BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10467 21. Wahlperiode 29.09.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kruse und Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 21.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Sharing Economy – Umgang mit dem Kostenbeitrag beim Carpooling Carpooling, also das eigene Auto mit anderen Personen zu teilen, bietet viele Vorteile. So sind dadurch eine Reduktion der Fahrtkosten sowie eine Minderung der Schadstoffemissionen und des Verkehrsaufkommens möglich. Für viele Menschen ist jedoch die steuerliche Behandlung von Einkünften aus der Sharing Economy unklar. Wir fragen den Senat: Unter Carpooling werden im Sinne dieser Fragestellung private wie kommerziell angebotene Fahrgemeinschaften verstanden. Die Pkw-Nutzung erfolgt hierbei durch mehrere Personen gleichzeitig. Carsharing hingegen ist durch das (private oder kommerzielle ) Teilen von Pkw durch mehrere Personen zur Nutzung nacheinander gekennzeichnet und ist von diesen Fragen nicht erfasst. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie beurteilt der Senat Konzepte der Sharing Economy im Allgemeinen und im Besonderen im Verkehrsbereich (beispielsweise Carpooling)? Die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen ist grundsätzlich geeignet, das Verkehrsaufkommen zu reduzieren. Durch Vermittlungs-Apps können sowohl im Bereich des Taxi- und Mietwagenverkehrs als auch von neuen Verkehrsformen vermehrt Angebote zur gemeinsamen Fahrzeugnutzung unterbreitet werden. Dies gilt gleichermaßen für nicht kommerzielle Nutzungen wie für gewerbsmäßige Angebote bei Unternehmen, die über die erforderliche personenbeförderungsrechtliche Genehmigung verfügen. 2. Wie unterstützt der Senat diese Konzepte? Eine direkte Unterstützung gewerblicher Angebote scheidet aus wettbewerbs- und beihilferechtlichen Gründen aus. Die zuständigen Behörden beraten die Initiatoren hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ihrer Konzepte. 3. Inwiefern erschwert die aktuelle Regelung zur Versteuerung von Einnahmen durch regelmäßiges Carpooling nach EStG die Akzeptanz dieses Ansatzes? Eine besondere gesetzliche Regelung zur Steuerpflicht von Einnahmen durch regelmäßiges Carpooling besteht nicht. Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen sind nicht die Einnahmen steuerpflichtig, sondern nur etwaige vom Eigentümer eines Pkw aus dessen entgeltlicher Überlassung erzielte Gewinne beziehungsweise Überschüsse . Ob eine Steuerpflicht entsteht, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Inwieweit diese von den Steuerpflichtigen gegebenenfalls „akzeptiert “ wird, ist dem Senat nicht bekannt. Drucksache 21/10467 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Plant der Senat sich auf Bundesebene für eine Neuregelung bei der Versteuerung von Einnahmen durch regelmäßiges Carpooling nach EStG einzusetzen? Wenn ja, welche Regelung strebt der Senat an und wann will er eine entsprechende Initiative starten? Wenn nein, warum nicht? Hiermit hat sich der Senat bisher nicht befasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 3.