BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10439 21. Wahlperiode 26.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 19.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Strafentschädigung nach Freisprüchen Einem Bericht der „Bild“-Zeitung vom 19. September 2017 zufolge warten drei Asylbewerber, die am 2. November 2016 durch das Landgericht Hamburg vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit den Vorfällen in der Silvesternacht 2015/2016 freigesprochen wurden und 182 beziehungsweise 187 Tage in Untersuchungshaft saßen, noch immer auf ihre Strafentschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Nach Angaben der Justizbehörde wurde seit Eingang der Anträge auf Strafentschädigung am 30. März 2017 geprüft, „ob eine Aufrechnungsmöglichkeit der Justiz besteht“. Diese Prüfung dauert mittlerweile beinahe sechs Monate an. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Anträge auf Strafentschädigung sind seit dem Jahr 2015 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen? Bitte pro Jahr darstellen. Bei der Staatsanwaltschaft sind in den Jahren seit 2015 Anträge auf Strafentschädigung in folgender Zahl eingegangen: Aktenzeichenjahrgang Anzahl Verfahren 2015 128 2016 119 2017 102 2. In welcher Höhe wurden seit dem Jahr 2015 Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem StrEG ausgezahlt? Bitte pro Jahr darstellen. Die entsprechenden Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine anlässlich der vorliegenden Schriftlichen Kleinen Anfrage erfolgte Auswertung ohne Anspruch auf Vollständigkeit ergab die folgenden Beträge: Jahr Betrag in Euro 2015 115.362,22 2016 66.530,79 2017 80.105,14 Gesamt 261.998,15 3. Was ist unter der von der Pressesprecherin der Justizbehörde gegenüber der „Bild“-Zeitung genannten „Aufrechnungsmöglichkeit der Justiz“ konkret zu verstehen? Drucksache 21/10439 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In welchen Fällen beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ist eine „Aufrechnung der Justiz“ grundsätzlich möglich? Bitte unter Angabe der Rechtsgrundlagen darstellen. Die Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche nach dem StrEG richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 387 bis 396 BGB. Die Staatskasse kann insbesondere mit Forderungen aus unbezahlten Geldstrafen, ausstehenden Gerichtskosten und Wertersatz aufrechnen, die in anderen Verfahren gegen den Entschädigungsberechtigten entstanden sind. In den vorliegenden Verfahren war dies nicht der Fall. 5. Welchen Sachstand hat die Prüfung der Anträge der drei Asylbewerber, die ihren Antrag am 30. März 2017 eingereicht haben? Wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen? Sofern die Prüfung zwischenzeitlich abgeschlossen wurde, mit welchem Ergebnis? Über die Anträge wurde mit Bescheiden vom 19. und 20. September 2017 entschieden . Es wurden Entschädigungen in Höhe von 4.943,54 Euro (für 182 Tage zuzüglich Rechtsanwaltskosten), 4.550,00 Euro (für 182 Tage) sowie von 4.675,00 Euro (für 187 Tage) zuerkannt. Die Beträge werden zeitnah ausgezahlt.