BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10385 21. Wahlperiode 22.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 14.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Verkommt Hamburg zum Eldorado der „Abschleppmafia“? (III) Hier: Tut der Senat wirklich alles in seiner Macht stehende, um die unlauteren Geschäftspraktiken zu unterbinden? Nach wie vor werden die Hamburger Bürger von der „Abschleppmafia“ drangsaliert. So hat die Firma „ABT Logistics GmbH“ nahtlos an das fragwürdige Geschäftsmodell der bis vor zwei Jahren tätigen „Aktiv-Transport GmbH“ angeknüpft, bei dem mit unlauteren Methoden den Bürgern das Geld aus der Tasche gezogen wird. Dabei bietet „ABT Logistics“ wie vorher „Aktiv- Transport“ privaten Parkplatzbetreibern seine Dienste für die Parkraumbewirtschaftung an. Im Rahmen der Bewirtschaftung werden dann oft Autos ohne Grund in die private Verwahrstelle im Hogenfeldweg 10a in Bahrenfeld (22525 Hamburg), die vorher von „Aktiv-Transport“ genutzt wurde, verbracht und müssen dort gegen horrende Gebühren und nur per Barzahlung vom Besitzer wieder ausgelöst werden. Sowohl im vergangenen Jahr (Drs. 21/6581) als auch in diesem Jahr (Drs. 21/7367) hatte ich den Senat zu diesen unlauteren Geschäftspraktiken befragt. Demnach wurde „Aktiv-Transport“ 2015 zwar die für den eigentlichen Abschleppvorgang erforderliche Transportgenehmigung entzogen. Dies hindert das Nachfolgeunternehmen, das ebenfalls nicht über die erforderliche Genehmigung verfügt, aber nicht daran, mithilfe eines gewerberechtlichen Tricks das fragwürdige Geschäftsmodell weiterzuführen. „ABT Logistics“ betreibt zwar die Verwahrstelle und führt auch das Inkasso durch, die eigentlichen Abschleppvorgänge nimmt aufgrund der fehlenden Erlaubnis aber ein Subunternehmen aus Itzehoe wahr. „ABT Logistics“ selbst hat seine Hauptniederlassung nach Senatsangaben in Bielefeld (Drs. 21/7367). Schriftlich erreicht werden kann die „ABT Logistics GmbH“ allerdings wiederum laut www.online-handelsregister.de über die Adresse Ausschläger Weg 88 in 20537 Hamburg1, wo interessanterweise bis 2016 die „Aktiv-Transport GmbH“ zu erreichen war, bis sie ihre Geschäftsanschrift hin zum Hogenfeldweg 10a verändert hat2, wo zufälligerweise ausgerechnet der von „ABT Logistics“ betriebene Verwahrplatz liegt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1 https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/hh/Hamburg/A/ABT+ Logistics+GmbH/430592, letzter Zugriff: 14.09.2017. 2 https://www.online-handelsregister.de/handelsregisterauszug/hh/Hamburg/A/Aktiv+ Transport+GmbH/415669, letzter Zugriff: 14.09.2017. Drucksache 21/10385 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die rechtliche Stellung des Unternehmens „ABT Logistics GmbH“, insbesondere zu dem Unternehmen „Aktiv Transport GmbH“ und dem die Abschleppvorgänge durchführenden Unternehmen, ist umfangreich in Drs. 21/7367 und Drs. 21/6581 erläutert worden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwiefern handelt es sich nach Kenntnisstand des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde bei der Verwahrstelle der „ABT Logistics GmbH“ im Ausschläger Weg 88 um eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung? Es handelt sich nicht um eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung. 2. Inwiefern handelt es sich nach Kenntnisstand des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde bei der Postanschrift der „ABT Logistics GmbH“ im Hogenfeldweg 10a um eine Niederlassung im Sinne der Gewerbeordnung? Es handelt sich um eine unselbstständige Zweigstelle im Sinne der Gewerbeordnung. 3. Welche Behörde ist für eine Gewerbeuntersagung in Bezug auf die „ABT Logistics GmbH“ nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit zuständig? Wenn der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass keine Hamburger Behörde zuständig ist, bitte begründen, warum. In Hamburg ist das Bezirksamt Altona zuständig. 4. Liegen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde Tatsachen vor, die in Bezug auf die „ABT Logistics GmbH“ eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen? Wenn ja, welche sind dies? Nein. 5. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde in Bezug auf die „ABT Logistics GmbH“ eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ja. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Gewerbeordnung (GewO) konnte nicht festgestellt werden. 6. Laut Angaben des Senats in Drs. 21/7367 ist das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in Bielefeld bereits über die Vorgänge rund um die „ABT Logistics GmbH“ informiert. a) Durch welche Stelle erfolgte diese Information? b) Welche Hamburger Stelle tauscht sich hinsichtlich der Vorgänge rund um die „ABT Logistics GmbH“ mit dem Gewerbeaufsichtsamt in Bielefeld aus? c) Wie oft, wann, in welcher Form und aus welchem Grund jeweils hat sich eine Hamburger Stelle seit 2011 hinsichtlich der Vorgänge rund um die „ABT Logistics GmbH“ mit dem Gewerbeaufsichtsamt in Bielefeld ausgetauscht? Von der Verkehrsgewerbeaufsicht wurde, da die Firma ABT Logistics GmbH laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Bielefeld ihren Hauptsitz in 33611 Bielefeld, Ringenbergstr. 1a hat, am 29. November 2016 bei der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bielefeld angefragt, ob dort ein Antrag der Firma ABT Logistics GmbH auf Erteilung einer Erlaubnis für den erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehr und eine Gewerbeanmeldung vorliegt. Von der Straßenverkehrsbehörde Bielefeld wurde mitgeteilt, dass dort kein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den erlaubnispflichtigen Güterkraft- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10385 3 verkehr vorliege. Vom Ordnungsamt der Stadt Bielefeld wurde mitgeteilt, dass dort keine Gewerbeanmeldung für die Firma ABT Logistics GmbH vorliege. 7. Wie hoch sind die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen in Hamburg? Gibt es in Hamburg verschieden hohe ortsübliche Kosten? Wenn ja, wie hoch sind diese jeweils? Für im Auftrag der Stadt Hamburg abgeschleppte Fahrzeuge siehe Drs. 21/9565. Für im Auftrag von Privaten abgeschleppte Fahrzeuge liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Nach der Rechtsprechung (Bundesgerichtshof vom 4. Juli 2014; Az.: V ZR 229/13) scheidet ein Vergleich mit den Gebühren, welche von der Polizei oder Verwaltungsbehörde für das Abschleppen nach einem Parkverstoß im öffentlichen Straßenbereich genommen werden, aus. 8. Wie wird grundsätzlich festgestellt, wie hoch die ortsüblichen Kosten sind? Was sind die Bezugsgrößen hierfür? Nach der Rechtsprechung bemessen sich die Kosten für das Abschleppen von Fahrzeugen nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.