BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10444 21. Wahlperiode 26.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 19.09.17 und Antwort des Senats Betr.: HSH Nordbank/hsh portfoliomanagement AöR Hier: Neue Probleme bei Reederei H. Schuldt? In der vergangenen Woche berichtete das Branchenmagazin „Hansa“ über die aktuelle Situation der Norddeutsche Reederei H. Schuldt GmbH & Co. KG mit der Überschrift „Aderlass bei Reederei H. Schuldt“. So soll ein Bieterverfahren einschließlich Shipmanagement für 35 Schiffe eingeleitet worden sein, und zwar im Auftrag der hsh portfoliomanagement AöR. Bereits im vergangenen Jahr war das Ergebnis einer sogenannten Fortführungsprognose im Rahmen einer Restrukturierung des Kreditengagements H. Schuldt, dass die HSH Nordbank der Reederei H. Schuldt des Herrn Kortüm Schulden in einer Größenordnung über 547 Millionen Euro erlassen hat, und zwar kurz bevor die von den Ländern gekauften Forderungen an die hsh portfoliomanagement AöR übertragen wurden. Diesen Schuldenerlass hat sich die HSH Nordbank von den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein und damit zulasten von Steuergeldern erstatten lassen. Hierzu frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) sowie der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Treffen die Informationen des Magazins „Hansa“ zur Reederei H. Schuldt aus dem Bericht vom 11.09.2017 zu? 2. Mit welchem Ziel hat die hsh portfoliomanagement AöR ein Bieterverfahren in Sachen Schuldt eingeleitet? 3. Wie viele und was für eine Art Schiffe sind von diesem Bieterverfahren betroffen? 4. Wieso lag die Fortführungsprognose bezüglich Bernd Kortüm und seiner Reederei H. Schuldt so daneben, und das obwohl sich die weltweite Situation – sogar laut aktuellstem PoMa-Bericht – doch eigentlich entspannen soll? 5. Bei wie vielen Kreditengagements liegen vergleichbare Fortführungsprognosen vor, die zu Schuldenerlassen geführt haben (jeweils hsh portfoliomanagement AöR und HSH Nordbank)? 6. Bei wie vielen Kreditengagements liegen vergleichbare Fortführungsprognosen vor, die zu Schuldenerlassen führen sollen (ebenfalls jeweils hsh portfoliomanagement AöR und HSH Nordbank)? Drucksache 21/10444 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Wie hoch ist die jeweilige Summe der Schuldenerlasse aus den Fragen 5. und 6.? 8. Welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Fortführungsprognose zur Reederei H. Schuldt erstellt? 9. Welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Fortführungsprognose zur Schoeller Holding erstellt, deren Ergebnis ein Schuldenerlass über 800 Millionen Dollar sein soll? 10. Offensichtlich benötigt die H. Schuldt-Reederei „frisches Geld“, um weiter bestehen zu können. Was gedenkt der Senat zu unternehmen, Herrn Kortüm nahezulegen, dass es wohl an der Zeit ist, endlich mal eigenes Geld zur Rettung seines Unternehmens in die Hand zu nehmen? Die HSH und die hsh pm haben hierzu mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das Bankgeheimnis und zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung und zu einzelnen Kreditnehmern und -engagements keine Auskünfte erteilen. Die Informationen zu Kreditverträgen mit einzelnen Unternehmen stellten bereits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HSH beziehungsweise der hsh pm und gegebenenfalls der Kunden dar, deren Bekanntwerden einen wirtschaftlichen Nachteil für die Unternehmen verursachen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge , die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liege vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vergleiche BVerfGE 115 S. 205, 230). Die Vorschrift des § 93 Absatz 1 Aktiengesetz verpflichte den Vorstand (und damit das Unternehmen) zum Stillschweigen hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse . Ein Verstoß gegen diese Pflicht könne den Vorstand gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen führen die Vorstände der HSH und der hsh pm das operative Geschäft in eigener Verantwortung. Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, dies zu kommentieren.