BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10576 21. Wahlperiode 13.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 05.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Warum drückt der Senat die Vergütungen von Dolmetschern/-innen an Schulen? An unseren Schulen ist die Tätigkeit von Dolmetschern/-innen für Schüler/ -innen und Eltern mit Flucht- beziehungsweise Migrationshintergrund eine unerlässliche Unterstützung, wenn es darum geht, die Erfordernisse bei Verwaltung und Organisation sowie vor allem die Chancen für die bestmögliche Bildungskarriere zu erfüllen. Aber auch für die Schulen ist die angemessene und gute Qualität von Informations - und Beratungsinhalten mittels Dolmetscher-/-innendiensten unerlässlich . Obschon die gesetzlichen Regelungen für die Vergütung dieser Dolmetscher /-innen in Hamburg verbindlich im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) beziehungsweise im Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz zu Verfahrensgrundsätzen (HmbVwVfG) vorgegeben sind, werden gerade im Schulbereich die angesetzten Pro-Stunden-Sätze für diese Tätigkeiten eklatant unterschritten. Das geht aus uns vorliegenden Informationen von Dolmetschern/-innen und den Antworten des Senats auf mehrere jüngere Drucksachen hervor. Unter anderem wird dabei vom Senat argumentativ offenkündig sehr willkürlich , unpräzise und rechtlich fehlerhaft mit den Begriffen Dolmetscher/in, Übersetzer/in und Sprachmittler/in hantiert. Daher sei hier klar darauf hingewiesen , dass in den folgenden Fragen das Wort Dolmetscher/in als ordentlicher Standard für die mündliche Übertragungsleistung wie Inhaltsvermittlung im Bereich Schule verwendet wird und demzufolge bitte entsprechend für diese zu beantworten ist. Ich frage den Senat: Im allgemeinen Sprachgebrauch ist Sprachmittler der Oberbegriff für Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind in Deutschland keine geschützten Berufsbezeichnungen, sodass die Berufsausübung auch ohne eine entsprechende Prüfung möglich ist. Verbindliche Regelungen finden sich nur bei öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Übersetzerinnen und Übersetzern nach dem Hamburgischen Dolmetschergesetz (HmbDolmG), die insbesondere bei Gerichten und Staatsanwaltschaften zum Einsatz kommen. Es besteht für die Gerichte und Staatsanwaltschaften aber keine Verpflichtung , auf den Personenkreis der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer zurückzugreifen. Für alle von Gerichten und Staatsanwalt- Drucksache 21/10576 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schaften hinzugezogenen Dolmetscher und Übersetzer, auch für die, die nicht nach dem HmbDolmG öffentlich bestellt und allgemein vereidigt worden sind, gilt das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG). Außerhalb des reglementierten Bereichs richtet sich die Preisgestaltung grundsätzlich an den Marktbedingungen aus. Für den Bereich der öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer ist die fachliche Eignung in § 2 HmbDolmG definiert. Danach besitzt die fachliche Eignung, wer die deutsche und die Arbeitssprache in Aussprache, Grammatik, Rechtschreibung, Stil und juristischer Fachsprache beherrscht und zudem in der Lage ist, mündliche und schriftliche Äußerungen in diesen Sprachen im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen. Damit ist der Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern zum Beispiel auf Informationsveranstaltungen und Elternabenden mit dem Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern vor Gericht nicht zu vergleichen. Der Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern in den staatlichen Hamburger Schulen erfolgt überwiegend außerhalb von förmlichen Verwaltungsverfahren nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG). § 23 Absatz Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist für den Einsatz von Sprachmittlern an den Schulen in der Regel nicht einschlägig, da es regelmäßig nicht um Verwaltungsverfahren im Rechtssinne geht und die Vorschrift nur rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Dokumente betrifft. „Die Zuziehung von Dolmetschern bei mündlichen Besprechungen …„ist im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht geregelt“ (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz , München 2011 Ziffer 1 zu § 23). Die Schulen haben die Möglichkeit, Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer aus dem Sprachinstitut einzusetzen, mit dem die für Bildung zuständige Behörde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Das Honorar beträgt 40 Euro pro Stunde plus 40 Euro Fahrtkosten. Hierbei handelt es sich um anerkannte und vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher. Buchen die Schulen Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer außerhalb des Sprachinstituts, erhalten diese einen Honorarsatz von 20 Euro pro Stunde. Im Übrigen siehe Drs. 21/9323, 21/9243 und 21/7602. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Ich erbitte vom Senat beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde die rechtlich hinterlegten Definitionen (Bitte nennen und anfügen) sowie eine konkrete Unterscheidung der Tätigkeitsfelder folgender Termini: a. Dolmetscher/in b. Sprachmittler/in c. Übersetzer/in 2. Welche genauen Unterscheidungen gibt es in Bezug auf die in Frage 1. genannten Termini außerdem in den Aspekten benötigte Qualifikation und Vergütung pro Stunde? (Bitte jeweils einzeln erläutern.) a. Wie sind diese gesetzlich definiert und gerechtfertigt? (Bitte rechtliche Grundlage nennen und anfügen.) Siehe Vorbemerkung. 3. Der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde vertritt unter anderem den Standpunkt, dass eine geringere Bezahlung als 70 Euro pro Stunde (plus Umsatzsteuer) durch § 14 JVEG hinsichtlich der häufigeren Heranziehung angemessen sei. Ist das korrekt? a. Wenn ja, welche Vergütungsvereinbarungen/-verträge werden in der Regel mit häufiger herangezogenen Dolmetschern/-innen im Schulbereich getroffen? b. Welche Vergütungsstufen existieren laut Senat beziehungsweise den zuständigen Fachbehörden dabei für „häufigere Heranziehun- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10576 3 gen“ konkret und wonach sind diese genau bemessen? (Bitte im Einzelnen darstellen und Bemessung erläutern.) Im Bereich der Justiz wird von einer häufigen Heranziehung im Sinne & 14 JVEG in der Regel davon ausgegangen, wenn eine Dolmetscherin und ein Dolmetscher oder eine Übersetzerin und ein Übersetzer innerhalb eines Jahres mehrfach bestellt werden . Die Vorschrift ist für den Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern im Schulbereich nicht einschlägig. 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage und wie genau definiert der Senat den Begriff „häufiger herangezogen“ im Zusammenhang mit der Dolmetschertätigkeit an Schulen? (Bitte erläutern, rechtliche Grundlage nennen und anfügen.) Es handelt sich um eine betriebswirtschaftliche, keine rechtliche Betrachtung. 5. Wie viele derartige Vergütungsvereinbarungen/-verträge wurden seit 2015/2016 bis heute (Stand September 2017) mit wie vielen Dolmetschern /-innen im Schulbereich zu welchen Dotierungen pro Stunde geschlossen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und absoluten Eurobeträgen in einer Excel-Tabelle angeben.) 