BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10541 21. Wahlperiode 06.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Niedmers (CDU) vom 29.09.17 und Antwort des Senats Betr.: Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens durch bessere Kooperation mit dem Zoll verbessern (III) Mit Drs. 21/10298 teilte der Senat mit, die Abfertigungsprobleme stünden in keinem Zusammenhang mit den Abfertigungsaktivitäten der für die Pflanzengesundheitskontrolle zuständigen Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) und der für die Veterinärkontrolle zuständigen Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV). Kontrollen würden in der Regel innerhalb eines Tages durchgeführt. Im Rahmen von verschiedenen Gesprächen , die mit Wirtschaftsvertretern geführt wurden, kam es jedoch zu einer gegenteiligen Bewertung der Situation. Insbesondere die fehlende Verzahnung der Landesbehörden mit der Zollbehörde führe zu erheblichen Verzögerungen des Abfertigungsprozesses. Beteiligte berichten von Doppelkontrollen , Doppelanmeldungen und beklagten die fehlende einheitliche Anlaufstelle . Die Einfuhr von Geflügel beispielsweise erfordert das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE). Die Wirtschaftsbeteiligten müssen somit die Container vom Terminal abnehmen und dem Veterinär- und Einfuhramt Hamburg vorführen. Bei Kühlwaren erfolgt die Kontrolle in einem Kühlhaus. Erst nach der Kontrolle beim BGV Hamburg liegt das GVDE vor. Nach Vorführung erfolgt die zollrechtliche Gestellung beim Zollamt Waltershof . Nun hat die Zollverwaltung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung die Möglichkeit, die Einhaltung des Zollrechts zu prüfen und eine Beschau durchzuführen. Diese Zollkontrolle erfolgt nicht gleichzeitig mit der Kontrolle beim BGV Hamburg, sondern zeitlich versetzt. Dadurch ist es bereits vorgekommen , dass Container zweimal in ein Kühlhaus gebracht werden mussten. Dies wiederum führt dazu, dass erhebliche Zusatzkosten durch die Mietkosten des Kühlhauses und die verspätete Auslieferung entstehen. Die notwendige Veterinär- und Zollabfertigung solcher Container erfolgt im Rotterdamer Hafen dagegen gleichzeitig und birgt damit kein Kostenrisiko für die Importeure bei einer Beschau/Probenentnahme. Des Weiteren müssen die Beteiligten Anmeldungen der Waren bei der Zollverwaltung sowie bei den Landesbehörden abgeben. Einige Datensätze dieser Anmeldungen sind identisch. Beim GVDE muss eine Anmeldung bei der Landesbehörde und dann bei der Zollverwaltung erfolgen. Durch die Zweistufigkeit entsteht oftmals ein deutlicher Zeitverzug. Auch liegen die Daten nicht gleichzeitig bei den Behörden vor. Eine Abstimmung der Kontrolle ist somit ausgeschlossen, was Doppelkontrollen zur Folge hat. Durch die unterschiedlichen Dienstsitze der zuständigen örtlichen Landes- sowie Bundesbehörden sind die Wirtschaftsbeteiligten gezwungen, mehrere Örtlichkeiten für die Abfertigung aufzusuchen . In einigen Fällen ist zuerst die Zollbehörde und in anderen Fällen ist zuerst die Landesbehörde aufzusuchen. Vielen Wirtschaftsbeteiligten Drucksache 21/10541 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 erscheint das Verfahren nicht transparent, was häufig zu Fehlern und damit zur zeitlichen Verzögerung des Gesamtprozesses führt. Würden – wie es in Rotterdam bereits der Fall ist – alle für die Abfertigung erforderlichen Behörden in einer Dienststelle gebündelt werden, könnten solche Fehler durch klare Ausschilderungen im Dienstgebäude verhindert und ein Zeitverzug durch mehrere Anfahrten vermieden werden. Durch die Verzahnung der Zollbehörde mit den Hamburger Landesbehörden würden Doppelkontrollen und Doppelanmeldungen hinfällig und auch die Fehlerhäufigkeit würde sinken. Der Abfertigungsprozess könnte somit deutlich beschleunigt werden, was ein klarer Vorteil für die Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens wäre. Offensichtlich hat sich der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde bislang unzureichend über die Problematik