BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10570 21. Wahlperiode 13.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Meyer und Michael Kruse (FDP) vom 05.10.17 und Antwort des Senats Betr.: ATAG-Klauseln In einigen Stadtteilen der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen Bauvorhaben der sogenannten ATAG-Klausel. Die ATAG-Klausel ist eine ursprünglich zivilrechtliche Baubeschränkung, die eine geordnete bauliche Entwicklung in Gebieten ohne Bebauungspläne sicherstellen sollte. Dafür wurden Belastungen im Grundbuch eingetragen. Diese Grunddienstbarkeiten räumen dem jeweiligen Eigentümer des „herrschenden“ Grundstücks Ansprüche gegen den jeweiligen Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks ein. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. In welchen Stadtteilen sind die ATAG-Klauseln aktuell noch wirksam? Die ATAG-Klauseln sind in den Stadtteilen Poppenbüttel, Sasel und Wellingsbüttel wirksam. 2. Wie viele Grundstücke sind von den Regelungen der ATAG-Klausel betroffen? Dem zuständigen Bezirksamt liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Eine Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da eine Vielzahl von Grundstücksakten gesichtet werden müsste. Es handelt sich hier um privatrechtliche Grunddienstbarkeiten, die auch auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht werden können. 3. Welche konkreten Regelungen sind in den ATAG-Klauseln jeweils getroffen? Es gibt zwölf unterschiedliche ATAG-Bauklassen mit jeweils unterschiedlichen Regelungen . Diese beziehen sich vorwiegend auf die Anzahl der Wohnungen, die Grundstücksgröße , die Abstände zu den benachbarten Grundstücken und weitere planungsrelevante Regelungen. Die Klauseln enthalten teilweise auch gestalterische Regelungen . 4. Wie geht der Senat mit den Baubeschränkungen der ATAG-Klausel in der Regel um? Es gibt im zuständigen Bezirksamt eine ATAG-Kommission, die über Abweichungen zu den jeweiligen Festlegungen entscheidet. 5. Welche Auswirkungen haben die ATAG-Klauseln auf Gebiete mit rechtskräftigen Bebauungsplänen? Im welchen Verhältnis stehen die ATAG- Klauseln zu diesen B-Plänen? Die ATAG-Klauseln haben als privatrechtliche Grunddienstbarkeiten grundsätzlich keine Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Beurteilung von Bauvorhaben, ver- Drucksache 21/10570 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schaffen jedoch gegebenenfalls der Freien und Hansestadt Hamburg privatrechtliche Positionen und Ansprüche bezüglich Bauvorhaben in deren Anwendungsbereich. Wenn allerdings ein qualifizierter Bebauungsplan zu gleichen Regelungsinhalten abschließende Regelungen enthält (etwa zur Wohnungszahl, Mindestgrundstücksgröße ), nimmt die ATAG-Kommission nach ständiger Praxis zu dieser Frage keine Stellung mehr. 6. Welche Auswirkungen haben die ATAG-Klauseln auf Gebiete mit Baustufenplänen ? Im welchen Verhältnis stehen die ATAG-Klauseln zu diesen Baustufenplänen? Bei den Festsetzungen eines Baustufenplanes handelt es sich um öffentliches Recht, während es sich bei den ATAG-Klauseln um Privatrecht handelt. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. 7. Werden die ATAG-Klauseln den aktuellen städtebaulichen Zielstellungen noch gerecht? Wenn nein, warum nicht und welche Maßnahmen unternimmt der Senat, um hier gegenzusteuern? Wenn ja, inwiefern können die ATAG-Klauseln die Erreichung der aktuellen städtebaulichen Zielstellungen befördern? Seit Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes (später: des Baugesetzbuches) ist es grundsätzlich Aufgabe der Bebauungspläne, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Bei der Aufstellung neuer Bebauungspläne ist es das Ziel, die entsprechenden Regelungen in das öffentliche Planrecht zu überführen. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.