BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10861 21. Wahlperiode 14.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 06.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Änderungen bei der Sozialversicherung: Wie gut informiert sind Betroffene ? Jedes Jahr gibt es diverse Änderungen im Bereich der Sozialversicherung. Hierbei handelt es sich häufig um veränderte Beiträge oder Berechnungsgrößen . Insbesondere ältere Menschen informieren sich aber nicht aktiv über Änderungen, sondern sind auf die Unterstützung von Angehörigen und Bekannten angewiesen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – werden in den §§ 13 bis 15 SGB I die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären, zu beraten beziehungsweise Auskünfte zu erteilen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung erfolgt mit den unterschiedlichsten Medien (wie zum Beispiel: persönliche Anschreiben, Informationsbroschüren, Mitgliederzeitschriften , Presseveröffentlichungen – Printmedien, Internet, Radio, Television). Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welchem Wege informieren die Rentenversicherungsträger Versicherte über Änderungen, die den Rentenbezug betreffen? Siehe Vorbemerkung. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt außerdem eine Vielzahl von Informationsbroschüren zur Verfügung. Diese können online gelesen, heruntergeladen oder bestellt werden. Sie sind auch in den Service- und Beratungsstellen erhältlich. Neben der Beratung vor Ort bietet die DRV Online-Dienste sowie ein Servicetelefon an. Es besteht zudem die Möglichkeit, sich an eine/n ehrenamtliche/n Versichertenberater/in oder Versichertenältesten zu wenden. Alle Versicherten über 27 Jahre erhalten seit 2004 eine schriftliche oder elektronische Renteninformation, die ihre Rentenansprüche erläutert. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt (§ 109 SGB VI). Wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert, erhalten Rentenbezieher eine Anpassungsmitteilung (§ 118a SGB VI, § 254c SGB VI, § 102 ALG – Landwirte- Alterssicherungsgesetz). 2. Auf welchem Wege informieren Krankenversicherungen Versicherte über Änderungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung? Drucksache 21/10861 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Siehe Vorbemerkung. Bedeutsame Änderungen werden den Versicherten über die Internet-Auftritte der Krankenkassen, persönliche Anschreiben und die Mitgliederzeitschriften mitgeteilt. Die Beratung von Versicherten ist eine Serviceaufgabe der Krankenkassen vor Ort. Der GKV Spitzenverband bietet auf seiner Homepage Informationen an unter anderem zu Beratungsmöglichkeiten: Telefonnummern, Internetangebote wie zum Beispiel o das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit oder o die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Informationen zu Zuzahlungen, Befreiungsmöglichkeiten und Eigenbeteiligungen in den Leistungsbereichen, Überblick über die Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen als Krankenkassenliste , Präventionskurse, IGeL-Leistungen – privat bezahlte Angebote in der Arztpraxis, Beitragsschulden-Erlass, -Ermäßigung, Informationen zur Elektronischen Gesundheitskarte (eGK), Transparenz über Leistungen und Kosten: Patientenquittung nach § 305 SGB V, Hinweise auf Suchmaschinen: um Ärzte, Kliniken und Pflegeheim zu finden. Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten hat die Aufgabe darauf hinzuwirken, dass die Belange der Versicherten „besonders hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen“ berücksichtigt werden (§ 140 h Absatz 2 S 1). Darüber hinaus finden sich im SGB V zahlreiche behördliche Informationspflichten (Kasseler Kommentar, SGB I § 13 Rn 7-13 beck-online). 3. Auf welchem Wege informieren Pflegeversicherungen Versicherte über Änderungen, die Leistungen der Pflegeversicherung betreffen? Siehe Vorbemerkung. 4. Liegt den jeweiligen Versicherungsträgern eine Handlungsanleitung vor, um die Einhaltung der Informationspflicht an die Betroffenen sicherzustellen ? Wenn ja, wie lautet diese? Die DRV hat Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) erlassen. Diese beschreiben die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. In Bezug auf die einheitliche Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a bis § 7c SGB XI regelt § 17 Absatz 1a SGB XI, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. Juli 2018 Pflegeberatungs-Richtlinien erlässt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.