat, noch einmal nach der Zustellung der Anklage für den Prozess begutachtet? Falls ja, wann und von wem mit welchem Ergebnis? Falls nein, weshalb nicht? Die Anklageschrift ist dem Gefangenen – wie üblich – verschlossen per Zustellungsurkunde übergeben worden. Wann dies geschehen ist, lässt sich derzeit von der Anstalt nicht ermitteln, weil das Haftrauminventar mit den persönlichen Gegenständen , auch der Post der Verstorbenen, wie in solchen Fällen üblich, von der Staatsanwaltschaft in dem Sinne beschlagnahmt worden ist, dass der Haftraum versiegelt ist. Die Anstalt hat die Anklageschrift vom 22. Juni 2017 am 27. Juni 2017 erhalten. Danach ist mehrfach mit dem Gefangenen von verschiedenen Bediensteten unter- Drucksache 21/10365 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 schiedlicher Fachrichtung gesprochen worden und keine akute Suizidalität festgestellt worden. Der vom Gericht beauftragte externe Gutachter hat den Gefangenen am 21. Juni 2017, am 22. Juni 2017, am 12. Juli 2017 und am 9. August 2017 in der Anstalt aufgesucht. 9. Laut Pressemitteilung der Justizbehörde führte in den letzten Wochen sowohl die Anstaltspsychologin als auch die Anstaltspsychiaterin Gespräche mit dem in der Nacht vom 10.09.2017 auf den 11.09.2017 gestorbenen Gefangenen. Wurde bei den Gesprächen explizit eine Suizidgefährdung des Gefangenen überprüft? Die zuständige Psychiaterin befand sich im Austausch mit dem externen psychiatrischen Sachverständigen und dem Psychologischen Dienst der Anstalt. Da es weder vonseiten des externen Sachverständigen noch von anderer interner Seite Hinweise auf mögliche Suizidalität gab, und Herr Z. im Kontakt initiativ zukunftsgerichtete konstruktive Fragen thematisierte, ergab sich ein solcher Bedarf explizierter weiterer Prüfung der Suizidalität nicht. 10. Aus der Antwort auf die Anfragen Drs. 21/3364 und 21/2168 ergibt sich, dass, wenn sich aus dem Suizidscreening Hinweise auf eine mögliche Suizidgefährdung ergeben, nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ über weitere Maßnahmen zu entscheiden ist. Laut der Pressemitteilung der Justizbehörde wurden im Februar 2017 nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ suizidale Absichten bei dem zuletzt verstorbenen Gefangenen verneint. Welche Hinweise hatten sich bei dem Suizidscreening ergeben, aufgrund derer dann eine Begutachtung nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ stattgefunden hat? Aus welchen Gründen wurde nach der Begutachtung nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ anders als im Suizidscreening eine Suizidgefahr ausgeschlossen? Aufgrund der Selbstverletzungen, die sich der Gefangene im Zuge des Angriffs auf die Opferzeugin zugefügt hatte, war die Gefahr einer suizidalen Handlung nicht auszuschließen , sodass nach dem Vier-Augen-Prinzip entschieden wurde, besondere Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Während der Beobachtung führten verschiedene Berufsgruppen (Vollzugsabteilungsleitung, Medizinischer Dienst sowie psychiatrischer und psychologischer Fachdienst) vertiefte Gespräche mit dem Gefangenen Z., in deren Ergebnis und nach berufsgruppenübergreifender Erörterung die Gefahr von Selbstverletzungen als entkräftet angesehen wurde. Der Gefangene Z. befand sich aufgrund der geschilderten Betreuung und der psychiatrischen Behandlung in einer stabilisierten Verfassung, verneinte im Übrigen Suizidalität eindeutig und nachvollziehbar . 11. Wie hat sich die Anzahl der Suizide, Suizidversuche und natürlichen Todesfälle seit Anfang 2016 in den einzelnen Justizvollzugsanstalten entwickelt? Bitte pro Jahr und JVA darstellen. Justizvollzugsanstalt BW FB GM HS SH UH Gesamt 2016 Suizidversuche 5 - 1 - - 5 11 Suizide - - - 1 - - 1 andere Todesfälle 2 1 - - - - 3 2017 bis 14.09.2017 Suizidversuche 2 1 - 2 - 3 8 Suizide - 1 - - - 3 4 andere Todesfälle 1 - 1 - 1 - 3 BW = Billwerder, FB = Fuhlsbüttel, GM = Glasmoor, HS = Hahnöfersand SH = Sozialtherapeutische Anstalt, UH = Untersuchungshaftanstalt Quellen: Sterberegister des Justizvollzuges und NEXUS-Vollzugsstatistik Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10365 5 12. Wie viele Psychologen oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte sind zum jetzigen Zeitpunkt in welcher Haftanstalt für wie viele Insassen in welcher zeitlichen Intensität für die Insassen zuständig? Bitte für die einzelnen Anstalten getrennt nennen. Stand 14.09.2017 BW* FB GM HS SH UH Psychologen/-innen in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 3,0 3,77 1,0 3,5 10,02 2,8 * inklusive 1,0 Teilanstalt für Frauen TAF 13. In der Pressemitteilung der Justizbehörde vom 11. September 2017 wird ausgeführt: „Die aus der Untersuchung hervorgegangenen Empfehlungen waren für die Justizbehörde Grundlage für weitere Veränderungen bei der Suizidprophylaxe. Dazu gehören eine Verbesserung der Haftbedingungen durch bauliche Maßnahmen und Modernisierung der Gebäude , eine weitere Differenzierung des Aufnahmeverfahrens, eine Erweiterung der spezifisch psychiatrischen Versorgung, zusätzliche Erhöhung der Angebote zur Weiterbildung, Schulung und Sensibilisierung sowie Sport- und Freizeitangebote.