BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10700 21. Wahlperiode 24.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 17.10.17 und Antwort des Senats Betr.: „F** AfD“-Schilder am Gymnasium ALLEE Am 11.09.2017 fand am Gymnasium ALLEE im Vorfeld der Bundestagswahl eine Podiumsdiskussion mit Vertretern aller in der Bürgerschaft vertretenen Parteien statt. In der ersten Reihe hielten Schüler drei große und sehr gut sichtbare Plakate mit der Aufschrift „F** AfD“ nach oben. Im Anschluss an die Diskussion richteten die Schüler ihre Fragen an die Politiker . Jede zweite Frage ging an die AfD – die meisten Fragen ehrlich und neugierig. Der Moderator (herkunftsdeutscher Schüler), versuchte, die Fragen gegen den AfD-Vertreter Dr. Bernd Baumann zu verschärfen. Seine Co- Moderatorin (Schülerin türkischer Herkunft) forderte, diese unfaire Taktik gegenüber der AfD zu unterlassen. Nach dem offiziellen Ende konnten alle Schüler noch mal auf Gäste direkt zugehen und Fragen stellen: Die Bundestagsabgeordneten von SPD (Bartke) und CDU (Weinberg) waren schnell weg, weil sie kaum einer sprechen wollte . Der AfD-Vertreter blieb als einzige umringt von einem großen Pulk, aus dem es neugierige Fragen sprudelte – bis der Rektor dann fast eine Stunde später den Raum für etwas anderes brauchte. In der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung wird das Verbot politischer Werbung in den Diensträumen der BSB geregelt. Darin heißt es: „2.1 Die nach Ziffer 1.1 nicht zulässige Werbung erstreckt sich insbesondere auch auf die Verteilung von Druckschriften, Flugblättern oder Plakaten von politischen Parteien, Gewerkschaften und Verbänden, in welchen zu Aktivitäten aufgerufen wird, die die politische Neutralität der Schule und die Loyalität von Schulleitern und Lehrern in Frage stellen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sieht der Senat im Zeigen von Protestplakaten, die sich eindeutig und abfällig gegen eine spezifische Partei richten (zum Beispiel „F** AFD“) und in diesem Fall während der gesamten Veranstaltung präsentiert wurden, einen Verstoß gegen die Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der BSB oder gegen das politische Neutralitätsgebot? Wenn nein, warum nicht? Nein. Der Rechtsbegriff der „Werbung“ ist abzugrenzen von der Bekundung positiver oder negativer Haltungen zu einzelnen Parteien, die gerade das Wesen politischer Drucksache 21/10700 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Auseinandersetzung ausmachen. Dies gilt auch dann, wenn solche Bekundungen von der Wortwahl her beleidigend und geschmacklos sind. 2. Wie sind Schulleitungspersonen verpflichtet, auf solche Vorgänge zu reagieren? Bitte unter Bezugnahme der Rechtsvorschrift ausführlich erläutern. Schulleitungen sollten auf eine bei allem Engagement sachliche Debatte hinwirken, vergleiche den Bildungsauftrag in §§ 1 - 3 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). 3. Welche Schulleitungspersonen waren zur Podiumsdiskussion anwesend ? Bitte die Namen benennen. Der Abteilungsleiter der Oberstufe war anwesend. Der Name wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genannt (Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). 4. Wie haben die anwesenden Schulleitungspersonen oder andere anwesende Lehrer auf die Protestplakate reagiert? Die Schülerinnen und Schüler wurden von den anwesenden Lehrkräften aufgefordert, das Plakat herunterzunehmen und nicht mit Zwischenrufen zu stören, sondern mit sachlichen Fragen und Argumenten teilzunehmen. Nach Auskunft der Schule sind die Schülerinnen und Schüler diesen Aufforderungen gefolgt. Die Abteilungsleitung Oberstufe berichtete der Schulleitung im Anschluss an die Veranstaltung von dem Vorfall.