BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10886 21. Wahlperiode 14.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 07.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu parlamentarischem Auskunftsrecht – Welche Auswirkungen ergeben sich für Hamburgs öffentliche Unternehmen? In seinem am heutigen Tage gefällten Urteil zu einer Organklage der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte das Bundesverfassungsgericht unter anderem Folgendes im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Abgeordneten des Deutschen Bundestags gegenüber Bundesregierung beziehungsweise Unternehmen im Eigentum der öffentlichen Hand fest: „Die Tätigkeiten von mehrheitlich oder vollständig in der Hand des Bundes befindlichen Unternehmen in Privatrechtsform unterfallen dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung. Dies ergibt sich aus der Legitimationsbedürftigkeit erwerbswirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand. Dabei ist die Verantwortlichkeit der Regierung nicht auf die ihr gesetzlich eingeräumten Einwirkungs- und Kontrollrechte beschränkt. (…) Grundrechte der Deutschen Bahn AG, namentlich der Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 Abs. 1 GG) stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen. Juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile sich - wie bei der Deutschen Bahn AG – ausschließlich in den Händen des Staates befinden, fehlt die Grundrechtsfähigkeit im Hinblick auf materielle Grundrechte. (…) Auch Art. 87e GG stattet die Deutsche Bahn AG nicht mit eigenen Rechten gegenüber anderen staatlichen Stellen aus; ihr wird kein abwehrrechtlicher Status gegenüber Einwirkungen des Staates auf ihre Unternehmensführung verschafft.“1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die am 7. November verkündete Entscheidung wird derzeit noch geprüft. Bereits jetzt kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass der Deutsche Bundestag – anders als die Hamburgische Bürgerschaft – eine Geheimschutzordnung für den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen erlassen hat. Insofern liegen der Entscheidung andere Umstände zugrunde, als sie in Hamburg gegeben sind. Im Übrigen begrüßt der Senat es, dass das Bundesverfassungsgericht das fiskalische Interesse des Staates am Schutz vertraulicher Daten der von ihm beherrschten Unternehmen ausdrücklich als Belang des Staatswohls anerkannt hat (vergleiche Leitsatz 6 a sowie Rdnr. 281 der Entscheidung). Hinsichtlich des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) weist der Senat darauf hin, dass das HmbTG nicht das Recht der Parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten regelt, sondern das jeder Person zustehende 1 Vergleiche http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/ 2017/bvg17-094.html. Drucksache 21/10886 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Informationsrecht; hierzu hat sich das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung nicht geäußert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Frage wie folgt: 1. Welche Schlussfolgerungen leiten Senat und öffentliche Unternehmen aus diesem Urteilsspruch für die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ab, und zwar a. hinsichtlich der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen sowie b. Auskunftsersuchen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz? Siehe Vorbemerkung. Darüber hinaus hat sich der Senat damit nicht befasst.