BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10945 21. Wahlperiode 17.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 09.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Legitimation und Ausgestaltung sonderpädagogischer Förderpläne an staatlichen Schulen in Hamburg In den Medien sorgte jüngst der Fall eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der wegen der Verweigerung eines auf ihn zugeschnittenen Förderplans zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht durch die Behörde für Schule und Berufsbildung vor Gericht ziehen musste, für Aufmerksamkeit. Der 18-Jährige und seine Eltern waren gezwungen zunächst beim Verwaltungsgericht und schließlich beim Oberverwaltungsgericht der Freien und Hansestadt Hamburg für ihr in § 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) klar verbrieftes Recht auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung wegen einer vorliegenden Behinderung zu kämpfen. Beide Male befanden die verantwortlichen Richter/-innen den Anspruch des Schülers und seiner Familie als vollkommen rechtmäßig und wiesen die BSB an, das Gesetz angemessen zu befolgen. Der Vorgang wirft elementare Fragen zur Thematik sonderpädagogischer Förderpläne im Allgemeinen und zum Umgang und der Ausgestaltungspraxis selbiger durch Senat und dessen zuständige Behörde im Besonderen auf. Ich frage den Senat: Im dargestellten Sachverhalt und Rechtsstreit ging es keineswegs um die Frage, dass dem Schüler ein Förderplan verweigert oder sogar sein klar verbrieftes Recht auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung bestritten wurde. Im Gegenteil: Für den Schüler gab es einen guten Förderplan und eine sehr gute Förderung. Strittig war lediglich, wie genau und detailliert ein Förderplan sprachlich gestaltet sein muss, welche Angaben er enthalten und welche er nicht enthalten soll. Der Prozess der sonderpädagogischen Förderplanung in den allgemeinbildenden Schulen ist in § 12 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) sowie in den §§ 18 und 19 der Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) geregelt. Die Erstellung eines sonderpädagogischen Förderplans ist demnach spätestens zum Ablauf des Halbjahres nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vorgesehen. Die regelmäßige Fortschreibung beziehungsweise Aktualisierung erfolgt jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres. Die AO-SF beschreibt weiterhin den inhaltlichen Aufbau eines sonderpädagogischen Förderplans. Die Sorgeberechtigten und je nach Einsichtsfähigkeit gegebenenfalls auch die Schülerinnen und Schüler sind in den Prozess der Förderplanung einzubeziehen. Zentraler Orientierungspunkt der sonderpädagogischen Förderplanung ist die Wahrnehmung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags, wie er im Hamburgi- Drucksache 21/10945 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schen Schulgesetz und in den Bildungsplänen formuliert ist. Der Förderplan zielt nicht auf eine Planung von Teilhabemöglichkeiten im sozialrechtlichen Sinne ab. In der beruflichen Bildung findet Lernen im Betrieb und in der Schule statt. Grundsätzlich können junge Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf beziehungsweise Behinderung jeden Bildungsgang besuchen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen erfüllt haben. In der dualen Ausbildung besteht eine geteilte Verantwortung in der Förderung von Menschen mit Behinderung zwischen der für Berufsbildung zuständigen Behörde und der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit sichert für Auszubildende mit einer bewilligten Förderung zur beruflichen Erstrehabilitation nach SGB-IX-Unterstützung für das Lernen im betrieblichen Kontext. In Berufsschulen (duale Ausbildung) sowie in vollqualifizierenden Berufsfachschulen (vollzeitschulische Berufsausbildung) wird Teilhabe und Chancengerechtigkeit durch individualisierte Lernarrangements ermöglicht. Dies schließt die Gewährung von Nachteilsausgleich während der Ausbildung und in Prüfungen ein. Zudem