6. An welchen Schulen wurden seit 2015/2016 bis heute (Stand September 2017) solche Vergütungsvereinbarungen/-verträge zu welchen Stundensätzen mit wie vielen Dolmetschern/-innen getroffen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, mit Nennung des Standorts, der Schulform, des Sozialindexes und des Bezirks, in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) 7. Wie viele Dolmetscher-/-innenbeauftragungen gab/gibt es seit 2015/2016 bis heute insgesamt (September 2017) im Bereich staatliche Schulen in Hamburg? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Schulform unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Beauftragungen betrafen Schulgespräche und/oder Informationsveranstaltungen mit elterlicher Beteiligung? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen in der Tabelle zu 7. angeben.) b. Wie viele dieser Dolmetscher-/-innenbeauftragungen wurden mit einem Honorar von weniger als 70 Euro (plus Umsatzsteuer) vergütet und wie hoch war dieses? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Eurobeträgen in der Tabelle zu 7. angeben.) Im Haushaltsjahr 2015 wurden von staatlichen Hamburger Schulen insgesamt 474 Einsätze von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern mit der für Bildung zuständigen Behörde abgerechnet, davon 381 Einsätze zu einem Stundensatz von 40 Euro plus Fahrtkosten und 93 Einsätze zu einem Stundensatz von 18,50 Euro; im Haushaltsjahr 2016 waren es insgesamt 1.089, davon 553 Einsätze zu einem Stundensatz von 40 Euro plus Fahrtkosten und 536 Einsätze zu einem Stundensatz von 20 Euro; im Haushaltsjahr 2017 waren es bis Ende September insgesamt 1.072 Einsätze, davon 537 Einsätze zu einem Stundensatz von 40 Euro plus Fahrtkosten und 535 Einsätze zu einem Stundensatz von 20 Euro. In 2015 wurden insgesamt 45.477,60 Euro, in 2016 insgesamt 116.186 Euro und in 2017 bisher 113.647,40 Euro von staatlichen Schulen für Einsätze von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern abgerechnet. Eine zentrale Erfassung des konkreten Einsatzes von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Übersetzerinnen und Übersetzern in den staatlichen Hamburger Schulen erfolgt nicht. Der Einsatz erfolgt auf Grundlage der Erkenntnisse der für Bildung zuständigen Behörde jedoch überwiegend auf Informationsveranstaltungen und Elternabenden, siehe auch Vorbemerkung. Für die Angabe der Schulen, die Dolmetscherleistungen seit dem Jahr 2015 in Anspruch genommen haben, wäre eine händische Auswertung der 2.635 Abrechnun- Drucksache 21/10576 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 gen erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 8. Laut Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG, § 8 fortfolgende und explizit § 9(3)) ist für das Heranziehen von Dolmetschern/ -innen ein Mindesthonorar von 70 Euro pro Stunde beziehungsweise bei Simultandolmetschen von 75 Euro pro Stunde zu bezahlen. Die entsprechende Anwendungsverpflichtung für diese Vergütung bei Beauftragungen wird durch das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz zu Verfahrensgrundsätzen (HmbVwVfG, § 23 (2)) eindeutig vorgegeben. Dennoch wichen/weichen gezahlte Honorare im Schulbereich deutlich davon ab. Welche fachliche und sachliche Begründung werden für diese Bezahlung unterhalb von 70 Euro pro Stunde geltend gemacht? (Bitte jeweils erläutern.) a. Welche Rechtsgrundlage wird für diese Begründung angeführt? (Bitte nennen und anfügen.) 9. Unserer Kenntnis nach wird seitens des Senats beziehungsweise der Rechtsvertretung der zuständigen Fachbehörde hinsichtlich unterschiedlicher Vergütungen, abweichend von den Vorgaben des JVEG, unter anderem argumentiert, dass es sich bei der Tätigkeit von Dolmetschern/ -innen in Gesprächen zwischen Schule und Eltern nicht zwingend um eine „nach außen wirkende Tätigkeit“ handele, die Auflagen nach HmbVwVfG § 9 erfülle. Ist das korrekt? a. Wenn ja, weshalb erfüllt die Dolmetscher-/-innentätigkeit bei Gesprächen der Schule mit Einbeziehung der Eltern (die nach Schulgesetz vorgeschrieben ist und somit die Schule bei diesen Elterngesprächen immer als Behörde handelt) hierbei nach Ansicht von Senat beziehungsweise zuständiger Fachbehörde nicht den Sachtatbestand eines offiziellen behördlichen Aktes? