BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10922 21. Wahlperiode 17.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 09.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerungen im Überseequartier Süd? In den Verträgen mit dem Investor wurden zahlreiche Fristen festgelegt, die in mehreren Nachträgen bereits aufgeweicht wurden. Dennoch scheinen aktuell weitere Fristen nicht eingehalten zu werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen des Überseequartier-Vertrages wurden privatrechtlich Planungs- und Realisierungsfristen vereinbart. Das dient dem Zweck, unter Berücksichtigung komplexer Planungs-, Genehmigungs- und Realisierungsabhängigkeiten ein Ineinandergreifen verschiedener Handlungsfelder zu erreichen, um sowohl eine qualitätsvolle als auch zügige Entwicklung des Quartiers mit Eröffnung des Kernbereichs im Herbst 2021 sicherzustellen. Die sogenannte 33er-Reife, das heißt die Möglichkeit, Bauvorhaben auf der Grundlage des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 33 Absatz 1 des Baugesetzbuchs zuzulassen , wurde am 23. Dezember 2016 wirksam. Der Baubeginn für die Baugrube erfolgte innerhalb der Vertragsfrist und ohne Verzögerung. Interne Vertragsfristen allerdings sind vor dem Hintergrund detaillierterer Kenntnisse angepasst worden. Grundsätzlich gilt: In einem komplexen Vertragswerk erhöht man die Flexibilität, je weniger Fristen zugrunde gelegt werden. Das reduziert allerdings die Möglichkeit, vonseiten Hamburgs auf die Zügigkeit der Realisierung einzuwirken. Die zweite Möglichkeit ist die Vereinbarung mehrerer, in enger Relation zueinander stehender Zeitvorgaben . Dies beinhaltet die Risiken, dass einige Fristen im Zeitablauf angepasst werden müssen. Für den Vertrag mit Unibail-Rodamco wurde die zweite Strategie gewählt, auch wenn damit voraussichtlich auch ein künftiger Anpassungsprozess der Fristen verbunden ist. Mit den jetzt erfolgenden Anpassungen für die Einreichung der Bauanträge ist keine Verzögerung der baulichen Realisierung verbunden. Wesentlich ist, dass Baugrubenherstellung , Realisierung der Untergeschosse und des Hochbaus verzögerungsfrei ineinander übergehen können. Das ist bisher gewährleistet. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen überwiegend auf der Grundlage von Auskünften der HafenCity Hamburg GmbH (HCH) wie folgt: 1. Wer überwacht für die Stadt auf welcher Basis die Einhaltung der Vereinbarungen mit dem Investor, insbesondere die vereinbarten Fristen? Die HCH ist (geschäftsbesorgend für das Sondervermögen „Stadt und Hafen“ als Grundstücksverkäuferin) für die Vertragsdurchführung und daher auch die Nachverfolgung der vereinbarten Fristen zuständig. Drucksache 21/10922 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Welche in den ursprünglichen Vereinbarungen von Dezember 2014 vereinbarten Fristen wurden durch die drei Nachträge inzwischen verlängert und weshalb? 3. Welche geltenden Fristen wurden oder werden nicht eingehalten und weshalb? Die Frist zur Entscheidung über die Lage einer öffentlich zugänglichen Nutzung (sogenannte rooftop-Nutzung, wie zum Beispiel Bars, Gastronomie, Dachterrassen) auf einem der drei Hochhäuser an der Elbe (Gebäude D1, D 2 oder C) durch die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) wurde verlängert, um eine gründlichere Prüfung durch die FHH zu ermöglichen. Die Frist für die Fortschreibung des korrespondierenden Dauernutzungsrechtsvertrages wurde auf den 1. April 2018 verlängert, da dieser die Ergebnisse des Planungsprozesses sowie die Inhalte der Drs. 21/10347 (Weiterentwicklung des Kreuzschifffahrtsstandortes Hamburg) berücksichtigen muss. Die Frist zum Abschluss der Planung des Kreuzfahrtterminals wird aufgrund komplexer Abstimmungsprozesse bezüglich Brandschutzfragen und der Gebäudestatik im Rahmen eines Nachtrags final angepasst. Die Frist für die erste Plausibilisierung der Mehrkosten für die Vergrößerung des Kreuzfahrtterminals (31. Januar 2017) wird aufgrund der Abhängigkeiten mit dem vorgenannten Planungsfortschritt ebenfalls angepasst. Die Frist zur Beauftragung des Bauinvestitionscontrollers ist am 29. Juli 2015 abgelaufen . Die Abstimmung der Arbeitsabläufe zwischen den Vertragsparteien und dem Controller, die Voraussetzung für die Beauftragung ist, konnte kürzlich abgeschlossen und eine Einigung über den zu beauftragenden Controller erzielt werden. Die Beauftragung wird kurzfristig erfolgen. Hinsichtlich der Fristen für die Bauantragstellung siehe Antworten zu 6. 4. Welche Konsequenzen hat der Senat daraus jeweils gezogen? Keine. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 2. und 3. 5. Wann wurde die Vorweggenehmigungsreife („33er-Mitteilung“) für das Bauvorhaben festgestellt? Siehe Vorbemerkung. 6. Nach der „Vereinbarung über die weitere Entwicklung und Projektneuordnung des südlichen Überseequartiers basierend auf dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 2005“ hat sich der Käufer verpflichtet „alle weiteren für die Durchführung der Bauvorhaben auf den Teilflächen des ÜSQ Süd erforderlichen Baugenehmigungen (…) in prüffähiger und möglichst vollständiger Form jeweils bis spätestens neun Monate nach Zugang der 33er-Mitteilung (…) zu beantragen.