BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10520 21. Wahlperiode 06.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 28.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Rückkauf des zentralen Hamburger Fernwärmesystems Im mehrheitlichen Bürgerschaftsersuchen vom 13.09.2017 „Vier Jahre nach dem Volksentscheid „Unser Hamburg – unser Netz“: Der Senat setzt den Volksentscheid erfolgreich um“ (Drs. 21/10233) steht unter der Überschrift „Erwerb der Fernwärme“: „Der Senat wird die Call-Option zum Rückkauf der verbleibenden 74,9 Prozent zum 31.12.2018 ausüben und somit den Übergang des Fernwärmesystems in öffentliche Hand vollziehen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) wie folgt: 1. Bestätigt der Senat die zitierte Feststellung? Wenn nein: Wie genau positioniert sich der Senat zu dem vorgenannten Zitat? Die HGV kann die vertraglich vorgesehene Ausübungsankündigungserklärung bis zum 01. November 2017 abgeben. Die Erklärung zur Ausübung der Call-Option Wärme kann von der HGV im Zeitraum vom 21. November 2018 bis zum Ablauf des 30. November 2018 abgeben werden. 2. Nach welchen speziellen Bestimmungen der „Vereinbarung Wärme“ vom 15./16. Januar 2014 wird der Rückkauf vollzogen werden? Die Ziffer 6a.4 des geänderten Konsortialvertrags (Teil A der Vereinbarung Wärme) regelt die Ausübung und den Vollzug der Call-Option Wärme. In den Teilen B und C der Vereinbarung Wärme sind Einzelheiten zur Übertragung der Unternehmenseinheit Heizkraftwerk Wedel und zum Übergang der Service-Beschäftigten Wärme und Wedel geregelt. 3. Haben sich der Senat und die Vattenfall GmbH bereits auf einen Kaufpreis geeinigt? Wenn ja: Wird dieser Rückkauf so vollzogen werden, dass Hamburg den Mindestpreis gemäß Ziffer 6a.3 (ii) (B) der „Vereinbarung Wärme“ vom 15./16. Januar 2014 („Alternativ-Szenario“) bezahlen wird? Wenn nein: Welche Vereinbarungen werden bezüglich des Kaufpreises ansonsten angewandt? 4. Hat Vattenfall einen Rückkauf zum Mindestpreis gemäß Ziffer 6a.3 (ii) (B) der „Vereinbarung Wärme“ angeboten? Drucksache 21/10520 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Wird es trotz einer Entscheidung des Senats für den Rückkauf noch Verhandlungen mit Vattenfall über einen geringeren Kaufpreis als diesen Mindestpreis geben beziehungsweise laufen diese? Nein. Gemäß Ziffer 6a.2 des durch die Vereinbarung Wärme geänderten Konsortialvertrages hat die HGV zunächst die eventuelle Ausübung der Call-Option Wärme bis zum 1. November 2017 schriftlich anzukündigen (Ausübungsankündigungserklärung). Mit der Abgabe der Ausübungsankündigungserklärung beginnt das Verfahren zur Vorbereitung der Bewertung der Wärmegesellschaft gemäß Ziffern 6a.2 und 6a.3. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit noch nicht befasst. 6. Verbessert die Entscheidung des Senats für den Rückkauf die Möglichkeiten für Hamburg, Einfluss auf die Gestaltung der Ersatzlösung für das HKW Wedel zu nehmen? Wenn ja, in welcher Hinsicht und wie im Einzelnen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Gesellschafter der Vattenfall Wärme GmbH haben vereinbart, eine Entscheidung für eine Heizkraftwerk-Wedel-Ersatzlösung bis Ende 2017 zu treffen. Nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags kann eine solche Entscheidung nicht gegen die Stimmen der städtischen Vertreterinnen und Vertreter getroffen werden.