BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10813 21. Wahlperiode 07.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 01.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen illegale Glücksspiele in Hamburg Am 19. und 20. Oktober 2017 haben sich die Regierungschefs der Länder zur Zukunft des Glücksspielstaatsvertrags in Saarbrücken versammelt. Nach einem dort präsentierten Evaluierungsbericht der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder seien zwischen Juli 2012 und Dezember 2016 bundesweit etwa 3.100 Verfahren gegen illegale Glücksspiele eingeleitet und 1.873 Angeboteeinstellungen erreicht worden. Insbesondere gegen illegale Angebote aus dem Internet könnten die Behörden jedoch oftmals nichts ausrichten. Auch Rechtshilfeersuchen gegen Angebote aus Gibraltar oder Malta blieben im Ergebnis meist erfolglos. Der Glücksspiel-Schwarzmarkt in Deutschland habe letztlich einen Anteil von etwa 18 Prozent. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie sind die Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von illegalen Glücksspielen zwischen den Ländern und dem Bund abgegrenzt und nach welchen Rechtsvorschriften wird verfahren? Die Zuständigkeit für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel liegt bei den Ländern. Bei der Bekämpfung von illegalen Glücksspielen sind einerseits die Ahndung von erlaubten Glücksspielanbietern, die die Grenzen ihrer Erlaubnis überschreiten, und andererseits das Vorgehen gegen Anbieter, die über keine Erlaubnis verfügen, zu unterscheiden. Im ersten Fall ist stets die Erlaubnisbehörde zuständig (vergleiche zum Beispiel § 9a Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag). Im zweiten Fall ist grundsätzlich jede Glücksspielaufsichtsbehörde in Deutschland zuständig. Rechtsgrundlage ist § 9 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), wonach die Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben haben, darauf hinzuwirken, dass das Veranstalten und Vermitteln von unerlaubtem Glücksspiel sowie die Werbung hierfür unterbleiben. Die Zuständigkeit einer Glücksspielaufsichtsbehörde wird in diesem Fall begründet, sofern in ihrem Zuständigkeitsgebiet die Teilnahme zu Spiel eröffnet wird (§ 3 Absatz 4 GlüStV). Darüber hinaus kann auch ein Vorgehen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 i.V.m. § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes in Betracht kommen. Abseits des verwaltungsrechtlichen Vorgehens gegen unerlaubte Glücksspielangebote , ist nach §§ 284 fortfolgende StGB auch eine Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden gegeben. 2. Mit welcher personellen Ausstattung agieren welche Hamburger Behörden als Glücksspielaufsichtsbehörden seit 2012 bis zum Stichtag 31. Drucksache 21/10813 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Oktober 2017? Bitte nach besetzten und unbesetzten Stellen mit Wertigkeit nach Durchschnitt pro Jahr angeben. Die Glücksspielaufsicht obliegt der Behörde für Inneres und Sport. Zur personellen Ausstattung siehe Anlage. Soweit die Bezirksämter für die Glücksspielaufsicht nach der Gewerbeordnung oder dem Hamburgischen Spielhallengesetz zuständig sind, erfolgt diese Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Gewerbeaufsicht, weshalb insoweit keine gesonderte Personalausstattung für die Glücksspielaufsicht besteht. 3. Wie viele Verfahren gegen illegale Angebote des Glücksspiels wurden durch die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden Hamburgs seit Juli 2012 bis laufend (Stichtag 31. Oktober 2017) eingeleitet? Für den Zeitraum Juli 2012 bis 31. Dezember 2016 siehe Antwort zu Frage 1. in Drs. 21/8023. Zusätzlich wurden in diesem Zeitraum zehn Bußgeldverfahren nach dem Spielhallengesetz geführt. In 2017 wurden bis einschließlich 31. Oktober 2017 insgesamt 17 Verfahren eingeleitet. 4. Wie viele dieser Verfahren richteten sich gegen Angebote aus dem Internet beziehungsweise aus realen Angeboten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg? Von den insgesamt 86 Verfahren betrafen 26 Verfahren Angebote im Internet und 60 Verfahren den Postvertrieb und stationäre Angebote. 5. Inwieweit zählen zu den Glücksspielangeboten im Sinne der vorangegangenen Fragestellungen auch Sportwetten? Bei den vorgenannten Verfahren waren in 15 Fällen auch Sportwetten betroffen. 6. Wie viele Verfahren gegen reale Angebote richteten sich gegen genehmigte Spielcasinos und Spielhallen beziehungsweise gegen nicht behördlich angezeigte und genehmigte Einrichtungen? Im Zeitraum von Juli 2012 bis Dezember 2016 gab es zehn eingeleitete Bußgeldverfahren gegen genehmigte Spielhallen. Ein Verfahren bezog sich dabei auf § 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes wegen der Nichtanzeige eines Geschäftsführerwechsels und 9 Verfahren betrafen §§ 6 und 7 der Spielverordnung wegen der Zulassungszeichen der PTB. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass insgesamt sechs Strafverfahren nach § 284 StGB wegen des Veranstaltens von unerlaubtem Glücksspiels gegen erlaubte Gewerbebetriebe eingeleitet wurden. 