“ a. Wie ist die Verbesserung der Haftbedingungen vor dem Hintergrund der derzeitigen Belegungssituation in der Untersuchungshaftanstalt gewährleistet? Die Belegung hat keine Auswirkungen auf die genannten Angebote. Bei der Teilnahme an Freizeitgruppen kann es eventuell zu einer längeren Wartezeit kommen. b. Wie stellte sich das Aufnahmeverfahren im Jahr 2012 in der UHA dar und wie läuft es aktuell? Das Aufnahmeverfahren im Jahr 2012 fand ohne ein standardisiertes Suizidscreening statt. Das in Frage 7. beschriebene Suizidscreening wurde im Jahr 2013 umgesetzt und findet seitdem Anwendung. c. Welche Erweiterung der spezifisch psychiatrischen Versorgung gibt es in der UHA gegenüber dem Jahr 2012? Die psychiatrische Versorgung in der Untersuchungshaftanstalt wurde im erfragten Zeitraum von 7,5 Stunden/Woche im Jahr 2012 auf 20 Stunden/Woche im Jahr 2017 für eine Fachärztin für Psychiatrie beziehungsweise einen Facharzt für Psychiatrie ausgeweitet. Es besteht ein Dienstleistungsvertrag mit der Asklepios Klinik Nord. Der Vertrag umfasst monatlich bis zu 80 Arbeitsstunden, die wöchentlich regelmäßig auf mindestens drei Werktage verteilt sind. d. Welche Erweiterung der Angebote zur Weiterbildung, Schulung und Sensibilisierung fand seit 2012 in der UHA jährlich statt? Den Bediensteten der Untersuchungshaftanstalt steht das Fortbildungsangebot des ZAF und der Justizvollzugsschule zur Verfügung. Dabei werden insbesondere vollzugsrelevante Fortbildungsangebote zum Thema - Suizidprävention, - Umgang mit psychisch auffälligen Gefangenen, - Depressionen, - Persönlichkeitsstörungen, - Islam im Arbeitsalltag, - Islam-Islamismus, - was ist eigentlich Salafismus, - religiöser Extremismus, - neue Zuwanderung aus Südosteuropa, Drucksache 21/10365 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 - Körpersprache richtig deuten – professionell nutzen, - gefährliche Gegenstände gefördert und genutzt. Zusätzlich hat die Untersuchungshaftanstalt zehn Bedienstete zu Präventionsbediensteten ausgebildet, die ein umfangreiches mehrmonatiges berufsbegleitendes Fortbildungsprogramm durchlaufen haben. Folgende Themen wurden dabei behandelt: Entstehungsmodell von Krisen und Suizidalität; Risikofaktoren und -gruppen, Folgen von Einzelhaft, Störungs- und Krankheitsbilder im Justizvollzug , insbesondere Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungen, Depression, Wahn und Psychose sowie Psychopathie, psychiatrische und psychologische Versorgung, Suizidabklärung und Gesprächsführung, juristische Aspekte. e. Wie haben sich die Sport- und Freizeitangebote in der UHA seit dem Jahr 2012 entwickelt? Nach den Suiziden im Jahr 2012 wurde der Dienstposten des Sportbeamten eingerichtet . Dadurch sind weitere Sportgruppenangebote über die bisherigen Freizeitgruppenangebote hinaus (zum Beispiel Crossfit) möglich. Darüber hinaus gibt der Sportbeamte nach Absprache individuellen Einzelsport für Gefangene beispielsweise für Gefangene mit Sicherheitsauflagen. f. Zu welchen Leistungseinschränkungen ist es in der UHA in den KW 35 und 36 gekommen? Durch verschiedene, zeitlich begrenzte Personalengpässe kann es auf den Stationen zu Bearbeitungsverzögerungen bei Hol- und Bringediensten und der Antragsbearbeitung kommen, die jedoch nicht dokumentiert ist. Da der Sportbeamte in der 35. und 36. KW Urlaub hatte und nicht vertreten wird, erfolgte keine Einzelsportbetreuung, außerdem waren die von ihm betreuten Sportgruppen in der Zeit nicht aktiv. Am 31. August, 4., 7. und 8. September 2017 war keine Bearbeitung von Anträgen für die Gefangenentelefonie möglich. Am 8. September 2017 waren die Besuchsabteilung und die Wäscheannahme außerplanmäßig geschlossen. Wegen der hohen Belegung und Anforderungen im Gerichtsservice konnte die Vater-Kinder-Gruppe nicht stattfinden , weil sowohl die aufwändige Vorprüfung als auch die Durchführung personell nicht zu leisten war. 14. Plant die Justizbehörde weitere Ergänzungen bezüglich der Maßnahmen zur Suizidprävention? Falls ja, welche? Die ständige Weiterentwicklung und gegebenenfalls Ergänzung der Maßnahmen zur Suizidprävention ist Bestandteil des Präventionskonzeptes.