BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10741 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Martin Dolzer (DIE LINKE) vom 23.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Erweiterung des Betätigungsverbots der PKK in Hamburg Das Bundesinnenministerium hat hinsichtlich des Betätigungsverbots der PKK eine Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen vorgenommen und die Innenministerien beziehungsweise Innenbehörden aller Länder mittels Rundschreiben vom 02. März 2017 darüber informiert. Während einer Demonstration zum Gesundheitszustand von Abdullah Öcalan am 18.10.2017 wurde das Zeigen von Fahnen mit der Abbildung von Abdullah Öcalan durch die Hamburger Polizei verboten. Die Hamburger Polizei bezog sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes, welches besagen soll, dass das Zeigen von Fahnen mit dem Abbild von Abdullah Öcalan verboten ist. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Auf welche Rechtsgrundlage beziehungsweise welches Urteil des Bundesgerichtshofes bezog sich die Hamburger Polizei am 18.10.2017? Die Polizei Hamburg bezog sich auf das mit Verfügung vom 22. November 1993 erlassene Betätigungsverbot für die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK). Das Bundesministerium des Innern hat in einem Rundschreiben vom 2. März 2017 über das Fortbestehen der PKK unter Verwendung neuer Organisationsbezeichnungen und Kennzeichen informiert. Auf Nachfrage der Versammlungsbehörde Hamburg teilte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 17. Oktober 2017 mit, dass das Bildnis Abdullah Öcalans ein Kennzeichen der PKK darstellt und entsprechend dem Kennzeichenverbot unterliegt (Urteil des dritten Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 2013; Aktenzeichen 3 StR 109/13). 2. Werden von diesem Verbot auch andere Bilder Öcalans erfasst oder nur das konkret angegebene Bild Öcalans mit blauem, nicht militärischem Hemd vor gelbem Hintergrund? Die Strafverfolgungsbehörden vertreten die Auffassung, dass die ikonenhafte Darstellung Öcalans als Identifikationsfigur der PKK dem Kennzeichenverbot unterliegt. Bildnisse Öcalans als Privatperson, die – auch im sonstigen Kontext – für einen objektiven Betrachter keinen Bezug zur PKK erkennen lassen, unterliegen dagegen nicht dem Kennzeichenverbot. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Hat die Innenbehörde die Umsetzung des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 02. März 2017 über den Vollzug des Verbots der Drucksache 21/10741 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) gesondert angeordnet oder Weisungen auf deren Grundlage erlassen? Nein. 4. Bei wie vielen Kundgebungen seit dem 02. März 2017 kam es zu Maßnahmen der Hamburger Polizei wegen der Verwendung von Kennzeichen ? Jeweils konkret: Bei insgesamt elf Versammlungen/Aufzügen (Stand 24. Oktober 2017). Bei der Gliederung der Antwort zu 4. a) bis c) sind Mehrfachnennungen enthalten. a) wegen Zeigens von Bildern von Abdullah Öcalan; Bei insgesamt neun Versammlungen/Aufzügen (Stand 24. Oktober 2017). b) wegen Zeigens von Wappen oder Fahnen der PKK oder einer ihrer Nachfolge- oder Unterorganisationen; Bei einem Aufzug (Stand 24. Oktober 2017). c) wegen Zeigens von Wappen oder Fahnen anderer vom Erlass betroffener Vereinigungen (zum Beispiel PYD, YPG, YPJ). Bei zwei Versammlungen/Aufzügen (Stand 24. Oktober 2017). 5. Wie viele Verfahren gab es seit dem 02. März 2017 wegen Verstoßes gegen die Auflagen? Im erfragten Zeitraum fanden insgesamt zwölf Versammlungen/Aufzüge statt; in einem Fall wurden Auflagen erteilt, gegen die nicht verstoßen wurde. Im Übrigen leitet die Polizei bei festgestellten Rechtsverstößen in jedem Fall Ermittlungsverfahren ein.