BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10414 21. Wahlperiode 26.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 18.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Nutzung schulischer Räume im Wahlkampf In einem Brief des Amts für Verwaltung Rechtsabteilung der BSB an die Schulleitungen der staatlichen Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 22.06.2017 („Politische Neutralität der Schulen im Bundestagswahlkampf “) wird mitgeteilt: „Nutzung schulischer Räume Soweit die Schule ihre Räume Dritten zur Nutzung überlässt, gilt, dass den politischen Parteien zur Mitbenutzung Schulräume zu überlassen sind – auch im Wahlkampf. Das Verbot der parteipolitischen Werbung tritt dann zurück, wenn in diesen Fällen deutlich wird, dass keine schulische Veranstaltung vorliegt . Das ergibt sich aus Ziffer 3.3 der Dienstvorschrift zur Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen vom 04.01.2006 (SchulRHH Ziffer 5.9.1.) Unter der Tarifgruppe II werden dort ausdrücklich politische Parteien genannt.“ Und an anderer Stelle weiter: „Heiße Phase des Wahlkampfs Grundsätzlich gilt jedoch, dass Besuche von Vertretern politischer Parteien einschließlich der Abgeordneten in Diensträumen in einem Zeitraum von sechs Wochen vor Wahlen unzulässig sind. Dem liegt ein Beschluss des Senates vom 09.12.1986 zugrunde.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie lautet der Wortlaut des zitierten Senatsbeschlusses aus dem Jahr 1986? Siehe Anlage. 2. In welche Rechtsvorschrift der BSB ist der Senatsbeschluss eingegangen ? Bitte die betreffende Rechtsvorschrift anhängen. Die zuständige Behörde weist die Schulen vor Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zur Hamburgischen Bürgerschaft auf die bestehende Rechtslage hin. 3. Ist die Schlussfolgerung korrekt, dass Schulen politischen Parteien in den sechs Wochen vor einer Wahl keine Räume vermieten dürfen, obwohl im ersten zitierten Abschnitt die Vermietung auch im Wahlkampf ausdrücklich erwähnt wird? Nein. Die Vermietung schulischer Räume an politische Parteien erfolgt ausschließlich zu Zeiten, in denen diese nicht für schulische Zwecke benötigt werden, regelmäßig in Drucksache 21/10414 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 den Abendstunden. Damit besteht nicht die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler. 4. Welchen zeitlichen Raum umfasst der Begriff „Wahlkampf“ aus dem ersten zitierten Absatz? Es gibt keine Legaldefinition des Begriffes „Wahlkampf“. Eine solche ist hier auch entbehrlich, da nur ausgeführt wird, dass auch in Zeiten des Wahlkampfes die allgemeinen Regeln zur Mitbenutzung Anwendung finden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10414 3 Anlage 10414ska_text 10414ska_Antwort_Anlage1