7. Wie viele der Verfahren gegen Angebote aus dem Internet beziehungsweise realen Angeboten wurden aus welchen Gründen erfolglos beziehungsweise mit dem Ergebnis der Einstellung des Angebots beendet? Von den 26 Verfahren gegen Angebote im Internet wurden neun Verfahren durch Angebotseinstellung beendet. Die übrigen Verfahren sind noch nicht beendet, da sie sich entweder noch im Verwaltungsverfahren oder im Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht befinden. Von den 60 Verfahren gegen stationäre Angebote wurden 57 durch eine Einstellung des Angebots beendet. Drei Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, da das Verwaltungsverfahren beziehungsweise das Rechtsmittelverfahren beim Verwaltungsgericht noch andauert. Die eingeleiteten Strafverfahren wurden von der Staatsanwaltschaft nach §§ 153 Absatz 1 und 170 Absatz 2 StPO eingestellt. 8. Wie viele Verfahren wurden jährlich in dem oben genannten Zeitraum über ein Rechtshilfeersuchen betrieben und jeweils erfolglos beziehungsweise erfolgreich beendet? Bitte den jeweiligen Staat angeben. Im genannten Zeitraum wurden von Hamburg keine Rechtshilfeersuchen eingeleitet, da die im Ausland veranlassten Zustellungen erfolgreich waren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10813 3 9. Auf welche Weise wurde die bei dem Treffen der Regierungschefs am 19. und 20. Oktober 2017 in Saarbrücken bekannt gewordene Angabe der bundesweiten Schwarzmarktquote von 18 Prozent ermittelt und wie stellt sich der Glücksspiel-Schwarzmarkt bezogen auf Hamburg dar? Die 18 Prozent wurden anhand der Bruttospielerträge (Spieleinsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) ermittelt. Hierbei handelt es sich um die bei den Aufsichtsbehörden und in der Forschung anerkannte Bezugsgröße, da nur sie eine Aussage dazu enthält, wie groß die Verluste der Spieler sind und wie groß der Gewinn auf Seiten der Anbieter ist. Eine gesonderte Untersuchung des Schwarzmarktes bezogen auf Hamburg liegt nicht vor. 10. Zu welchem Ergebnis ist das Treffen der Regierungschefs am 19. und 20. Oktober 2017 in Saarbrücken aus Sicht des Hamburger Senats gekommen und welche weiteren Entwicklungen ergeben sich daraus hinsichtlich des künftigen Glücksspielstaatsvertrages? Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben den Bericht der länderoffenen AG der Chefinnen und der Chefs der Staats- und Senatskanzleien „Zukunftsperspektiven Lotteriemonopol (Stand: 31.08.2017)“ und den Evaluationsbericht der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder nach § 32 GlüStV (Stand 12.05.2017) zur Kenntnis genommen. Der Prozess zur Ratifizierung des Staatsvertrags zur Änderung des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird in den Ländern fortgesetzt. Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden sich bei ihrer nächsten Konferenz am 1. Februar 2018 auf Basis des dann vorliegenden Sachstands zum Ratifizierungsverfahren erneut mit dem Thema befassen. Der Senat befürwortet die Ratifikation des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages . Siehe dazu auch Drs. 21/10487. 11. Inwieweit ändern jeweils die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (Az. 8 C 14.16 und 8 C 18.16) bezüglich des Internetverbots der drei Glücksspielarten Casinospiele, Rubbellos und Poker die Hamburgische Verwaltungspraxis? Das Bundesverwaltungsgericht hat in den genannten Entscheidungen laut Pressemitteilung Nummer 74/2017 vom 27. Oktober 2017 das im GlüStV bestehende Internetverbot für Casino-, Pokerspiele und Rubbellose bestätigt. Eine Änderung der Hamburger Verwaltungspraxis ist danach nicht erforderlich. Abschließend wird dies aber erst beurteilt werden können, wenn die Entscheidungsgründe der genannten Entscheidungen vorliegen. Jahr Wertigkeit Stellenumfang Planwert Tatsächl. Besetzungsu mfang Tatsächl. besetzte Monate Tatsächl. unbesetzte Monate Durchschnittl. monatl. Stellenbesetzung 2012 A16 1,0 1,0 12,0 E13 1,0 1,0 12,0 E13 1,0 1,0 6,0 6,0 A12 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 11,0 2013 A16 1,0 1,0 12,0 E13 1,0 1,0 4,0 8,0 A13 1,0 1,0 1,0 11,0 A12 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 0,8 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 8,8 2014 A16 1,0 1,0 3,0 4,0 A16 0,1 0,1 5,0 A13 1,0 1,0 3,0 9,0 A13 1,0 1,0 12,0 A12 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 0,8 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 9,8 2015 A16 0,1 0,1 12,0 A13 1,0 1,0 4,0 8,0 A13 1,0 1,0 12,0 A12 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 0,8 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 10,7 2016 A16 0,1 0,1 12,0 A13 1,0 1,0 12,0 A12 1,0 1,0 12,0 A11 1,0 0,8 12,0 A11 1,0 1,0 12,0 12 31.10.2017 A16 0,1 0,1 10,0 A13 1,0 1,0 10,0 A12 1,0 1,0 10,0 A11 1,0 0,8 10,0 A11 1,0 1,0 10,0 12 Stellenausstattung Glücksspielaufsicht Drucksache 21/10813 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 10813ska_Text 10813ska_Anlage Tabelle1