BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10834 21. Wahlperiode 10.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 02.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zu Drs. 21/9222: Saubere Schulen in Hamburg? – Stand der Reinigung seit 2013/2014 Hinsichtlich der Senatsantwort auf meine Große Anfrage zur Reinigung an Schulen seit 2013/2014 (Drs. 21/9222) ergeben sich noch Klärungsbedarfe. Ich frage den Senat: 1. Auf Frage 12. (Drs. 21/9222) zum Thema Vandalismus-Schäden antwortete der Senat: „Gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 37 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Ziffer3.6 sind Vandalismus-Schäden nicht versichert .“ Ist das tatsächlich und grundsätzlich der Fall? a. Wenn ja, wie wurden/werden die Gesamtkosten von rund 6,8 Millionen Euro (vergleiche Anlagen 4 – 6 in Drs. 21/9222) für Vandalismus -Schäden beziehungsweise Verunreinigungen im Bereich Vandalismus an den Hamburger Schulen seit 2014/2015 finanziell beglichen? (Bitte für jedes Schuljahr gesondert erläutern und mit Angabe der Position im Haushalt, inklusive Aufgabenbereich und Produktgruppe, in absoluten Eurobeträgen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) b. Wenn ja, warum besteht angesichts der enormen Summen durch entsprechende Beschädigungen keine Versicherungsstrategie? (Bitte fachlich und sachlich erläutern.) Ja. Grundsätzlich gilt gemäß der Verwaltungsverordnung zu § 37 der Landeshaushaltsordnung der Grundsatz der Selbstdeckung für Risiken der Freien und Hansestadt Hamburg. Demnach ist eine Begleichung von Schäden aus Haushaltsmitteln wirtschaftlicher als die Ausgaben für entsprechende Versicherungsprämien. Zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Mieter-Vermieter-Modells im Schulbau siehe Drs. 21/2943, 21/3149 sowie 21/3490. 2. Existieren zur gemachten Aussage des Senats bezüglich der Nichtversicherung von Vandalismus-Schäden und mit Vandalismus in Verbindung stehenden Verunreinigungen an den staatlichen Schulen gegebenenfalls Ausnahmeregelungen? Wenn ja welche sind das und unter welchen Umständen kommen diese gegebenenfalls zur Anwendung? (Bitte Regelung nennen und jeweils erläutern.) a. Wie oft wurden diese seit 2014/2015 bis heute (Stand 1.11.2017) angewendet? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, nach Schulform getrennt, in absoluten Zahlen mit Angabe der Art der Regelung in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) Drucksache 21/10834 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. In welcher finanziellen Höhe deckten diese angewendeten Ausnahmeregelungen in den betreffenden Schuljahren insgesamt Schadenskosten ab? (Bitte entsprechend in absoluten Eurobeträgen und in Prozent zur Gesamt-Vandalismus-Schadenssumme des jeweiligen Schuljahres in der Tabelle zu 2. a. angeben.) Nein. Im Übrigen: entfällt. 3. Wenn Vandalismus-Schäden und mit Vandalismus in Verbindung stehende Verunreinigungen an den staatlichen Schulen, wie vom Senat angeben (Drs. 21/9222), tatsächlich nicht versichert sind, wurde/wird das Verursacher/-innen-Prinzip bei der Gegenfinanzierung angewendet und falls ja, in wie vielen Fällen kam es seit 2014/2015 bis heute (Stand 01.11.2017) zur Anwendung und in welcher Gesamthöhe wurde es dabei geltend gemacht? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, in absoluten Zahlen und in absoluten Eurobeträgen sowie in Prozent zu den Vandalismus- Schadenskosten des jeweiligen Schuljahres, in einer eigenen Excel- Tabelle angeben.) a. Falls das Verursacherprinzip zur Anwendung kam/kommt, nach welchen Kriterien wurden/werden eventuelle Haftungsbeteiligungen erhoben? (Bitte jeweils erläutern.) Werden Schulgebäude oder das Inventar von Schulen beschädigt, bemüht sich die zuständige Behörde um den Ersatz des Schadens durch den Schädiger oder gegebenenfalls seine Haftpflichtversicherung. Gibt es Hinweise auf die Person des Schädigers , leitet die Schule den Vorgang an die Rechtsabteilung der zuständigen Behörde. Diese hat nach Prüfung der Rechtslage im Jahr 2014 Forderungen in Höhe von rund 49.000 Euro, im Jahr 2015 von rund 85.000 Euro, im Jahr 2016 von rund 63.000 Euro und im Jahr 2017 (bis zum 1. November) von rund 49.000 Euro geltend gemacht. 4. Auf die Fragen 23. und 24. (Drs. 21/9222) betreffend die Schultoilettenanzahl für Schüler/-innen an Schulen antwortete der Senat: „Die Anzahl der Toiletten unabhängig von Altersgruppen und Schulform ist wie folgt geregelt: je 20 Schülerinnen ein Sitz, je 50 Schüler ein Sitz, zwei Urinale (…) auf vier Sitze (Schülerinnen) beziehungsweise zwei Sitze und zwei Urinale (Schüler) je ein Handwaschbecken (…).