erhalten junge Menschen, die im Rahmen ihrer Ausbildung eine Regelberufsschule besuchen, bedarfsgerechte Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz . Das Merkmal „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ beziehungsweise „Behinderung“ wird im berufsbildenden Bereich statistisch nicht erhoben (siehe auch Drs. 21/9329). In der inklusiven Berufsvorbereitungsschule und in der dualisierten Ausbildungsvorbereitung wird durchgängig individualisiert unterrichtet. Grundlegend für die dualisierten Bildungsgänge (AvDual und AvM-Dual) ist ebenfalls das Lernen im Betrieb und in der Schule. Jugendliche, bei denen im allgemeinbildenden Bereich spezieller sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, erhalten analog zur dualen Ausbildung im Betrieb und in der Schule Unterstützung durch Arbeitsassistenzen. Zweimal pro Schuljahr werden mit allen Jugendlichen im Rahmen von Lernentwicklungsgesprächen Lernvereinbarungen getroffen, die eine kooperative Förderplanung beinhalten. Bei Jugendlichen mit Behinderungen werden die individuellen Förderbedarfe in diesen Lernvereinbarungen berücksichtigt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele sonderpädagogische Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht wurden im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand November 2017) und in den Schuljahren seit 2012/2013 an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg erstellt? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium sowie für die ReBBz und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) 2. Welche jeweiligen Behinderungen lagen den in Frage 1. angegebenen erstellten sonderpädagogischen Förderplänen zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht zugrunde? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium sowie für die ReBBz und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) 3. Wie viele der betroffenen Schüler/-innen litten/leiden dabei an einer Mehrfachbehinderung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 2. angeben .) a. Welche Behinderungsarten lagen in den betreffenden Fällen jeweils vor? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 2. angeben.) 4. Wie viele der gegenwärtigen sonderpädagogischen Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht an den staatlichen allgemeinbildenden Schulen (Stand November 2017) entsprechen den Vorgaben der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG)/Oberverwaltungsgerichtes (OVG) der Freien und Hansestadt Hamburg und damit den Vorgaben des Gesetzgebers? Bitte getrennt nach Jahrgangstufen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10945 3 und der Zugehörigkeit der Lerngruppe angeben. (Bitte nach den Schulformen Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium sowie für die ReBBz und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben .) 5. Wie viele sonderpädagogische Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht wurden im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand November 2017) und in den Schuljahren seit 2012/ 2013 den staatlichen beruflichen Schulen und in den beruflichen Vorbereitungsmaßnahmen erstellt? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen berufliche Schule, Berufsfachschule, AV-Dual und AvM-Dual sowie für die sonstigen schulischen Bereiche des HIBB und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) 6. Welche jeweiligen Behinderungen lagen den in Frage 1. angegebenen erstellten sonderpädagogischen Förderplänen zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht zugrunde? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen berufliche Schule, Berufsfachschule, AV-Dual und AvM-Dual sowie für die sonstigen schulischen Bereiche des HIBB und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) 7. Wie viele der betroffenen Schüler/-innen litten/leiden dabei an einer Mehrfachbehinderung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 2. angeben .) a. Welche Behinderungsarten lagen in den betreffenden Fällen jeweils vor? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 6. angeben.) 8. Wie viele der gegenwärtigen sonderpädagogischen Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht der staatlichen beruflichen Schulen und in den beruflichen Vorbereitungsmaßnahmen erstellt, (Stand November 2017) entsprechen den Vorgaben der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG)/Oberverwaltungsgerichtes (OVG) der Freien und Hansestadt Hamburg und damit den Vorgaben des Gesetzgebers? Bitte getrennt nach Jahrgangstufen und der Zugehörigkeit der Lerngruppe angeben. (Bitte nach den Schulformen berufliche Schule, Berufsfachschule, AV-Dual und AvM-Dual sowie für die sonstigen schulischen Bereiche des HIBB und nach Jahrgangstufen und Lerngruppenzugehörigkeit getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer eigenen Excel-Tabelle angeben.) Die Verantwortung für eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Umsetzung der sonderpädagogischen Förderplanung liegt bei den Schulen. Die Einzeldaten zur Beantragung und Erstellung sonderpädagogischer Förderpläne werden in der für Bildung zuständigen Behörde nicht zentral erfasst, da sie für die Ressourcensteuerung nicht relevant sind. Um die erfragten Angaben zu ermitteln, müsste ab dem Schuljahr 2012/2013 für jede Schülerin und jeden Schüler der Schülerbogen händisch ausgewertet werden, um festzustellen, ob ein sonderpädagogischer Förderplan erstellt wurde , ob dieses schon einmal in Erwägung gezogen wurde und ob gegebenenfalls der Förderplan wieder aufgehoben wurde. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Was wird die BSB beziehungsweise das HIBB unternehmen, um die sonderpädagogischen Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hamburg den Vorgaben der gerichtlichen Entscheidung des VG/OVG der Freien und Hansestadt Hamburg anzupassen, und in welchem Zeitraum soll das geschehen? (Bitte Maßnahmen , Verfahren und Terminierung im Einzelnen nach Schulformen getrennt erläutern.) Drucksache 21/10945 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Für den Bereich der allgemeinbildenden Schulen erfolgt bereits jetzt ein Qualitätsdialog mit den Schulen mit dem Ziel, die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderpläne weiterzuentwickeln. Dieser Dialog wird einerseits im Rahmen von Schulbesuchen zum Stand der inklusiven Bildung anhand exemplarisch analysierter Förderpläne geführt. Andererseits erfolgt regelhaft seit drei Jahren eine fachliche Rückmeldung zur Förderplanung an die Schulen, die im Rahmen der Beantragung von Schulbegleitungsmaßnahmen Förderpläne in der zuständigen Behörde vorlegen . In diesen Qualitätsdialog werden die Vorgaben der AO-SF sowie zukünftig auch die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Hamburg mit einbezogen. Siehe hierzu Vorbemerkung . 10. Wie genau wird die sonderpädagogische Förderung zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen künftig in Fördermaßnahmen gemäß § 45 Absatz 2 des HmbSG eingebunden werden? (Bitte im Einzelnen nach Schulformen getrennt erläutern.) Die Förderung der Schülerin beziehungsweise des Schülers nach § 12 HmbSG als umfassende, an den behinderungsbedingten besonderen Bedarfen der Schülerin beziehungsweise des Schülers ausgerichtete Förderung geht der besonderen Förderung nach § 45 HmbSG vor. Daher findet eine Einbindung der sonderpädagogischen Förderung in die Förderung nach § 45 Absatz 2 HmbSG nicht statt. Die Teilnahme an Maßnahmen der besonderen Förderung für Schülerinnen und Schüler, die nicht die in den Rahmenplänen festgelegten Leistungsanforderungen erfüllen, ist dann möglich, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler zielgleich nach den Anforderungen der Bildungspläne unterrichtet wird. Sie kann bei Bedarf im Förderplan verabredet werden. 