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) b. Welche konkrete Rechtsgrundlage deckt diese Interpretation? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) 10. Wenn eine niedrigere Vergütung für Dolmetscher-/-innenbauftragungen erfolgten/erfolgen, dann ist nach allgemeinem Arbeitsrecht im Ausgleich für diese eine Gegenleistung vorzusehen. Ist diese erfolgt/erfolgt diese gegenwärtig? a. Wenn ja, wie genau sahen/sehen die entsprechenden Gegenleistungen für Dolmetscher/-innen im Schulbereich seit 2015/2016 bis heute (Stand 2017) aus? (Bitte Leistungen beziehungsweise Vergütungen nennen und erläutern.) b. Wenn nein, mit welcher sachlichen, fachlichen und rechtlichen Rechtfertigung nicht? (Bitte jeweils erläutern und Rechtsgrundlage anfügen.) 11. Der Senatsantwort auf die Drs. 21/9243 ist zu entnehmen, dass die Preisgestaltung und das Berufsbild Dolmetscher/in nicht gesetzlich normiert seien und verbindliche Regelungen lediglich für vereidigte und öffentlich bestellte Dolmetscher/-innen existierten. Wie ist diese Haltung angesichts der eindeutigen Festlegungen im JVEG (§ 9(3)), im HmbVwVfG § 23(2) und im SGB -10 (§ 19(2)) gerechtfertigt? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) a. Welche gesetzliche Grundlage deckt diese Haltung des Senats und wo wird darin der Aspekt der Unterscheidung von vereidigten beziehungsweise nicht vereidigten sowie der von öffentlich bestellten beziehungsweise nicht öffentlich bestellten Dolmetschern/-innen im Allgemeinen und deren Bezahlung im Besonderen festgelegt? (Bitte explizit nennen und als Datei anfügen.) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10576 5 Siehe Vorbemerkung. 12. In Drs. 21/9323 antwortet der Senat, dass bei der Vergütung von Dolmetschern /-innen zwischen Dolmetschern/-innen und muttersprachlichen Übersetzern/-innen unterschieden werde, jedoch gilt gesetzlich als Übersetzer/in lediglich eine Person die Sprache schriftlich überträgt, sprich kein/e Dolmetscher/in, wie ist diese Antwort damit einzuordnen? (Bitte genau erläutern.) a. Ist damit gemeint, dass zwischen Dolmetschern/-innen mit und ohne Migrationshintergrund, sprich nach ethnischer Zugehörigkeit, vergütungstechnisch unterschieden wird? Wenn ja, inwiefern ist diese Haltung/Praxis kein Verstoß gegen die obig genannten geltenden Gesetzesvorschriften und insbesondere gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? (Bitte erläutern.) b. Wo beziehungsweise wodurch genau ist diese Haltung/Praxis gesetzlich gedeckt? (Bitte nennen und als Datei anfügen.) c. Inwiefern sieht der Senat in dieser Haltung/Praxis keine Diskriminierung /Ungleichbehandlung und/oder Abwertung bezüglich herkunftssprachlicher Dolmetscher/-innen und nicht herkunftssprachlicher Dolmetscher/-innen gegeben? (Bitte sachlich und fachlich Stellung nehmen.) Bei den Vergütungen wird unterschieden zwischen Dolmetscherinnen und Dolmetschern und muttersprachlichen Übersetzerinnen und Übersetzern. Dolmetscherinnen und Dolmetscher haben eine nachgewiesene Ausbildung und sind zum Teil bei Gericht zugelassen. Ihre Vergütung bestimmt sich nach anerkannten Stundensätzen. Muttersprachliche Übersetzerinnen und Übersetzer werden bei guter Beherrschung der Fremdsprache ohne sonstige Qualifikation zum Übersetzen von Sachverhalten eingesetzt. Diese Übersetzungsarbeiten sind nicht dokumentenfähig im Sinne einer Übersetzung für zum Beispiel Urkunden. Die zuständigen Behörden vergüten Leistungen