“ Wurde/wird dieser Standard seit 2014/2015 an allen Schulen in Hamburg eingehalten? Wenn nein, an wie vielen und welchen Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand 1.11.2017) nicht? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln mit Standort, Schulform, Sozialindex und Bezirk in absoluten Zahlen und in Prozent einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Kapazitäten fehlten/fehlen dabei an welchem Standort? (Bitte nach Toiletten, Urinalen und Handwaschbecken, in absoluten Zahlen und in Prozent zur vorgeschrieben Anzahl, in der Tabelle zu 4. angeben.) 5. Welche Gründe lagen/liegen für die in Frage 4. genannten fehlenden vorgeschriebenen Kapazitäten an den betreffenden Standorten seit 2014/2015 bis heute (Stand 1.11.2017) jeweils vor? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, mit Standort, Schulform, Sozialindex und Bezirk, in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) a. Wann wurde/wird der jeweilige Ausstattungsstandard erfüllt/soll dieser nachgegenwärtiger Planung des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde am betreffenden Standort erfüllt werden? (Bitte Datum entsprechend in der Tabelle zu 5. angeben.) 6. Welche Kosten wurden/werden für die Erfüllung der fehlenden vorgeschriebenen Ausstattungskapazitäten (siehe Frage 5. a.) eingeplant und aus welchen Haushaltsbereichen wurden diese 2014, 2015, und 2016 beglichen/sollen sie in 2017 und 2018 bestritten werden? ((Bitte für jedes Haushaltsjahr gesondert und mit Angabe der Position im Haushalt, inklu- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10834 3 sive Aufgabenbereich und Produktgruppe, in absoluten Eurobeträgen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) 7. Auf die Fragen 23. und 24. (Drs. 21/9222) zum Thema Schultoilettenanzahl für Lehrer/-innen an Schulen antwortete der Senat: „Die Anzahl der Toiletten unabhängig von Altersgruppen und Schulform ist wie folgt geregelt: (…) je fünf Lehrerinnen ein Sitz, je zehn Lehrer ein Sitz, ein Urinal, auf vier Sitze (Schülerinnen) beziehungsweise zwei Sitze und zwei Urinale (Schüler) je ein Handwaschbecken (…).“ Wurde/wird dieser Standard seit 2014/2015 an allen Schulen in Hamburg eingehalten? Wenn nein, an wie vielen und welchen Schulen seit 2014/2015 bis heute (Stand 1.11.2017) nicht? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, mit Standort, Schulform, Sozialindex und Bezirk, in absoluten Zahlen und in Prozent einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) a. Welche Kapazitäten fehlten/fehlen dabei an welchem Standort? (Bitte nach Toiletten, Urinalen und Handwaschbecken, in absoluten Zahlen und in Prozent zur vorgeschrieben Anzahl, in der Tabelle zu 6. angeben.) 8. Welche Gründe lagen/liegen für die in Frage 6. genannten fehlenden vorgeschriebenen Kapazitäten an den betreffenden Standorten seit 2014/2015 bis heute (Stand 1.11.2017) jeweils vor? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln, mit Standort, Schulform, Sozialindex und Bezirk, in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) a. Wann wurde/wird der jeweilige Ausstattungsstandard erfüllt/soll dieser nachgegenwärtiger Planung des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde am betreffenden Standort erfüllt werden? (Bitte Datum entsprechend in der Tabelle zu 7. angeben.) 9. Welche Kosten wurden/werden für die Erfüllung der fehlenden vorgeschriebenen Ausstattungskapazitäten (siehe Frage 8. a.) eingeplant und aus welchen Haushaltsbereichen wurden diese 2014, 2015, und 2016 beglichen/sollen sie in 2017 und 2018 bestritten werden? (Bitte für jedes Haushaltsjahr gesondert und mit Angabe der Position im Haushalt, inklusive Aufgabenbereich und Produktgruppe, in absoluten Eurobeträgen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) Die genannten Regelungen für die Sanitärräume gelten unverändert. Im Übrigen werden die erfragten Daten statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Beantwortung der Fragen würde eine Einzelfallauswertung der entsprechenden Bauunterlagen beziehungsweise eine Begehung aller Sanitäranlagen von über 3.000 Schulgebäuden erfordern, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 10. Bezug nehmend auf die in Frage 6. zitierte Antwort des Senats: Welche konkrete Regelung besteht bei den Lehrer-/-innentoiletten hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestanzahl an Handwaschbecken? Es gilt dieselbe Regelung wie für die Sanitärräume der Schülerinnen und Schüler.