11. Wie genau wird die BSB beziehungsweise das HIBB künftig Lehrer/- innen und Schüler/-innen sowie deren Eltern über die ihnen aus dem sonderpädagogischen Förderplan zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hamburg zustehenden Ansprüche informieren? (Bitte Maßnahmen je Gruppe nach im Einzelnen nach Schulformen getrennt erläutern.) Die Information und Beratung der Sorgeberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler erfolgt in allen Schulformen wie bisher durch die pädagogischen Fachkräfte. In der beruflichen Bildung finden in allen Bildungsgängen prozessbegleitend und im Rahmen des Übergangsmanagements Informationsgespräche mit den Jugendlichen, den Betrieben und gegebenenfalls den Sorgeberechtigten statt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 12. Wie genau wird die BSB beziehungsweise das HIBB für die fachliche Qualifizierung und Fortbildung der betroffenen Lehrer/-innen, Sonderpädädagogen /-innen und sonstigen Mitarbeiter/-innen an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hamburg zur angemessenen Ausgestaltung und Umsetzung sonderpädagogischer Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht unternehmen? a. Welche Fortbildungen sind im Einzelnen vorgesehen? (Bitte nennen und erläutern.) b. Durch welche Kräfte, mit welcher jeweiligen Qualifikation sollen diese Fortbildungen durchgeführt werden? b. Wie viele dieser Fortbildungen mit wie vielen Teilnehmern/-innen sind gegenwärtig und bis zum Schuljahr 2019/2020 vorgesehen? (Bitte für jedes Schuljahr einzeln in absoluten Zahlen angeben.) Das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung (LI) bietet Fortbildungen zu Testverfahren, zu pädagogischer und förderdiagnostischer Kompetenzerweiterung, zur Aufgabenverteilung im multiprofessionellen Team und zur Umsetzung von sonder- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10945 5 pädagogischen Förderplänen an. Darüber hinaus werden Schulen zu Fragen der Umsetzung sonderpädagogischer Förderpläne auf Nachfrage schulintern beraten. Ebenso erhalten multiprofessionelle Teams auf Nachfrage Beratung und Fortbildung. Die Fortbildungen führen Sonderpädagoginnen und -pädagogen mit besonderer Expertise und Erfahrung in Test-Diagnostik beziehungsweise mit besonderer Expertise in sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sowie Psychologinnen und Psychologen durch. Erfahrene Prozessberaterinnen und -berater sowie Teamentwicklerinnen und -entwickler beraten Schulen und multiprofessionelle Teams. Bis zum Schuljahr 2019/2020 sind circa 300 Veranstaltungen für bis zu 5.000 – 6.000 Teilnehmende (TN) zu den folgenden Themenschwerpunkten geplant: Zehn Seminare für bis zu insgesamt 300 TN zu den Testverfahren TROG-D und K- ABC für Sonderpädagoginnen und -pädagogen. Die Seminare werden von testerfahrenen Sonderpädagoginnen und -pädagogen durchgeführt. 35 Seminare pro Schuljahr für bis zu insgesamt 2.100 TN zur Erweiterung pädagogischer und förderdiagnostischer Kompetenzen. Zielgruppe sind Sonderpädagoginnen und -pädagogen. Qualifizierungskurse zu den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Autismus, geistige Entwicklung und Beratung für insgesamt bis zu 1.220 Teilnehmer. Zielgruppe sind Sonderpädagoginnen und -pädagogen. Qualifizierungskurse für neue Förderkoordinatorinnen und -koordinatoren. In der Ausbildung ist die Aufgabenverteilung zwischen den Professionen und Institutionen ein integrierter Bestandteil. Geplant sind acht Veranstaltungen für insgesamt circa 340 TN. Moderierte Netzwerke für Sonderpädagoginnen und -pädagogen. Geplant sind zehn Veranstaltungen im genannten Zeitraum mit circa 75 TN pro Veranstaltung. Moderierte Netzwerke für Förderkoordinatorinnen und -koordinatoren. Geplant sind 20 Veranstaltung mit je circa 15 TN. 13. Wie genau wird die BSB beziehungsweise das HIBB sicherstellen, dass sich künftig alle Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Hamburg nach den Lerninhalten der Bildungs - und Rahmenpläne der jeweiligen Lerngruppen ausrichten? (Bitte Maßnahmen und Verfahren im Einzelnen erläutern.) Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 9. 14. Wie viele Anträge auf sonderpädagogische Förderpläne zur gleichberechtigten Teilhabe am schulischen Unterricht wurden im laufenden Schuljahr 2017/2018 (Stand November 2017) und in den Schuljahren seit 2012/2013 an der Gesamtheit der staatlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gestellt? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium sowie für die ReBBz, berufliche Schule, Berufsfachschule, AV-Dual und AvM- Dual sowie für die sonstigen schulischen Bereiche des HIBB und nach Jahrgangstufen getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie vielen wurde seitens des Senats beziehungsweise der BSB (inklusive des HIBB) stattgegeben, wie vielen nicht und wie viele sind gegebenenfalls noch im Bescheidungsverfahren? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 14. angeben.) Die Festlegung der Art und des Ausmaßes der Hilfen in einem diagnosegestützten Förderplan erfolgt gemäß § 12 HmbSG i.V.m. § 18 f AO-SF von Amts wegen, wenn sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist. Insofern bedarf es keiner Antragstellung durch die Betroffenen. Drucksache 21/10945 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 15. Gegen wie viele der in Frage 14. gestellten nicht bewilligten Bescheide wurde seitens der Antragsteller/-innen dabei Beschwerde, gegen wie viele Einspruch eingelegt und gegen wie viele wurden rechtliche Verfahren eingeleitet? (Bitte für jedes einzelne Schuljahr, nach den Schulformen Grundschule, Stadtteilschule, Gymnasium sowie für die ReBBz, berufliche Schule, Berufsfachschule, AV-Dual und AvM-Dual sowie für die sonstigen schulischen Bereiche des HIBB und nach Jahrgangstufen getrennt in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben .) a. Wie wurden diese Beschwerden behandelt, wie wurden diese Einsprüche beschieden, wie gingen diese Verfahren aus beziehungsweise wie viele dieser befinden sich gegebenenfalls noch in Befassung ? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 15. angeben.) Unter dem Streitgegenstand „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ werden in der Rechtsabteilung die Widersprüche aufgelistet, in denen sich Sorgeberechtigte gegen die Feststellung des Förderbedarfes insgesamt oder gegen die Verweigerung der von der Familie gewünschten Feststellung oder gegen die Art des festgestellten Förderbedarfes wehren. Die Zahlen haben sich in den letzten Kalenderjahren (in 2017 bis zum 01.11. 2017) wie folgt entwickelt und sind angesichts der Zahl von über 6.500 sonderpädagogisch förderbedürftigen Schülerinnen und Schülern an allgemeinen Schulen sehr gering: Widersprüche zum Streitgegenstand „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ Schulform 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Sonstige Art und Weise* 1 1 2 2 Grundschule 1 1 1 ReBBZ Harburg 1 1 Stadtteilschule 1 Überwiegend zugunsten der Gegenseite** 1 Grundschule 1 Zugunsten der Behörde*** 3 3 4 6 10 8 Grundschule 2 1 2 2 7 4 Gymnasium 1 ReBBZ Billstedt 1 1 ReBBZ Wandsbek-Nord 1 1 Sonderschule 1 1 Stadtteilschule 1 1 2 2 2 Zugunsten der Gegenseite**** 1 1 1 1 Grundschule 1 ohne 1 Sonderschule 1 Stadtteilschule 1 noch offen 1 6 Grundschule 1 5 ReBBZ Wandsbek-Süd 1 Gesamtergebnis 4 3 6 8 14 17 Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand 01.11.2017 * sonstige Art und Weise: einvernehmliche Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel durch Einigung auf andere Maßnahmen ** überwiegend zugunsten der Gegenseite: einvernehmliche Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel durch Umsetzung einzelner Maßnahmen *** zugunsten der Behörde: Widerspruch wurde zurückgewiesen **** zugunsten der Gegenseite: Widerspruch wurde stattgegeben Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10945 7 Gerichtsverfahren zum Streitgegenstand „Sonderpädagogischer Förderbedarf“ Schulform 2014 2015 2016 2017 Zugunsten der Behörde 1 3 1 1 Grundschule 1 ohne Angabe 1 ReBBZ Harburg 1 Sonderschule 2 Stadtteilschule 1 Zugunsten der Gegenseite 2 Stadtteilschule 2 noch offen 1 3 Grundschule 1 1 Gymnasium 1 Stadtteilschule 1 Gesamtergebnis 1 3 2 6 In den Jahren 2012 und 2013 gab es keine Gerichtsverfahren. Quelle: interne Daten der zuständigen Behörde, Stand 01.11.2017