BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10551 21. Wahlperiode 10.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 02.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Einschränkungen für Werbung im HVV In der Drs. 20/7141 hatte die HOCHBAHN geantwortet, sie schließe politische Werbung in ihrem Bereich aus. Bei der S-Bahn Hamburg scheint dies nicht der Fall zu sein, hier gibt es großflächige Werbung vom DGB zum Thema Rentenversicherung. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Deutschen Bahn AG (DB AG), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN), der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (VHH), der AKN Eisenbahn AG (AKN) und der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG) wie folgt: 1. Welche Einschränkungen bei der Werbung gibt es bei den in Hamburg tätigen HVV-Mitgliedsunternehmen? 2. Welche Begründungen gibt es für die jeweiligen Einschränkungen? Die Werbung darf gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anweisungen und verbindlichen Richtlinien der fachlichen Organisationen nicht widersprechen, da die Unternehmen zur Gesetzestreue verpflichtet sind. Sie darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen oder gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische oder andere die Menschenwürde beeinträchtigende Inhalte haben, da sich die Unternehmen zu diesen Werten bekennen. Ferner ist auch parteipolitische oder religiöse Werbung nicht gestattet, um die Neutralität der Unternehmen zu gewährleisten. Zudem darf Werbung nicht den Interessen der Verkehrsunternehmen oder des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zuwiderlaufen, um das Ansehen und die Belange der Unternehmen nicht zu beeinträchtigen. 3. Wer entscheidet in den einzelnen Unternehmen nach welchem Verfahren über diese Einschränkungen? 4. Wer vermarktet jeweils die Werbung? Bitte gegebenenfalls nach Werbekategorien aufschlüsseln. Bei der DB AG, der HOCHBAHN, der AKN und den VHH ist die Vermarktung der Werbeflächen jeweils einem Unternehmen übertragen worden, das über die Werbung in Abstimmung mit der zuständigen Marketingabteilung und gegebenenfalls der Unternehmensleitung der Verkehrsunternehmen entscheidet. Die HADAG vermarktet die Werbeflächen eigenständig, die Entscheidungsbefugnis über die Werbung liegt bei der Geschäftsleitung. 5. Gibt es einheitliche Richtlinien des HVV beziehungsweise einer anderen zuständigen Stelle über Einschränkungen der Werbung im HVV? Wenn ja, welche und von wem werden sie wie festgelegt? Drucksache 21/10551 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nein. 6. Wie oft wurde Werbung in den Jahren 2016 und 2017 von den in Hamburg tätigen HVV-Mitgliedsunternehmen abgelehnt und warum? Bitte grob aufschlüsseln, zum Beispiel sexueller Inhalt, politisch et cetera. Im Jahr 2016 wurde von der VHH ein Werbeauftrag wegen sexistischer Inhalte abgelehnt . Die HOCHBAHN nahm im Jahr 2016 insgesamt neun Werbeaufträge nicht an (vier Mal wegen einer Negativdarstellung des ÖPNV, zwei Mal wegen der Herabwürdigung oder Diskriminierung von Personen und jeweils einmal wegen Gewaltverherrlichung , wegen Verstoßes gegen geltende Gesetze und wegen parteipolitischer Inhalte ). Im Jahr 2017 lehnte die HOCHBAHN 13 Werbeaufträge ab (vier Mal wegen Gewaltverherrlichung und jeweils drei Mal wegen einer Negativdarstellung des ÖPNV, wegen parteipolitischer Inhalte und wegen der Herabwürdigung oder Diskriminierung von Personen). Wie häufig Werbeanfragen bereits im Vorfeld von den jeweils für die Unternehmen tätigen Marketingunternehmen zurückgewiesen wurden, ist nicht bekannt. 7. Wie bewertet der Senat die Zulässigkeit der Werbung des DGB betreffend Rentenpolitik auf Fahrzeugen des HVV in der Woche vor der Bundestagswahl ? Der Senat hat sich mit der Werbung nicht befasst.