BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10887 21. Wahlperiode 14.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Kreuzmann (CDU) vom 07.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Ist das Verhalten der Behörde angemessen und Normalität? Ein kleiner Betrieb erklärt sich bereit, einen Schülerpraktikanten bei sich aufzunehmen und zu betreuen. Während seines Praktikums richtet der Praktikant einen nicht unerheblichen Schaden an. Wie sich später herausstellt, hat der Schüler motorische Schwierigkeiten und führt oft unkontrollierte Bewegungen aus. Hierdurch ist dem Praktikumsbetrieb auch der Schaden entstanden . Infolge dieser Schwierigkeiten ist der Schüler unter anderem auch vom werkstattgebundenen Technikunterricht aus Sicherheitsgründen in der Schule befreit. Dem Praktikumsbetrieb wurden die motorischen Probleme des Schülers jedoch nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die für Bildung zuständige Behörde hat in den vergangenen Jahren in allen Schulformen die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in Ausbildung und Beruf gestärkt, um sie zu einer fundierten Berufswahlentscheidung zu befähigen und damit Warteschleifen zu vermeiden und Ausbildungsabbrüchen vorzubeugen. Im Rahmen der Berufsorientierung haben Praktika in den Unternehmen und Betrieben eine große Bedeutung. Die Schülerinnen und Schüler bewerben sich auf Praktikumsplätze und werden dabei von der Schule unterstützt. Dabei hat die Eignung der Praktikumsplätze einen besonderen Stellenwert. Schülerinnen und Schüler im Praktikum sind gegen Arbeitsunfälle bei der Unfallkasse Nord versichert. Verursachen Schülerinnen und Schüler in Durchführung des Praktikums im Betrieb einen Schaden, übernimmt die für Bildung zuständige Behörde die Begleichung des Schadens. Dies geschah bis zum 31. Juli 2017 durch eine von der für Bildung zuständigen Behörde abgeschlossene Versicherung. Da diese Versicherung jedoch nur leistete, wenn die Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmen nicht eintrat, der Eintritt der eigenen Versicherung aber für die Unternehmen nachteilig sein konnte, haftet seit dem 1. August 2017 die zuständige Behörde nun unmittelbar für diese selten auftretenden Schadensfälle. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Durch wen sind Schüler während des Praktikums grundsätzlich versichert ? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie verläuft das gängige Verfahren, um eine Schadensregulierung in die Wege zu leiten und zügig abzuwickeln? Das geschädigte Unternehmen meldet den Fall an die betreffende Schule. Diese übersendet den Vorgang mit weiteren Unterlagen an die Rechtsabteilung der für Bildung zuständigen Behörde. Diese prüft die Ansprüche dem Grunde und der Höhe Drucksache 21/10887 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nach an den Maßstäben des Bürgerlichen Gesetzbuches und veranlasst bei entsprechendem Ergebnis der Prüfung die Zahlung. 3. Ist es die Regel, dass die Regulierung eines Schadens, wie in diesem Fall, zwei Jahre andauert? Worin ist das begründet? Nein. Dieser Schadensfall wurde der für Bildung zuständigen Behörde im Mai 2016 bekannt. In diesem Fall war eine für die Regulierung wichtige Information des Geschädigten erst am 12. April 2017 aktenkundig geworden und es wurden am 19. April 2017 weitere Nachweise zur Schadenshöhe angefordert, die durch den Geschädigten erst Anfang Oktober 2017 erbracht wurden. 4. Wie lange dauert es in der Regel, eine Schadenregulierung abzuwickeln ? Sobald alle relevanten Informationen vorliegen, soll ein Fall innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Allerdings benötigt die für Bildung zuständige Behörde für die Aufbereitung des Sachverhaltes Stellungnahmen von den am Vorfall beteiligten Schülerinnen und Schülern, der Schule und des Praktikumsbetriebs. Gegebenenfalls ist zunächst die Privathaftpflichtversicherung des Schülers/der Schülerin einzuschalten . Weiterhin ist die Vorlage von Rechnungen und eventuell Kostenvoranschlägen erforderlich, sodass die Bearbeitung bis zu mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. 5. Werden Verdienstausfallzeiten bei der Schadenssumme berücksichtigt und ebenfalls beglichen? Soweit diese nach der Rechtsprechung zu erstatten sind, ja. 6. Muss die Schule den Betrieb über gesundheitliche Einschränkungen eines Schülerpraktikanten informieren? Wenn ja, in welcher Form hat diese Information zu erfolgen? Wenn nein, warum nicht? Nein, die Schule darf den Betrieb nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern informieren, es sei denn, diese hätten wirksam ihr Einverständnis mit dieser Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilt. Allerdings trägt die Schule die Verantwortung dafür, dass ein Praktikumsplatz auch geeignet ist, dabei können der Schule bekannte Beeinträchtigungen selbstverständlich eine Rolle spielen . 7. Teilt der Senat die Auffassung, dass ein solches Vorkommnis nicht förderlich und eher kontraproduktiv ist, um Betriebe zur Aufnahme von Schülerpraktikanten zu bewegen? Die hohe Bereitschaft der Unternehmen, Schulpraktika anzubieten, ist eine unerlässliche Voraussetzung für die berufliche Orientierung der Schülerinnen und Schüler, aber auch für die Rekrutierung von Auszubildenden durch die Unternehmen. Ein reibungsloser Ablauf der Schulpraktika ist für alle Beteiligten wünschenswert und findet mit Ausnahme weniger Einzelfälle regelhaft statt.