BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10752 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 24.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Einkaufszentrum Überseequartier – Rechtswidrige Genehmigung der Baugrube Im südlichen Überseequartier sind der Senat und die Mehrheit in der Bürgerschaft gewillt, ein völlig überdimensioniertes Einkaufszentrum durchzusetzen. Negative Folgen dieses wie ein UFO auf die HafenCity niederkommendes Projekt sind zum Beispiel für den Einzelhandel in der City sowie für die HafenCity-Bewohner/-innen durch die stark steigende Verkehrsbelastung zu erwarten. Mit den ersten Arbeiten für das Einkaufszentrum wurde bereits begonnen. Seit Monaten wird die Baugrube hergerichtet. Mehrere Anwohner/-innen hatten beim Verwaltungsgericht (VG) Hamburg beantragt, dass für ihre Widersprüche gegen die erteilte Teilbaugenehmigung für die Baugrube eine aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht ist dem in seinem Beschluss vom 2. August 2017 mit einer interessanten und für den Senat unerfreulichen Begründung nicht gefolgt. Das VG gibt den Antragsteller /-innen recht, dass eine Teilbaugenehmigung nur erteilt werden darf, wenn das gesamte Vorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Dafür bedarf es einer vorläufigen Beurteilung des Gesamtvorhabens, also des Einkaufszentrums . Das Gericht stellt fest: „Eine solche vorläufige Genehmigung ist vorliegend unstreitig nicht erfolgt. Diese Rechtswidrigkeit führt aber nicht zur Verletzung von Rechten der Antragsteller.“ Die Begründung hierfür bezieht sich auf noch nicht eingereichte Bauanträge: „Vorliegend hat die Antragsgegnerin, was im Übrigen unstreitig ist, in der bisher erteilten Teilbaugenehmigung nicht über das weitere Vorhaben im Sinne einer grundsätzlichen Billigung des Gesamtvorhabens entschieden. Auch ist für das über die Herstellung der Baugrube hinausgehende Vorhaben noch kein Bauantrag mit entsprechenden Bauvorlagen gestellt worden.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Mit dem Überseequartier ist ein multifunktionales Viertel zum Leben, Wohnen und Arbeiten geplant. Es soll auch Städtereisenden und Hamburgerinnen und Hamburgern zum Shoppen und Flanieren dienen und stellt eine Anlaufstelle für Kreuzfahrt-Gäste dar. Im Übrigen wird auf die Darlegungen in der Drs. 21/8034 verwiesen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen – teilweise auf Grundlage von Auskünften der HafenCity Hamburg GmbH – wie folgt: 1. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der vom VG festgestellten Rechtswidrigkeit der Teilbaugenehmigung? Falls keine Konsequenzen gezogen werden: Weshalb nicht? Drucksache 21/10752 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Was hat den Senat veranlasst, ohne eine vorläufige Beurteilung des Gesamtvorhabens (Bau eines Einkaufszentrums) eine Teilbaugenehmigung zu erteilen? Die Bauaufsichtsbehörde hat keine Teilbaugenehmigung, sondern eine Baugenehmigung für die Herstellung der Baugrube erteilt. Sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht haben die Verletzung nachbarschützender Rechte durch die erteilte Baugenehmigung verneint. Aufgrund des Umfanges des Vorhabens und den vertraglich geregelten Fristen bis zur Fertigstellung wurde das Genehmigungsverfahren für die Baugrube aus den Genehmigungsverfahren für das Gesamtvorhaben ausgegliedert und vorgezogen. Damit ist noch keine bauordnungsrechtliche Entscheidung für das Gesamtprojekt mit seinen Nutzungen gefallen. 3. Wie sollen Bürger/-innen bei solch einem Verhalten des Senats Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns Hamburger Behörden entwickeln beziehungsweise behalten? Siehe Antwort zu 1. und 2. 4. Wurde ein Bauantrag, der über die Herstellung der Baugrube hinausgeht , gestellt? Falls ja: Wann und mit welchen Inhalten beziehungsweise Bauvorlagen? Nein. 5. Welche Fristen für die Einreichung des Bauantrags sehen die Verträge zwischen Senat und Investorin vor? Bitte genau beschreiben, was bis wann eingereicht werden muss. Der Antrag für die Baugrube ist gemäß § 8.10.4 (a) des Grundstückskaufvertrages vom 8. – 10. Dezember 2014 (GKV Süd) zwischen dem Sondervermögen „Stadt und Hafen“ und Unibail-Rodamco spätestens sechs Monate nach Zugang der Mitteilung über die Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans HafenCity 15 zu stellen, wobei der Fristenlauf aufgrund der Vorweggenehmigungsreife des Bebauungsplans HafenCity 15 und einer notariellen Mitteilung an den Bauherrn („33er-Mitteilung“) mit dem 23. Dezember 2016 beginnt. Alle weiteren Bauanträge sind, um eine Vertragsstrafe zu vermeiden, gemäß § 14.2.1 GKV Süd spätestens bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Zugang der 33er-Mitteilung einzureichen. 6. Gibt es eine vertragliche Regelung, wonach der Senat bis zu einer bestimmten Frist eine Teilbaugenehmigung für die Baugrube erteilen muss? Falls ja: wie lautet genau die vertragliche Regelung? Nein.