“ a) Wann ist die Neun-Monats-Frist abgelaufen? Am 23. September 2017. b) Für welche Bauvorhaben sind wann die entsprechenden Anträge jeweils gestellt worden? Der Antrag auf Herstellung der Baugrube wurde am 6. Juli 2016 gestellt. c) Für welche Bauvorhaben fehlen derzeit noch die entsprechenden Anträge? Bis auf den Antrag für die Herstellung der Baugrube sind noch keine Anträge gestellt. d) Hat der Käufer damit die oben angeführte Verpflichtung erfüllt? Nein. e) Sofern die Frist von neun Monaten im Einzelfall nicht eingehalten wurde: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10922 3 i) Womit wurde die Verzögerung jeweils begründet? Die Verzögerung ist mit der technischen und rechtlichen Komplexität der Bauvorhaben begründet. ii) Welche Konsequenzen hat der Senat daraus gezogen? Die HCH ist damit einverstanden, dass die im GKV Süd vorgesehenen Fristen für die Einreichung der Bauanträge angepasst werden. iii) Bis wann sollen die Anträge nunmehr vorliegen? Die Anträge sollen bis zum 23. März 2018 vorliegen. 7. Gibt es eine Vereinbarung, die die Neun-Monats-Frist verlängert? Wenn ja, a) wie lautet diese und wo wurde diese festgehalten? b) wann wurde die Bürgerschaft entsprechend informiert? c) wurde die Vereinbarung im Transparenzportal veröffentlicht? Wenn nein, weshalb nicht? d) weshalb wurde die Fristverlängerung nicht im 3. Nachtrag vom 17.08.2017 festgehalten? Ein Nachtrag zur Fristverlängerung befindet sich in Abstimmung. Die Fristanpassung bedarf keiner separaten Information der Bürgerschaft. Der zu schließende Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag wird gemäß § 10 des Hamburgischen Transparenzgesetzes nach Unterzeichnung im Transparenzportal veröffentlicht. Der Stand der erforderlichen Abstimmungen hat eine belastbare Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen. 8. Hält der Senat an der vereinbarten Vertragsstrafe fest, falls die Baugenehmigungen nicht binnen 15 Monaten nach Zugang der 33er-Mitteilung beantragt worden sind? Ja. 9. In der „Vereinbarung über die weitere Entwicklung und Projektneuordnung des südlichen Überseequartiers basierend auf dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 2005“ ist unter 9.5.9. zudem geregelt: „Der Käufer Süd hat bei gravierenden negativen Marktveränderungen im Bürobereich in Hamburg, welche die vorgesehene Projektentwicklung auf der Teilfläche C wirtschaftlich unmöglich machen (bzgl. Kosten und/oder Nachfrage), in Abstimmung mit der Verkäuferin einen Anspruch auf Verlängerung der Realisierungsfristen bezüglich der Teilfläche C.“ Hat es in Hamburg eine „gravierende negative Marktveränderung im Bürobereich“ gegeben? a) Wenn ja, welcher Art und woran macht der Senat dies fest? b) Wenn nein, weshalb wurde im Nachtrag Nummer 1 unter Ziffer 4.6 eine Verlängerung der Realisierungsfrist um zwölf auf 24 Monate vereinbart? Nein. Die Frist wurde mit dem Ziel verlängert, die Gebäude D1 und D2 („waterfront towers“ am Chicagokai) zeitgleich mit den Kernflächen realisieren zu können. 10. Wann wurde der „externe(n) professionelle(n) und unabhängige(n) Bau- Controller“ beauftragt, der die für die Bauinvestitionen maßgeblichen Bauleistungen nach branchenüblichen Kriterien regelmäßig überprüft? 11. Wer wurde damit beauftragt? 12. Wurden ihm bereits Rechnungen für erbrachte Bauleistungen zur Überprüfung übergeben? Drucksache 21/10922 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn nein, weshalb nicht und wann sollen die ersten Rechnungen übergeben werden? Siehe Antwort zu 2. und 3. 13. Wann ist der erste Nachweis vom Controller gemäß § 14.1.2(f) der oben genannten Vereinbarung zu erbringen? Bitte Datum nennen. Die vertraglich vereinbarten Fristen beziehen sich auf das Vorliegen von Baugenehmigungen für die aufgehenden Gebäudeteile. Dafür liegen die Voraussetzungen nicht vor. 14. Welche Rechtsmittel wurden bislang gegen den Bebauungsplan beziehungsweise Baugenehmigungen eingelegt und wie ist der jeweilige Stand der Verfahren? Gegen die für die Herstellung einer Baugrube am 12. Januar 2017 erteilte Baugenehmigung wurde von einigen Nachbarn am 22. Februar 2017 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden wurde. Am 18. Mai 2017 stellten die Widersprechenden beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2017 – 6 E 5522/27 – abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 – 2 Bs 210/17 – zurückgewiesen. 15. Wie bewertet der Senat die rechtlichen Risiken aus diesen Verfahren? Der Senat hat sich mit dieser Frage nicht befasst. 16. Hat der Senat Kenntnis über den aktuellen Vorvermietungsstand der Einzelhandelsflächen? Wenn ja, trifft es zu, dass bislang noch keine Mietverträge für Einzelhandelsflächen abgeschlossen wurden? Nein. 17. Verfügt der Investor aktuell noch über Rücktrittsrechte vom Grundstückskaufvertrag ? Wenn ja, aufgrund welcher Vereinbarungen? Nein.