BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10649 21. Wahlperiode 17.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Detlef Ehlebracht (AfD) vom 11.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Um- und Abmeldungen aus öffentlich-rechtlicher Unterbringung und Erstaufnahmeeinrichtungen Nach der Novellierung des Bundesmeldegesetzes haben sich alle Personen, die eine Wohnung beziehen oder aus dieser ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen, bei den Meldebehörden innerhalb von zwei Wochen zu melden. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeiten, die mit Ordnungsgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Gelten Erstaufnahmeeinrichtungen als Wohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG)? Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist sehr weitreichend definiert. Nach § 20 Bundesmeldegesetz (BMG) gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird, als Wohnung. Dies gilt somit auch für Erstaufnahmeeinrichtungen. 2. Gelten öffentlich-rechtliche Unterbringungseinrichtungen als Wohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG)? Falls ja, welche Hilfestellung leisten die Träger bei den Meldeaktivitäten? Neu in öffentlich-rechtliche Unterbringungseinrichtungen zuziehende Bewohner werden im Rahmen des Erstgesprächs in den Unterkünften ausdrücklich auf ihre Meldepflicht hingewiesen. Die Bewohner erhalten hierfür eine Bestätigung der Unterbringung durch das Unterkunfts- und Sozialmanagements, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG. Sofern es erforderlich ist, werden die Bewohner bei der Anmeldung darüber hinausgehend unterstützt. Wenn Bewohner ankündigen, in privaten Wohnraum zu ziehen, werden sie darauf hingewiesen, dass sie sich am neuen Wohnort anzumelden haben. Darüber hinaus siehe Antwort zu 1. 3. Wird im Rahmen der Ummeldung erfasst, welchen Aufenthaltsstatus die meldende Person hat? Da der ausländerrechtliche Status kein im Melderegister zu speicherndes Datum nach § 3 Absätze 1 und 2 BMG ist, wird dieser bei der An- beziehungsweise Ummeldung nicht erfasst. 4. Wie viele Personen haben sich aus den Erstaufnahmeeinrichtungen und den Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung abgemeldet, weil sie keine weitere Wohnung im Inland beziehen wollten? Eine Auswertung des Melderegisters zu den abgemeldeten Personen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht Drucksache 21/10649 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 möglich. Hierzu müsste eine Auswertung aller inaktuellen Personendatensätze je Adresse erfolgen, um im Anschluss jeden einzelnen Personendatensatz in Hinblick auf die vielfältigen Gründe für den Status „inaktuell“ auszuwerten. 5. Sofern 2. Bejaht wird, haben die Wohnungsgeber (Träger der öffentlichrechtlichen Unterbringungseinrichtungen) ihren Mitwirkungspflichten gemäß §19 BMG Genüge getan und die ordnungsgemäße Meldung der Wohnungsbezieher gemäß §17 überprüft oder auf elektronischem Wege gemäß §19 selbsttätig durchgeführt? Von den nach § 19 Absatz 1 S. 3 BMG möglichen Rückfragen durch den Wohnungsgeber wird Gebrauch gemacht, eine statistische Erfassung erfolgt aufseiten der Träger der öffentlich-rechtlichen Unterbringungseinrichtungen hierbei nicht. Die nach § 19 Absatz 1 i.V.m. Absatz 4 BMG eröffnete Möglichkeit der elektronischen Übermittlung wird seitens der verwendeten Fachverfahrenssoftware im Meldewesen derzeit nicht unterstützt. Darüber hinaus siehe Antwort zu 2.