BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10598 21. Wahlperiode 13.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 06.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Vereinsverbote in Hamburg (III) Nach den §§ 1 bis 13 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) kann die nach der Anordnung über Zuständigkeiten im Versammlungsrecht und öffentlichem Vereinsrecht zuständige Behörde für Inneres und Sport gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe dieses Gesetzes einschreiten und einen Verein verbieten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Vereine sind in den Jahren 2016 und 2017 (Stichtag 30.09.2017) jeweils aus welchen Gründen verboten worden und unter welchen Namen sind diese bis zum Verbot aufgetreten? Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat als Verbotsbehörde nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) im abgefragten Zeitraum keine Vereinsverbote verfügt. 2. Wie hoch war das jeweilige eingezogene Vereinsvermögen der verbotenen Vereine? Entfällt. 3. Welche Maßnahmen von Ordnungsbehörden hat es in Hamburg im Zusammenhang mit Vereinsverboten durch das Bundesinnenministerium in den Jahren 2016 und 2017 (Stichtag 30.09.2017) jeweils gegeben? Das Bundesministerium des Innern ist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Vereinsgesetz zuständige Verbotsbehörde, wenn sich Organisation oder Tätigkeit von Vereinen oder Teilvereinen über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken. Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesministerium des Innern den Verein „Die wahre Religion“ (DWR) alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „LIES! Verlag“ und „ReadLiesLtd“ und „Insamlingsstiflesen Al Quran“ gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1, Alt. 1 und 3 i.V.m. § 17 Nummer 3 Vereinsgesetz mit Verbotsverfügung vom 25. Oktober 2016 verboten und die BIS für den Zuständigkeitsbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Vollzugsersuchen vom 26. Oktober 2016 gebeten, vier Objekte zu durchsuchen und zwei weiteren im Zusammenhang mit dem Verein stehenden Personen die Verbotsverfügung zu übergeben. Zweck der Durchsuchung war die Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen (§ 10 VereinsG) sowie weitere Aufklärung der Vereinsstrukturen (§ 4 Absatz 4 VereinsG). Die Vollstreckung der Verbotsverfügung wurde am 15. November 2016 durchgeführt und das Verbot im Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Übrigen werden salafistische Informationsstände in Hamburg im Zusammenwirken der zuständigen Behörden konsequent unterbunden. Darüber hinaus siehe Drs. 21/3757.