BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10562 21. Wahlperiode 10.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 04.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Folgen der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Umwelt durch das Schiff „Yang Ming Utmost“ am 04.10.2014 (V) Auf meine Anfragen vom 22. Dezember 2014 (Drs. 20/14096), 9. Juni 2015 (21/644) 4. Januar 2016 (21/2708), 26. Juli 2016 (Drs. 21/5377) und 21. Februar 2017 (Drs. 21/7962) zur Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Verschmutzung der Umwelt durch illegale Emissionen des Schiffes „Yang Ming Utmost“ auf der Elbe hat der Senat zuletzt geantwortet, dass die Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen wurden. Nach fast drei Jahren wurden die beiden Beschuldigten endlich zur schengenweiten Fahndung ausgeschrieben. Fraglich ist, ob das Verfahren überhaupt jemals zu einem Ende kommen wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welchem Stand befindet sich das Verfahren gegen den Kapitän und Leitenden Ingenieur des Schiffes „Yang Ming Utmost“ aufgrund der Vorfälle am 4. Oktober 2014 aktuell (Stand 30.09.2017)? Das Ermittlungsverfahren ist wegen Abwesenheit der Beschuldigten vorläufig nach § 154f StPO eingestellt. 2. Wie kann es sein, dass die Ermittlungen fast drei Jahre angedauert haben, bis es zu einer schengenweiten Ausschreibung zur Fahndung gekommen ist? Aufgrund Umfangs und Komplexität der Ermittlungen konnten diese nicht früher abgeschlossen werden. Im Übrigen siehe Drs. 20/14096, 21/644, 21/2708, 21/5377 und 21/7962. 3. Zu welchen Ergebnissen führte die Ausschreibung zur Fahndung bislang ? Die Fahndung verlief bisher erfolglos. 4. Welche weiteren Möglichkeiten zur Ahndung der Straftat zieht die zuständige Staatsanwaltschaft in Betracht? Aufgrund des unbekannten Aufenthalts der Beschuldigten kommt gegenwärtig keine anderweitige Verfahrenserledigung in Betracht. Abwesenheitsurteile sind nach deutschem Recht nicht zulässig. 5. Welche Strafe (Art, Höhe) erachtet die zuständige Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen § 325 II StGB (Luftverunreinigung) im konkreten Fall für angemessen? Anträge über das Ob und gegebenenfalls die Höhe einer Sanktion stellt die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung erst im Rahmen der mündlichen Schlussvorträge. Drucksache 21/10562 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für den Fall der Anklageerhebung erscheint nach Aktenlage die Strafgewalt des Strafrichters ausreichend.