BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10765 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 25.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Ausreisepflichtige Straftäter in Hamburg (II) Laut Drs. 21/10400 befanden sich am 31.08.2017 6.538 ausreisepflichtige Personen in Hamburg, von denen 5.083 geduldet waren und 1.455 über keine Duldung verfügten. In der Antwort auf eine Anfrage der AfD-Fraktion aus dem Januar dieses Jahres (Drs. 21/7408) konnte der Senat keine Angaben darüber machen, wie viele der ausreisepflichtigen Personen strafrechtlich in Erscheinung getreten waren. Angesichts eines besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausreisepflichtige verurteilte Straftäter schnellstmöglich das Land verlassen, wundert es, dass diese Daten statistisch bislang nicht erfasst wurden. Es soll daher gefragt werden, inwieweit sich hieran mittlerweile etwas geändert hat, mithin entsprechende Erkenntnisse vorliegen beziehungsweise warum dies nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Rund 5.000 der in Hamburg aufgenommenen Geflüchteten verfügen über eine Duldung , rund 1.450 befinden sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters derzeit in einer Situation, in der sie ausreisepflichtig ohne eine Duldung sind. Mit einer formal rechtlichen Ausreisepflicht nach dem Aufenthaltsgesetz verbindet sich nicht unbedingt auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung. Vielfach stehen rechtliche oder tatsächliche Gründe einer Aufenthaltsbeendigung entgegen, wie zum Beispiel fehlende Reisedokumente. Für die Beantwortung der Fragen 1., 4. (teilweise) und 5. der vorliegenden Anfrage wäre es erforderlich, zu diesen Personalien jeweils zu ermitteln, ob Umstände im Sinne der Fragestellungen registriert sind. Eine solche Abfrage – etwa beim Bundeszentralregister , im staatsanwaltschaftlichen Vorgangserfassungs- und -verwaltungssystem MESTA oder in den jeweiligen Haftdateien – ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Eine personenbezogene Datenerfassung und -verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Datenschutzrechts. So erfolgt die Speicherung rechtskräftiger Verurteilungen nach den Regelungen im Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) und die Erfassung laufender Ermittlungsverfahren nach den für die polizeilichen , staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Datenverarbeitungssysteme geltenden Normen. Personenbezogene Daten stehen den zuständigen Behörden daher erforderlichenfalls in jedem Einzelfall zur Verfügung, etwa zur Vorbereitung von Ausweisungs - oder Abschiebeverfügungen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gegen wie viele der zum Stichtag des 31.08.2017 ausreispflichtigen Personen waren zuvor eine oder mehrere strafrechtliche Verurteilungen ergangen? Bitte Straftat angeben, weswegen es zur Verurteilung kam, Drucksache 21/10765 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 das Strafmaß sowie das Datum der Verurteilung. Bitte unterteilen in geduldete und nicht geduldete Personen. Bitte zudem angeben, ob gegen bereits verurteilte ausreisepflichtige Personen weitere Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig sind. Siehe Vorbemerkung. 2. Falls der Senat die erste Frage nicht beantwortet kann, warum werden entsprechende Daten nicht erfasst? Ist geplant die Datenerfassung in die gefragte Richtung auszuweiten? 3. Hält der Senat eine entsprechende Datenerfassung für sinnvoll? Falls nein, warum nicht? Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Strafverfolgung im Einzelfall, die Ausländerbehörde trifft einzelfallbezogene Entscheidungen in ausländerrechtlicher Hinsicht. Die Datenverarbeitungssysteme der Ermittlungsbehörden bieten insoweit auf Grundlage des Datenschutzrechts die nötigen Voraussetzungen und stehen auch als Grundlage für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen im Einzelfall zur Verfügung (vergleiche Vorbemerkung ). Im Übrigen hat sich der Senat mit der Frage, inwieweit eine statistische Datenerfassung in der erfragten Form rechtlich zulässig und sinnvoll ist, noch nicht befasst. 4. Wie viele der ausreisepflichtigen Personen befanden sich zum 31.08.2017 aus welchem Grund in Haft? Am 31. August 2017 befanden sich 15 ausreisepflichtige Personen zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Gegen wie viele der ausreispflichtigen Personen, die bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden sind, läuft derzeit ein Straf- oder Ermittlungsverfahren und aus welchem Grund? Siehe Vorbemerkung.