BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10766 21. Wahlperiode 30.10.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 25.10.17 und Antwort des Senats Betr.: Wie ist der Aufenthaltsstatus des mutmaßlicher Kindsmörders? Erneut erschüttert uns alle ein fürchterliches Verbrechen in Hamburg: Ein zweijähriges Kind wurde in seiner Wohnung tödlich am Hals verletzt, vermutlich vom eigenen Vater, der sich seitdem auf der Flucht befindet. Der 33- jährige, aus Pakistan stammende polizeibekannte Mann gilt als hochaggressiv und herrisch. Medienberichten zufolge war er 2011 nach Deutschland eingereist und lebte zunächst in Hessen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, eine Abschiebung scheiterte an angeblich fehlenden Papieren. Später habe er sich zeitweise bemüht, zu einem Pass zu kommen, wofür er im Gegenzug eine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Danach habe er eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und soll plötzlich wieder einen pakistanischen Pass vorgezeigt haben. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Möglicherweise hätte der Tod des zweijährigen Mädchens durch ein schnelleres Handeln der Behörden verhindert werden können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann ist der 33-jährige Tatverdächtige nach Deutschland eingereist und wie gestaltete sich das aufenthaltsrechtliche Verfahren im Einzelnen? Bitte unter Angabe konkreter Daten und der jeweiligen Stellen darstellen. Siehe Drs. 21/10762. 2. Ist es richtig, dass der Mann zwischenzeitlich über keine gültigen Papiere verfügte? Falls ja, in welchem Zeitraum und welche Maßnahmen wurden jeweils wann von welcher Stelle ergriffen? Gemäß den vorliegenden Aktenbestandteilen aus Hessen gab der Betroffene zunächst an, über keine Ausweispapiere zu verfügen. Er wurde daher seit dem 19. Juli 2012 aufgrund der fehlenden Heimreisedokumente geduldet. In diesem Zeitraum wurde er von der dortigen Behörde bei seinen Vorsprachen zur Duldungsverlängerung regelmäßig schriftlich auf seine Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung hingewiesen . Im Juli 2013 füllte der Betroffene erstmals einen Passersatzantrag aus. Aufgrund von unvollständigen und widersprüchlichen Angaben musste der Betroffene den Antrag im Oktober 2013 und Januar 2014 erneut ausfüllen beziehungsweise ergänzen . Im Folgenden legte er eine Bescheinigung vor, dass er am 25. Februar 2014 zur Beantragung eines Passes im pakistanischen Generalkonsulat vorgesprochen habe. Nach dem Übergang der ausländerbehördlichen Zuständigkeit auf Hamburg im Januar 2016 wurde der Betroffene am 1. Februar 2016 erneut schriftlich auf seine Mitwir- Drucksache 21/10766 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kungspflichten hingewiesen. Im Zuge der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis legte der Betroffene dann einen am 12. April 2016 ausgestellten pakistanischen Nationalpass vor. Am 15. Mai 2017 forderte die zuständige Behörde den Betroffenen zur Herausgabe seines Passes auf. Gegen diese Verfügung legte der Betroffene am 26. Mai 2017 Widerspruch ein. In der Folge erhielt der Betroffene nur noch Duldungen mit kurzen Zeiträumen. Am 3. August 2017 reichte der Betroffene dann seinen Pass bei der zuständigen Behörde ein. 3. Gibt es mittlerweile gültige Heimreisedokumente? Falls ja, seit wann liegen diese vor und aus welchem Grund ist noch immer keine Abschiebung erfolgt? Siehe Antworten zu 1. und 2. 4. Welchen Aufenthaltsstatus hat der 33-Jährige aktuell? Der Betroffene ist im Besitz einer Duldung gemäß § 60a AufenthG. 5. Welche Leistungen, in Euro und in Sachleistungen, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder anderen Rechtsgrundlagen hat der 33- Jährige seit erstmaliger Stellung seines Asylantrags erhalten? Bitte für Zeiträume mit Aufenthaltsgestattung, mit Duldung und ohne Duldung getrennt angeben. Der Betroffene hat vom 12. Januar 2012 bis zum 30. November 2015 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Dieburg (Hessen) erhalten, über deren Umfang die zuständige Behörde keine Kenntnisse hat. In Hamburg hat er ab Januar 2016 Leistungen bis zum 31. Oktober 2016 und vom 15. Juni bis zum 31. Oktober 2017 gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 4 AsylbLG Leistungen erhalten. Für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 14. Juni 2017 hat er keine Leistungen erhalten, da er über ein ausreichendes Einkommen verfügte: Von Bis Geldleistungen in € 01.01.2016 31.10.2016 5.346,92 01.11.2016 14.06.2017 Keine Leistungen (eigenes Einkommen) 15.06.2017 31.10.2017 2.026,75 Gesamt: 7.373,67 Darüber hinaus wurden im Januar und Juni 2016 sowie im Juni 2017 Sozialkarten (HVV) ausgestellt. 6. Ist der 33-jährige Tatverdächtige seit seiner Einreise nach Deutschland polizeilich in Erscheinung getreten? Falls ja, a. wann und wegen jeweils welcher Delikte? Ja. Am 1. März 2017 wurde der Tatverdächtige von der Kindsmutter wegen Körperverletzung und Bedrohung zu ihrem und zum Nachteil ihres sechsjährigen Sohnes aus einer früheren Beziehung angezeigt. Am 26. Mai 2017 wurde er von dem Bruder der Kindsmutter wegen einer Bedrohung angezeigt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten wurde in dieser Sache unmittelbar am 2. März 2017 und am 26. Juni 2017 ein Bericht an das Jugendamt gefertigt. Im Übrigen siehe Drs. 21/10755. b. wurde er rechtskräftig verurteilt? Wenn ja, wann, wegen welcher Delikte zu welcher Strafe? Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31. August 2017 weist für den Beschuldigten keine Eintragungen auf.