BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10577 21. Wahlperiode 13.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 05.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Anstellungsbedingungen und Bezahlung von Lehrkräften in AvM-Dual Mittlerweile ist das seit 2016 eingeführte zweijährige AvM-Dual-Programm (Ausbildungsvorbereitung für Migranten/-innen) für alle zugewanderten Jugendlichen das verbindliche Regelangebot zur Berufsvorbereitung in Hamburg. Angesichts der jüngsten Antworten auf meine Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 21/9468) ergeben sich insbesondere zu den Beschäftigungsmodalitäten für die im Programm arbeitenden Lehrkräfte noch Klärungsbedarfe. Ich frage den Senat: Auf dem Höhepunkt der Flüchtlingszuwanderung nach Hamburg wurden im Schuljahr 2015/2016 infolge der sprunghaft angestiegenen Schülerzahlen an den beruflichen Schulen verstärkt unter anderem auch Lehrkräfte mit einer Qualifikation im Bereich Deutsch/Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Beschulung von neu zugewanderten Jugendlichen mit Migrationshintergrund gesucht, da studierte Berufsschullehrkräfte (Lehramtstyp 5) beziehungsweise qualifizierte Gymnasiallehrkräfte zu diesem Zeitpunkt bundesweit nicht in hinreichender Anzahl verfügbar waren. Daher wurden – rechtlich zulässig und bundesweit üblich – unter anderem auch Kräfte mit einem Hochschulabschluss sowie einer Qualifikation im Bereich Sprache/DaZ ohne einen dezidierten Lehramtsabschluss befristet eingestellt (sogenannte Nichterfüller in der Funktion von Studienräten nach TV-L). Diese DaZ-Lehrkräfte sind in der Regel jedoch nur in den betreffenden Bildungsgängen der Berufsvorbereitungsschule für Migranten einsetzbar, da sie nicht über eine berufsspezifische hochschulische Qualifikation verfügen. Infolge dieser eingeschränkten Einsetzbarkeit und des erwartet temporären Charakters des Einsatzes (Bewältigung des starken Flüchtlingszustroms im Schuljahr 2015/ 2016) sowie der gesetzlichen Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wurde diesen DaZ-Lehrkräften von Anfang an ein auf zwei Jahre befristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten. Den Beschäftigten war dieser temporäre Einsatz bekannt, da sie sich auf befristete Stellen beworben haben. Mit einem Rückgang der Schülerzahlen (von 2.513 Schülerinnen und Schüler zum Stichtag 07.06.2017 auf prognostiziert circa 1.700 bis zum 01.08.2018) im Migrantenbereich entfällt in der Regel die Möglichkeit, diese eingeschränkt einsetzbaren Lehrkräfte in einer Berufsschule weiterhin qualifikationsgerecht einzusetzen. Grundsätzlich prüfen alle beteiligten Schulen, ob sich befristet eingestellte Lehrkräfte vor dem Hintergrund ihrer Lehrqualifikation auch für eine dauerhafte Übernahme in den Schuldienst eignen. So können von den rund 47 betroffenen Personen nach aktuellem Stand 13 Personen weiterbeschäftigt werden (Stand Mai 2017). Drucksache 21/10577 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele der gegenwärtig im Programm AvM-Dual beschäftigten Lehrkräfte sind sachgrundlos befristet für zwei Jahre eingestellt? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele dieser Lehrkräfte haben dabei welche Qualifikation? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 1. angeben.) b. Welche Gehaltseinstufung beziehungsweise monatliche Bezahlung erhalten diese Lehrkräfte und welchen Verdienstunterschied gibt es gegebenenfalls zu unbefristeten Anstellungen gleicher Qualifikation im Programm? Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden in der Regel mit dem Ziel des bildungsgangübergreifenden Unterrichtseinsatzes eingestellt und beschäftigt. Die Einsatzplanung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen erfolgt grundsätzlich entsprechend dem schulischen Bedarf und daher auch in mehreren Bildungsgängen einer Schule. Die zuständige Behörde kann daher keine bildungsganggenaue Zuordnung beziehungsweise Differenzierung von Lehrkräften vornehmen. Das Gehalt von angestellten Lehrkräften wird in Hamburg einheitlich nach dem Tarifvertrag der Länder beziehungsweise der Entgeltordnung Lehrkräfte geregelt, wobei nicht zwischen befristet und unbefristet beschäftigten Personen unterschieden wird. Darüber hinaus siehe Drs. 21/4655, 21/5684, 21/7919 und 21/9468. 2. Wie genau sind diese befristeten Beschäftigungen im AvM-Dual- Programm arbeitsrechtlich ausgestaltet und welche Unterschiede bestehen gegebenenfalls zu unbefristeten Anstellungen gleicher Qualifikation im Programm? (Bitte im Einzelnen erläutern.) Für alle Beschäftigungsverhältnisse der Freien und Hansestadt Hamburg im Bereich der staatlichen Schulen finden hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Ausgestaltung die gleichen gesetzlichen Normen Anwendung, wie zum Beispiel der Tarifvertrag der Länder (inklusive der zugehörigen Lehrerentgeltordnung) sowie das Teilzeit- und Befristungsgesetz . 3. Wie viele der in Frage 1. angegebenen Lehrkräfte mit einem sachgrundlos befristeten Anstellungsverhältnis in AvM-Dual befinden sich dabei seit 2014/2015 in einer erneuten sachgrundlos befristeten Beschäftigung im Programm? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Qualifikationen besitzen diese Lehrkräfte jeweils? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 3. angeben.) 4. Wie viele der seit 2014/2015 in AvM-Dual beschäftigten Lehrkräfte mit einer sachgrundlos befristeten Anstellung befinden sich seit 2016 in einer unbefristeten Beschäftigung im Programm und/oder im Schuldienst ? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Qualifikationen besitzen diese Lehrkräfte jeweils? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 4. angeben.) Wie in der Antwort zu 1. bis 1. b. dargestellt, können keine direkten Zuordnungen und Zahlenangaben befristet eingestellter Lehrkräfte im Bildungsgang AvM-Dual vorgenommen werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10577 3 5. Trifft es zu, dass Lehrkräften, deren befristete AvM-Dual-Beschäftigung auslief, anschließend anstatt einer erneuten zweijährigen sachgrundlosen Befristung, oder einer unbefristeten Anstellung, Honorarverträge angeboten wurden? Wenn ja, wie viele Lehrkräfte betraf/betrifft das seit 2016 bis heute (Stand Oktober 2017)? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Nein. a. Welche Qualifikationen besaßen/besitzen diese Lehrkräfte jeweils? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 5. angeben.) b. Wie waren diese Honorarverträge dotiert? (Bitte in absoluten Eurobeträgen für den geleisteten Arbeitszeitraum angeben.) Entfällt. 6. Wie genau sind diese in Frage 5. genannten Honorarverträge für Lehrkräfte in AvM-Dual in folgenden Punkten ausgestaltet: a. Wochenarbeitszeit? b. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall? c. Gesundheits- und Sozialversicherung? d. Urlaubsgeld? e. Kündigungsfrist? f. Überstundenvergütung? Entfällt. Siehe Antwort zu 5. 7. Ist im Krankheitsfall und/oder bei sonstigen Ausfällen von sachgrundlosbefristeten beziehungsweise honorarbeschäftigten Lehrkräften in AvM- Dual gewährleistet, dass eine qualifizierte Unterrichtsvertretung besteht? Wenn ja, wie genau? (Bitte erläutern.) Verlässlich stattfindender Unterricht ist wesentliche Grundlage für erfolgreiches Lernen . Die Reduzierung des Unterrichtsausfalls ist für alle Hamburger Schulen ein wichtiges Ziel, das kontinuierlich verfolgt wird. Vertretungsregelungen aufgrund von krankheitsbedingten beziehungsweise sonstigen Ausfällen im Bereich des Regelangebots AvM-Dual unterscheiden sich nicht von Regelungen in anderen Bildungsgängen. Darüber hinaus siehe Drs. 21/3405. 8. Wie viele Lehrkräfte mit einem sachgrundlos befristeten Anstellungsverhältnis in AvM-Dual befinden sich seit 2016 bis heute (Stand Oktober 2017) in Honorarbeschäftigung im Programm? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben .) a. Welche Qualifikationen besitzen diese Lehrkräfte jeweils? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 7. angeben.) 9. Bei wie vielen der in Frage 1. angegebenen Lehrkräfte mit einem sachgrundlos befristeten Anstellungsverhältnis in AvM-Dual läuft der Beschäftigungszeitraum in 2017, bei wie vielen in 2018 beziehungsweise in 2019 aus? (Bitte für jedes Kalenderjahr in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Drucksache 21/10577 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 a. Welche Qualifikationen besitzen diese Lehrkräfte jeweils? (Bitte entsprechend nach ausgebildeten Lehrern/-innen, Fachkräften ohne pädagogische Ausbildung, DAZ-Lehrern/-innen und sonstigen, unterschieden in absoluten Zahlen und in Prozent, in der Tabelle zu 8. angeben.) a. Wie vielen dieser Lehrkräfte wird voraussichtlich eine erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung im Programm angeboten? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 9. angeben.) b. Wie vielen dieser Lehrkräfte wird voraussichtlich eine unbefristete Beschäftigung im Programm und/oder im Schuldienst angeboten? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 9. angeben.) c. Wie vielen dieser Lehrkräfte wird voraussichtlich eine Honorarbeschäftigung angeboten? (Bitte entsprechend in absoluten Zahlen und in Prozent in der Tabelle zu 9. angeben.) Siehe Antwort zu 1. bis 1. b. 10. Wie rechtfertigt der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde die sachgrundlos befristeten Beschäftigungen der Lehrkräfte in AvM- Dual hinsichtlich der Würdigung der notwendigen und wichtigen Arbeit, die von diesen Menschen geleistet wird? (Bitte sachlich, fachlich und rechtlich Stellung nehmen sowie entsprechende Rechtsgrundlage anfügen .) a. Existieren gegenwärtig Planungen, von den zweijährigen sachgrundlos befristeten Beschäftigungen für Lehrkräfte im Programm Abstand zu nehmen und wenn ja, wie genau sehen diese aus (bitte inhaltlich erläutern und Terminierung darstellen)? b. Wenn nein, mit welcher sachlichen und fachlichen Begründung nicht? Siehe Drs. 21/7919 und 21/8799. 11. Wie rechtfertigt der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde die sachgrundlos befristeten Beschäftigungen der Lehrkräfte in AvM- Dual hinsichtlich der Gefährdung der Kontinuität des Unterrichts und der Vertrauensbasis, die für die teilnehmenden Schüler/-innen ein entscheidendes Erfolgsmoment bei deren gelingende Berufsbildungsvorbereitung und Integration in Arbeit und Gesellschaft darstellen? Grundsätzlich sind sachgrundlose Befristungen als eine personalwirtschaftliche Sondermaßnahme anzusehen, die nur im Ausnahmefall genutzt wird. Darüber hinaus siehe Drs. 21/9468 und 21/8799. 12. Kann der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde garantieren , dass trotz beziehungsweise ob dieser Beschäftigungspolitik für die Lehrkräfte in AvM-Dual alle Schüler/-innen ihre Ausbildungsvorbereitung zu Ende bringen können? a. Wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen wird das sichergestellt ? (Bitte im Einzelnen darstellen und erläutern.) Ja. Der Unterricht der Schülerinnen und Schüler in AvM-Dual ist im Rahmen der Regelversorgung der Schulen gesichert. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. bis 1. b. 13. Sollte der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde zu den in Fragen 1. – 11. vorgenannten sachgrundlosen Befristungen in AvM-Dual der Auffassung sein, es handle sich nicht um sachgrundlose Befristungen , bei wie vielen dieser Befristungen ist das der Fall? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10577 5 a. Wie ist diese Behauptung sachlich, fachlich sowie rechtlich begründet ? (Bitte jeweils erläutern und Rechtsgrundlage nennen sowie anfügen.) Entfällt.