BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10760 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 24.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Erweiterter erster Schulabschluss für Hamburg – Wie geht das? Die Anna-Warburg-Schule (Berufsschule für Sozialpädagogik) wirbt auf ihrer Internetseite für die Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistenz (SPA): „SPA Ausbildung jetzt auch mit Erweitertem Ersten Schulabschluss (ESA).“ Auf der Internetseite heißt es weiter: „Seit dem Schuljahr 2017/18 gibt es in Hamburg für Jugendliche mit Erweitertem Ersten Schulabschluss (ESA und Absolvierung der 10. Klasse) die Möglichkeit, die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum sozialpädagogischen Assistenten zu beginnen.“ Doch was ist der erweiterte erste Schulabschluss? Wo finden Interessierte beziehungsweise Betroffene Grundlagen und Information zur Bewerbung beziehungsweise zur Erreichung des erweiterten ESA? Den erweiterten ersten Schulabschluss nach Klasse 10, der zum Teil auch erweiterte Berufsbildungsreife genannt wird, kann bereits in anderen Bundesländern am Ende der Klasse 10 erworben werden. Hamburg will nun nachziehen . Doch wenn man tiefer in die Rahmenbedingungen, Zielrichtungen und Voraussetzungen einsteigt, sind diese in den einzelnen Bundesländern mehr als unterschiedlich und wenig transparent. Die Anna-Warburg-Schule in Hamburg verweist auf den § 29a der Ausbildungs - und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy). Doch die aktuell veröffentlichte APO-GrundStGy weist diesen Paragrafen gar nicht auf. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Um mehr Jugendlichen aus den allgemeinbildenden Schulen Zugang zu besonders nachgefragten Berufen zu verschaffen, wurden mit dem Pflegeberufereformgesetz (siehe https://www.buzer.de/Pflegeberufereformgesetz-PflBRefG.htm) unter anderem Ausbildungsgänge für solche Schülerinnen und Schüler geöffnet, die nicht den mittleren allgemeinbildenden Schulabschluss (MSA) erreichen, jedoch nach dem zehnten Schuljahr den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA). Für diese Qualifikation wird in Hamburg die Bezeichnung „erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss “ verwendet, siehe § 15 Absatz 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG). In Hamburg wird dieser Zugangsweg erstmals für den Beruf der Sozialpädagogischen Assistenz realisiert. Zugleich werden in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) die Voraussetzungen für den Erwerb des erweiterten ESA spezifiziert. Die Entwürfe der entsprechenden Verordnungen wurden am 20. September 2017 von der Deputation der für Bildung zuständigen Deputation beschlossen. Sie werden im November 2017 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden und rückwirkend zum 1. August 2017 in Kraft treten. Drucksache 21/10760 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach diesen Entwürfen kann der ESA erworben werden, wenn der Jugendliche mindestens einmal in der entsprechenden Abschlussprüfung das entsprechende Kompetenzniveau nachgewiesen hat und in den Jahrgangsstufen 9 und 10 auch in der laufenden Unterrichtsarbeit erfolgreich mitgearbeitet hat. Die bloße Anwesenheit in der 10. Jahrgangsstufe reicht also nicht aus, um den in der 9. Jahrgangsstufe bereits erworbenen ESA-Abschluss zu erweitern. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann und warum führt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde den erweiterten ESA ein? Welche Zielrichtung wird damit verfolgt ? 2. Wird der erweiterte ESA ausschließlich für die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz eingeführt? Wenn ja, warum? Wenn nein, wozu qualifiziert der erweiterte ESA außerdem? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie sieht das Berufsbild der SPA aus? Welche Tätigkeitsfelder eröffnet diese Ausbildung? Die Berufsfachschule für Sozialpädagogische Assistenz ist eine zweijährige Berufsausbildung nach Landesrecht, die ihre Absolventinnen und Absolventen für einen Einsatz als Fachkräfte in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung qualifiziert. Sie verleiht nach erfolgreichem Abschluss die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent/Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“. Im Übrigen siehe Ausbildungs- und Prüfungsordnung: http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml? showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-SPABerFSchulAPOHA2007rahmen&doc.part= X&doc.origin=bs sowie Bildungsplan: http://hibb.hamburg.de/wp-content/uploads/sites/33/2015/10/Bildungsplansozialpädagogische -assistenz-assistenz-BFSvq.pdf. 4. Welche Voraussetzungen muss der Schüler erfüllen, um den erweiterten ESA erwerben zu können? Inwiefern unterscheidet sich dieser zum mittleren Schulabschluss? Siehe Antwort zu 7. 5. Wie kann sich der Schüler für den erweiterten ESA bewerben? Wer die Voraussetzungen erfüllt, erwirbt den Abschluss, ohne dass es eines Antrages bedarf. Wer vor Inkrafttreten der Norm eine entsprechende Qualifikation erreicht, wird als gleichwertig zugelassen. 6. Muss der Schüler sich bei Bewerbung um den erweiterten ESA bereits auf eine Ausbildung, zum Beispiel zur SPA, festlegen? Wie erfolgt die Abgrenzung der Bewerber? Nein. 7. Wo ist der §29a APO-GrundStGy veröffentlicht und wo kann dieser eingesehen werden? Wie ist der Wortlaut des §29a APO-GrundStGy? Siehe Vorbemerkung. 8. Welche Bundesländer haben den erweiterten ESA beziehungsweise die erweiterte Berufsbildungsreife bereits eingeführt (bitte je Bundesland die Bezeichnung, die Voraussetzung und die Zielrichtung, wofür dieser qualifiziert , angeben)? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10760 3 Eine aktualisierte Veröffentlichung der KMK liegt nicht vor. Bei den erfragten Daten in den übrigen Ländern handelt es sich um Angelegenheiten, die außerhalb der Zuständigkeit des Senats und damit des parlamentarischen Fragerechts nach Artikel 25 HV liegen (Hamburgisches Verfassungsgericht, Urt. v. 06.11.2013 – HVerfG 6/12 –, juris Rn. 68). Daher war eine entsprechende Recherche in den anderen Ländern nicht geboten. Im Jahre 2006 konnten in 13 Ländern solche Abschlüsse erreicht werden. Zu den Einzelheiten siehe http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/1993/ 1993_12_03-VB-Sek-I.pdf.