ausschließlich nach dem marktgerechten Preis oder gegebenenfalls entsprechenden Honorarordnungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Ebenfalls in Drs. 21/9323 wird vom Senat angegeben, dass die Honorare für Dolmetscher/-innen und Übersetzer/-innen an Schulen in Hamburg zwischen 40 Euro (plus Fahrtkosten) und 20 Euro pro Stunde schwanke, wobei hierfür die Grundlage der Zugehörigkeit zum Sprachinstitut und eine entsprechende Vergütungsvereinbarung der BSB die höheren Stundensätze rechtfertige und die beauftragende Instanz selbst für die Preisgestaltung verantwortlich sei. Inwiefern ist diese Verfahrensweise zulässig, wenn doch die gesetzlichen Vorgaben (siehe obige Ausführungen ) klar einen einheitlichen Stundensatz für das Dolmetschen von mindestens 70 Euro vorschreiben? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) a. Welche Rechtsgrundlage deckt diese Mindervergütung und deren unterschiedlichen Abstufungen ab? (Bitte rechtliche Grundlage benennen und anfügen.) b. Auf welcher Grundlage ist nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde die Anforderung und Qualität von Dolmetschern/-innen und deren erbrachter Leistung per se durch deren Zugehörigkeit zum Sprachinstitut zu rechtfertigen? (Bitte sachlich, fachlich und rechtlich erläutern sowie Rechtsgrundlage anfügen.) c. Wieso ist es Schulen gestattet beziehungsweise generell zulässig, Dolmetscher/-innen, die außerhalb des Sprachinstituts gebucht werden , deutlich schlechter für deren Leistung bezahlen zu dürfen? (Bit- Drucksache 21/10576 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 te sachlich, fachlich und rechtlich erläutern sowie Rechtsgrundlage anfügen.) Siehe Vorbemerkung. 14. Inwiefern sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde in der obig dargestellten generell zu schlechten und unterschiedlichen Vergütungspraxis, abseits des Widerspruchs zu geltenden Rechtsvereinbarungen , keine Gefährdung der Qualität von notwendigen Dolmetscher -/-innendiensten im Bereich Schule gegeben? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) a. Inwiefern ist diese Praxis keine (zumindest tendenziell) effektive Benachteiligung für Schüler/-innen und Eltern, deren Entscheidungen für eine gute und passgenaue Bildungskarriere direkt von der vollständigen wie inhaltlich korrekten Widergabe der Informationen zu Auflagen, Möglichkeiten und Anforderungen abhängen? (Bitte sachlich und fachlich erläutern.) Die zuständige Behörde erachtet die Vergütungspraxis als angemessen. Sie ist mit den Leistungen der von ihr eingesetzten Sprachmittler zufrieden und hat keine Kenntnis von einer Benachteiligung solcher Familien, die auf diese Dienste angewiesen sind. 15. Der Senat argumentiert in der Drs. 21/9323 des Weiteren damit, dass die schlechtere Bezahlung für Dolmetscher/-innen an Schulen aus der qualitativ weit geringer einzuschätzenden Arbeitsleistung gegenüber anderen Dolmetscher-/-innenaufgaben, zum Beispiel an Gerichten, herrühre und so gerechtfertigt sei. Woran wird diese Einschätzung explizit festgemacht und durch welche genaue gesetzliche Grundlage ist sie abgedeckt? (Bitte sachlich, fachlich und rechtlich erläutern sowie Rechtsgrundlage anfügen.) 16. Inwiefern ist die in Frage 15. dargelegte Einschätzung des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde insbesondere auch vor dem Hintergrund der komplexen Bildungswege und weitreichenden Entscheidungen , über die es beispielsweise beim Übertritt von Schülern/ -innen in eine weiterführende Schulform, bei der Abwägung eines höheren Bildungsabschlusses gegenüber einer möglichen beruflichen Ausbildungslaufbahn oder dem Anstreben eines Hochschulabschlusses zu informieren gilt, haltbar? (Bitte jeweils sachlich und fachlich erläutern.) Siehe Vorbemerkung.