informiert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat setzt sich seit mehreren Jahren beim Bund für eine Optimierung der Zollabfertigung ein, die vollständig in seiner Zuständigkeit liegt. Eine qualitativ hochwertige Kontrolltätigkeit der Hamburger Behörden ist von besonderer Bedeutung, da jede in Hamburg abgefertigte Drittlandsware innerhalb der Europäischen Union frei zirkulieren darf. Die im Hamburger Hafen durch die zuständige Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) vorgenommene Pflanzengesundheitskontrolle sowie die durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) vorgenommene lebensmittel - und tiergesundheitsrechtliche Einfuhrkontrolle richten sich nach den geltenden Vorgaben der Europäischen Union (EU), wie zum Beispiel den Richtlinien 2000/29/EG sowie 97/78/EG. Artikel 47 Zollkodex der EU legt fest, dass die Zollbehörden mit anderen Behörden, die dieselben Waren kontrollieren, eine enge Zusammenarbeit anstreben und dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort, wie die Zollkontrollen stattfinden. Diese „einzige Anlaufstelle“ (auch „One-Stop-Shop“) ist von der Zollverwaltung zu koordinieren. Weiteres Ziel ist es, die verschiedenen Abfertigungsprozesse der am Einfuhrprozess beteiligten Behörden auch auf IT-Ebene mit dem Zoll zu verknüpfen, das sogenannte Single-Window-Prinzip beziehungsweise der „einzige Schalter“, welches in der Entscheidung 70/2008/EG (E-Zoll-Entscheidung) beschrieben ist. Hamburg unterstützt diese Zielsetzungen und erwartet vom Bund die Vorlage entsprechender Vorschläge. Solange diese Vorschläge noch nicht vorliegen beziehungsweise umgesetzt sind, kann es dazu kommen, dass eine Ware an unterschiedlichen Orten und/oder zu unterschiedlichen Zeiten der Kontrolle unterzogen wird, in seltenen Fällen auftreten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass Doppelkontrollen durch die unzureichende Verzahnung der Bundes- sowie Landesbehörde möglich sind? 2. Plant der Senat die Möglichkeit der Doppelkontrolle zu unterbinden? Wenn ja, wann und wie soll dies erfolgen? Wenn nein, warum plant der Senat keine Maßnahmen? Grundsätzlich werden aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben von den oben angeführten Fachbehörden Einfuhrkontrollen bei Sendungen in unterschiedlicher Ausprägung (Dokumentenprüfung, Identitätskontrolle, Warenuntersuchung) durchgeführt . Lediglich der Zoll kontrolliert sämtliche aus Drittländern verbrachten Sendungen. Die physische Kontrolle einer veterinärkontrollpflichtigen Sendung durch den Zoll ist sehr selten. Da es sich hierbei in erster Linie um Lebensmittel handelt, bei deren Kontrolle entsprechende hygienische Grundvoraussetzungen einzuhalten sind, wurde dem Zoll in Hamburg seitens der fachlich zuständigen Behörde angeboten, diese jederzeit an den Kontrollzentren des Veterinär- und Einfuhramtes im Rahmen der veterinärrechtlichen Abfertigung vornehmen zu können. Dieses Verfahren wurde in der Vergangenheit bereits praktiziert. Die Entscheidung, wann und wo Kontrollen dieser Warensendungen durch den Zoll vorgenommen werden, liegt einzig beim Zoll. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10541 3 Physische Kontrollen im phytosanitären Bereich durch die fachlich zuständige BWVI finden in der Hauptsache an lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Verpackungsholz statt. Bei den meisten über die Richtlinie 2000/29/EG geregelten pflanzlichen Gütern findet im Vergleich zu anderen Warenarten selten zusätzlich eine Zollbeschau statt. Im Unterschied zu anderen Kontrolltätigkeiten finden Pflanzengesundheitskontrollen in den allermeisten Fällen an der entladenen Ware und an diversen Untersuchungsorten im gesamten Zollamtsbezirk Waltershof statt. Grundsätzlich ist auch die Zollbeschau an diesen Untersuchungsorten wie zum Beispiel Containerpackbetrieben , Verwahrungs- und Zollagern möglich. Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen ist es auch möglich, die physische Kontrolle von phytosanitär abzufertigenden Sendungen an einen zugelassenen Kontrollort im Binnenland zu verlagern („Bestimmungsortkontrolle“). Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 3. Ist dem Senat bekannt, dass Doppelanmeldung von teilweise gleichen Datensätzen durch die unzureichende Verzahnung der Bundes- sowie Landesbehörde erforderlich sind? 4. Plant der Senat die Möglichkeit der Doppelanmeldung zu unterbinden? Wenn ja, wann und wie soll dies erfolgen? Wenn nein, warum plant der Senat keine Maßnahmen? 5. Welche Anmeldedaten (zum Beispiel Anmelder, Warenbeschreibung et cetera) der Anmeldungen der Zollbehörde sind identisch mit den Anmeldedaten der Anmeldungen der Landesbehörde und welche unterscheiden sich? Das Single-Window-Prinzip zielt auf die elektronische Anmeldung in einem einzigen IT-Portal beziehungsweise einzigen Schalter (Single Window), das von allen Behörden genutzt werden kann, da bestimmte Sendungsdaten wie Versender, Einführer, Transportmittel und so weiter von allen an der Einfuhrkontrolle beteiligten Stellen benötigt werden. In Hamburg wurde ein solches IT-Portal mit der Import Message Platform (IMP) im Jahr 2013 bereits realisiert. Die Einführung wurde seitens der für die lebensmittel- und tiergesundheitsrechtliche Einfuhrkontrolle fachlich zuständigen Behörde unterstützt. Das Veterinär- und Einfuhramt Hamburg ist in IMP eingebunden, in welches die einfuhrrechtlichen Entscheidungen eingestellt werden. Mit Unterstützung der für die Pflanzengesundheitskontrolle fachlich zuständigen Behörde wurde auch zwischen dem bundesweiten Fachverfahren PGZ-Online und IMP eine Web-Service-basierte Schnittstelle realisiert. Speziell für die Abfertigung der hohen Anzahl anzumeldender Sendungen mit Verpackungsholz wurde bereits im Jahr 2007 das Verfahren „ephyto“ gestartet. Die Anmeldung erfolgt internetbasiert. Über einen eigenen Zugangsbereich ist es den Zolldienststellen möglich, in Echtzeit Daten zum Abfertigungsstatus der Sendungen abzurufen. Im Rahmen der Einführung des EU-IT-Systems TRACES (Trade Expert Control System ) im phytosanitären Bereich Ende des Jahres 2019 soll der Datenaustausch mit dem Zoll gemäß Vorgabe der Verordnung (EU) 2017/625 über das Informationsmanagementsystem IMSOC erfolgen. In welcher Form ein Datenaustausch mit dem System PGZ-Online erfolgt, wird derzeit zwischen einer nationalen Arbeitsgruppe und der EU-Kommission abgestimmt. Die Anmeldung von Sendungen ist jeweils im entsprechenden Fachrecht niedergelegt. So legt das EU-Veterinärrecht fest, dass die Sendungen mit den gemäß VO (EG) Nummer 136/2004 (tierische Erzeugnisse) sowie VO (EG) Nummer 282/2004 (lebende Tiere) vorgeschriebene Daten anzumelden sind. Die Anmeldung ist dabei verpflichtend in dem EU-IT-System TRACES vorzunehmen. Darüber hinaus erfordert das Lebensmittel- und Tiergesundheitsrecht sehr spezifische Daten (Zulassungsnummern von Betrieben, Referenznummern von Gesundheitsbescheinigungen und ähnliche), welche vom Zoll nicht verlangt werden. Drucksache 21/10541 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Anmeldung und die Untersuchung von phytosanitär abzufertigenden Sendungen sind in Deutschland über die Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV) geregelt. Die Pflanzenbeschauverordnung stellt die nationale Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2000/29/EG dar. Auch für die phytosanitäre Abfertigung sind neben der Vorlage des Original-Pflanzengesundheitszeugnisses aus dem Ursprungsland spezifische Daten anzugeben, wie zum Beispiel botanische Bezeichnung der Pflanzen, Nummern der Pflanzengesundheitszeugnisse, Registriernummer des Einführers im Sinne des § 13n Absatz 2 der PflBeschauV, im Falle einer Bestimmungsortkontrolle nach § 8a PflBeschauV die Registriernummer des Einführers und die Bezeichnung des genehmigten Kontrollortes. Diese Angaben werden vom Zoll ebenfalls nicht verlangt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Warum wurde die Anmeldung für die Zollbehörde bisher nicht mit der Anmeldung der Landesbehörden verzahnt, wodurch lediglich die Abgabe einer Nachricht erforderlich wäre? Siehe Drs. 21/10298. 