BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10755 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (AfD) vom 24.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Tötung einer Zweijährigen in Hamburg Diversen Medienberichten zufolge ist es am Morgen des 24. Oktober 2017 in Hamburg zu einem grausamen Gewaltverbrechen an einem Kind gekommen . Unter bislang unklaren Umständen hat ein Mann seiner zweijährigen Tochter mit einem Messer die Kehle durchgeschnitten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie stellt sich der Sachverhalt gemäß dem Kenntnisstand des Senats gegenwärtig dar? Am 23. Oktober 2017, gegen 19.30 Uhr, erstattete die Kindsmutter des getöteten Kindes , eine 32-jährige pakistanische Staatsangehörige, am Polizeikommissariat (PK) 47 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Bedrohung. Gemeinsam mit der Polizei wurde die gemeinsame Wohnung in Hamburg-Neugraben gegen 21 Uhr aufgesucht , um gegenüber dem Beschuldigten eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung auszusprechen. Die Beamten betraten alleine die Wohnung und entdeckten dabei den leblosen Körper der zweijährigen Tochter. Das tote Mädchen wies eine Halsverletzung auf. Weitere Personen befanden sich nicht in der Wohnung. Die polizeilichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. 2. Was ist dem Senat über den Tatverdächtigen, bei dem es sich um den Vater des Opfers handelt, bekannt? Bitte Alter, Staatsangehörigkeit, Nationalität und aufenthaltsrechtlichen Status des Mannes nennen. Der Tatverdächtige ist nach den vorliegenden Erkenntnissen ein 33 Jahre alter pakistanischer Staatsangehöriger, der nach einem erfolglosem Asylverfahren und der Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltserlaubnis ausreisepflichtig ist. Gemäß einem verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde die Durchsetzung der Ausreisepflicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in der Sache ausgesetzt. Am 24. Oktober 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO ab und hob den Beschluss vom 13. Juni 2017 auf. 3. Wann hat die Polizei von dem Verbrechen erfahren? 4. Wer hat die Polizei von diesem in Kenntnis gesetzt? Siehe Antwort zu 1. 5. Welche Maßnahmen hat die Polizei zur Ergreifung des Täters ergriffen? Die Polizei hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Ergreifung des Tatverdächtigen eingeleitet. Aus kriminaltaktischen Gründen wird von weiteren Angaben dazu abgesehen . Drucksache 21/10755 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 6. Ist der Tatverdächtige mittlerweile gefasst worden? Ja. 7. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben? Falls ja, wie lautet der zugrunde liegende Straftatbestand? Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat noch keine Anklage erhoben. 8. War die Familie dem Jugendamt aufgrund von problematischen sozialen Verhältnissen bekannt? Falls ja, inwiefern? Im März und Mai 2017 wurde durch die Polizei aufgrund des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung je eine Meldung an das Jugendamt übersandt. Am 1. März 2017 zeigte die Kindsmutter den Tatverdächtigen wegen körperlicher Übergriffe und Bedrohungen zu ihrem und zum Nachteil ihres sechsjährigen Sohnes aus einer vorherigen Beziehung an. Am 26. Mai 2017 wurde der Tatverdächtige von dem Bruder der Kindsmutter wegen einer Bedrohung – auch der Kinder des Bruders der Kindsmutter – angezeigt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde in beiden Fällen ein Bericht an das Jugendamt übersandt. Bei einem Teil der erfragten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten aus dem Bereich der Jugendhilfe. Damit handelt es sich um Sozialdaten (§ 67 Absatz 1 S. 1 SGB X), die der Senat gemäß § 67 d Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß § 67 b Absatz 1 S. 1 SGB X mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung von Parlamentarischen Anfragen. Einwilligungen zur Datenübermittlung liegen nicht vor. Hinsichtlich der erfragten Informationen, die personenbezogene Daten aus dem Bereich der Jugendhilfe betreffen, ist der Senat daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I, §§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X an der Beantwortung der Fragen gehindert . 9. Ist die Familie in der Vergangenheit bereits durch Gewalt gegen ihre Tochter beziehungsweise andere Kinder in den Fokus der Behörden geraten? Falls ja, wann und weswegen? In dem Verfahren 4001 Js 1079/17 wird dem Beschuldigten eine Körperverletzung zum Nachteil des Sohnes der Kindsmutter vorgeworfen. Im September 2016 soll er das Kind im Rahmen eines Ehestreits gewürgt, außerdem soll er den Jungen zu anderen Tatzeitpunkten geschlagen haben. Ihm wird weiter zur Last gelegt, am 21. Februar 2017 eine Körperverletzung sowie am 1. März 2017 eine Bedrohung und Beleidigung zum Nachteil der Kindsmutter begangen zu haben. Im dem Verfahren 2072 Js 417/17 wird er beschuldigt, im Mai 2017 und bereits zuvor den Bruder der Kindsmutter und dessen Kinder bedroht zu haben. Hinweise auf strafbare Handlungen zum Nachteil der gemeinsamen Tochter vor der hier in Rede stehenden Tat sind der Polizei nicht bekannt. Hinweise auf strafbare Handlungen zum Nachteil der gemeinsamen Tochter vor der hier in Rede stehenden Tat sind der Polizei nicht bekannt. Hinsichtlich der Mutter des getöteten Kindes ist im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft Hamburg kein Verfahren wegen des Vorwurfs von Gewalttaten zum Nachteil von Kindern registriert. Die Angaben stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und richtigen Erfassung in MESTA (Auswertungstag : 25. Oktober 2017). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10755 3 10. Hat die Kindesmutter bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht? Die Mutter hat im Rahmen der Ermittlungen erste Angaben zum Sachverhalt gemacht. Eine ausführliche zeugenschaftliche Vernehmung konnte aufgrund ihres derzeitigen Zustandes noch nicht erfolgen. 11. Befindet sich die Kindesmutter gegenwärtig in psychologischer Betreuung ? Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Kindsmutter wird von einer Beantwortung der Frage abgesehen.