BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10602 21. Wahlperiode 17.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 09.10.17 und Antwort des Senats Betr.: G20: Was wird aus dem beschlagnahmten historischen Wasserwerfer? Ende Juni 2017, kurz vor dem G20-Gipfel, schleppte die Polizei in der Wohlwillstraße auf St. Pauli einen historischen Wasserwerfer ab und stellte ihn sicher (siehe hier: http://www.mopo.de/hamburg/polizei/video-vom-einsatzauf -st--pauli-hier-wird-der-wasserwerfer-der-g20-gegner-abgeschleppt- 27875954). Hinzu kommt, dass nicht klar ist, welche Schäden beim Abschleppen am Wasserwerfer entstanden sind. Inzwischen ist das Fahrzeug verwahrt. Ein Versuch, den Wasserwerfer abzuholen, scheiterte, obwohl rote Kennzeichen zur Überführung vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Bei dem in Rede stehenden Wasserwerfer handelt es sich um ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart für polizeiliche Zwecke bestimmt ist. Gemäß § 19 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird für derartige Fahrzeuge nur der Polizei eine Betriebserlaubnis erteilt. Auch wenn spezielle Ausrüstung unwirksam gemacht wird, ist der Betrieb eines solchen Fahrzeuges durch andere nur mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO möglich. Das Fahrzeug wurde von der Polizei im öffentlichen Verkehrsraum festgestellt und überprüft. Die dabei getroffenen Feststellungen führten im weiteren Verlauf am 28. Juni 2017 in Hamburg dazu, dass die Polizei das Fahrzeug aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernen lassen hat, da keine Betriebserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung vorlag. Die Sicherstellungsverfügung wurde zeitlich bis zum 9. Juli 2017, 24.00 Uhr, befristet. Hiergegen erhob der Verein antiquierter Betriebsgeräte e.V. Widerspruch und beantragte am 30. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antrag wurde (wie auch weitere Hilfsanträge) mit Beschluss vom 5. Juli 2017 (Az.: 75 G 2/17) abgelehnt. Das Fahrzeug hätte mit Ablauf des 9. Juli 2017 unter der Auflage abgeholt werden können, dass eine Verladung auf einen Tieflader erfolgt oder eine gültige Zulassung mit Ausnahmegenehmigung vorgelegt werden konnte. Es handelt sich hierbei um ein übliches Vorgehen der Polizei bei entsprechenden verkehrsrechtlichen Verstößen, hier lediglich ergänzt um einen Sicherstellungsbeschluss bis zum 9. Juli 2017. Die Entscheidung erfolgte durch einen Vertreter der Fachdienststelle Verkehrsstaffel Innenstadt/West. Eine Entscheidung des Präses der Behörde für Inneres und Sport ist in solchen Fällen nicht erforderlich und ist nicht erfolgt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/10602 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Wie kam es dazu, dass der Wasserwerfer abgeschleppt und sichergestellt wurde? a. Wer hat die Maßnahme veranlasst? b. Aus welchen Gründen geschah dies? c. Auf wessen Anweisung beziehungsweise Befehl wurde die Maßnahme durchgeführt? 2. Der Wasserwerfer parkte in unmittelbarer Nähe der Wohnung von Innensenator Grote. Inwieweit hat er sich zu dem Vorgang geäußert? Inwieweit hat er in dieser Sache Entscheidungen getroffen? Siehe Vorbemerkung. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Wasserwerfer abgeschleppt, auf welcher Rechtsgrundlage wurde er sichergestellt? 4. Wie lange war der Wasserwerfer sichergestellt? Wo befand er sich während der Sicherstellung? Wie wurde er in die Verwahrung überführt? Das Fahrzeug wurde zur Gefahrenabwehr gemäß § 14 Absatz 1 a) des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sichergestellt. Die Sicherstellung wurde im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 7 SOG durch Abschleppen und anschließende Verwahrung auf dem Betriebsgelände des hiermit beauftragten Abschleppunternehmens vollstreckt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie hoch sind die Kosten der Sicherstellung, Überführung und Verwahrung und wer trägt diese? Bitte differenziert darstellen. Mit Stand 9. Oktober 2017 wurden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kosten zum Verfahren gegeben, das jedoch noch nicht abgeschlossen ist. Die Kosten trägt nach Ende des Verfahrens der Verantwortliche. Sicherstellung/Überführung (Abschleppkosten) 1.023,40 Euro Verwahrung (Standkosten) 2.283,61 Euro Verwaltungsgebühr 71,80 Euro 6. Aus welchen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Herausgabe des historischen Wasserwerfers verweigert? 7. Welche Anforderungen müssen nach Meinung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde erfüllt sein, damit der historische Wasserwerfer abgeholt und betrieben werden kann? 8. Wer ist für die Verweigerung der Herausgabe verantwortlich? 9. Was soll nunmehr mit dem historischen Wasserwerfer geschehen? Die Herausgabe des Wasserwerfers wird nicht verweigert. Zu den Herausgabemodalitäten ist momentan ein Verfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht, Az. 4 Bs 222/17, anhängig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Wer kommt für die Beschädigung des Wasserwerfers auf? 11. Wer ersetzt den erlittenen Schaden für die Vorenthaltung des Eigentums ? Nach hiesigem Kenntnisstand sind durch die Sicherstellung (Abschleppen und Verwahren ) keine Schäden an dem Fahrzeug verursacht worden. Das beauftragte Abschleppunternehmen musste für den Abschleppvorgang die Antriebswelle des Fahrzeuges temporär lösen; diese wurde anschließend wieder fachmännisch befestigt . Im Übrigen siehe Antwort zu 6. bis 9. 12. Gibt es in Hamburg vergleichbare Ausnahmegenehmigungen für den Betrieb von ehemaligen Fahrzeugen aus Polizeibestand? a. Wenn ja, wie viele und für welche Fahrzeugtypen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10602 3 b. Falls es sich bei den Haltern/-innen nicht um Privatpersonen handelt , bitte auch angeben, welcher Verein oder welche Organisation für welche Zwecke solche Fahrzeuge nutzt. Nein. Im Übrigen: entfällt.