7. Ist dem Senat bekannt, dass beispielsweise die Anmeldung für das Statistische Bundesamt mithilfe der Anmeldung von der Zollbehörde erfolgt und somit keine zusätzliche Anmeldung für das Statistische Bundesamt erforderlich ist? Dem Senat liegen keine Informationen vor, wie der angesprochene Datenaustausch technisch realisiert wird. 8. Ist dem Senat bekannt, dass durch die fehlende örtliche Zusammenlegung der für die Abfertigung zuständigen Behörden die Wirtschaftsbeteiligten gezwungen sind, mehrere Dienststellen aufzusuchen? Siehe Vorbemerkung. 9. Ist dem Senat bekannt, dass im Rotterdamer Hafen eine örtliche Bündelung aller für die Abfertigung zuständigen Behörden zur beschleunigten Abfertigung umgesetzt worden ist? Der Senat ist in Kenntnis über die Bestrebungen zur Bündelung der bei der Einfuhr beteiligten Kontrollstellen im Rotterdamer Hafen. Allerdings liegen keine Informationen über die Umsetzungseinzelheiten vor. 10. Welche Hamburger Landesbehörden sind für die Ein- und Ausfuhr zuständig und welche Aufgaben nehmen diese im Abfertigungsprozess ein? Die BGV ist zuständig für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände, Bedarfsgegenstände , Futtermittel, Tabak und Tabakerzeugnisse, Kosmetika, tierische Nebenprodukte und lebende Tiere. Die BWVI ist zuständig für die phytosanitäre Im- und Exportabfertigung von lebenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen (zum Beispiel frische Früchte, Schnitt- und Stammholz , Saatgut, Kartoffeln, Schnittblumen), Verpackungsholz und sonstigen Gegenständen wie zum Beispiel Erden und Substraten oder gebrauchten Landmaschinen. 11. Welche für die Abfertigung erforderlichen Anmeldungen sind bei den Landesbehörden vorzunehmen? 12. In welchen Fällen muss der Wirtschaftsbeteiligte die für die Abfertigung erforderliche Anmeldung zuerst bei der Landesbehörde und anschließend bei der Zollbehörde abgeben? 13. In welchen Fällen muss der Wirtschaftsbeteiligte die für die Abfertigung erforderliche Anmeldung zuerst bei der Zollbehörde und anschließend bei der Landesbehörde abgeben? Bei der BGV sind alle Sendungen von lebenden Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie verstärkt zu kontrollierende Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs und Lebensmittelbedarfsgegenständen zur Einfuhr anzumelden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10541 5 Bei der BWVI sind alle Sendungen anzumelden, die über den Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und über darüber hinaus gehende EU-Entscheidungen und Durchführungsbeschlüsse (zum Beispiel Notmaßnahmen) geregelt sind. Darüber hinaus besteht Anmeldepflicht für Sendungen, die in den nationalen Risikowarenlisten für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie für Verpackungsholz geregelt sind. Hinsichtlich der Anmeldung beim Zoll wird darauf hingewiesen, dass es verschiedene zollrechtliche Anmeldungen (summarische Eingangsanmeldung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, Anmeldung zum Zollverfahren) gibt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden. 14. Der Rotterdamer Hafen wirbt gezielt mit Videos mit der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung , dem One-Stop-Shop sowie mit einigen Erleichterungen bei der Abfertigung auf Messen und spricht gezielt Wirtschaftsbeteiligte an. Ziel ist es, Warenverkehr insbesondere von Hamburg nach Rotterdam zu verlagern. In den Videos wird beispielsweise präsentiert, was in Hamburg schlechter als in Rotterdam läuft. Ist dem Senat diese Abwerbungskampagne bekannt und wenn ja, wie soll damit umgegangen werden ? Ja. Der Senat fordert seit Jahren beim Bundesministerium der Finanzen eine Änderung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer, die im Zusammenwirken von Bund und Ländern umgesetzt werden muss. Das Standortmarketing für die Hamburger Hafenwirtschaft ist Aufgabe der privatrechtlichen Vereins Hamburg Hafen Marketing e. V (HHM). Auch die Marketing-Aktivitäten von HHM zielen darauf ab, Warenverkehr auf den Hamburger Hafen zu lenken.