BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10982 21. Wahlperiode 21.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann, Detlef Ehlebracht und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Abgelehnter Asylbewerber legt Flughafen lahm Am Donnerstagabend wurde am Hamburger Flughafen der Betrieb für gut eine Stunde eingestellt, nachdem entdeckt worden war, dass ein 22-jähriger abgelehnter albanischer Asylbewerber aus dem Abschiebegewahrsam geflohen war. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass bereits weitere zum Zwecke der Abschiebung untergebrachte Asylbewerber aus dem Abschiebgewahrsam entflohen sind. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Der Senat unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen zur Durchsetzung von Ausreisepflichten . Hierzu wird auch von der Möglichkeit des Ausreisegewahrsams Gebrauch gemacht. Der Hamburger Ausreisegewahrsam ist die bundesweit erste Einrichtung dieser Art. Der Ausreisegewahrsam wurde 2016 zur kurzfristigen Unterbringung von in Gewahrsam genommenen Personen errichtet. Die ursprünglich gesetzlich normierte Höchstdauer der Ingewahrsamnahme betrug vier Tage. Errichtung und Betrieb des Ausreisegewahrsams orientierten sich an den gesetzlichen Grundlagen. Mit dem am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde diese Frist auf zehn Tage erhöht. Bereits vor der jüngsten Entweichung wurden anhand der bislang gewonnenen Erkenntnisse im Betrieb Planungen für eine Anpassung der Sicherheitsvorkehrungen aufgenommen. Neben der unmittelbar umgesetzten Anpassung und Verstärkung in der Bewachung und Bestreifung der Einrichtung wird der Ausbruchsschutz kurzfristig durch eine verstärkte Sicherung der Fenster, Erhöhung der Zäune und Einrichtung einer Videoüberwachung erhöht. Die zuständige Behörde bewertet die aktuelle Situation fortlaufend und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung. Mit den eingeleiteten Maßnahmen wird sich ein ausreichender Sicherheitsstandard ermöglichen lassen. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Hamburger Flughafen ergeben sich große Vorteile für die zuständige Behörde. So verkürzen sich beispielsweise Fahrtzeiten enorm, wodurch Mitarbeiter schneller wieder für andere Maßnahmen eingesetzt und weniger auswärtige Übernachtungen erforderlich werden. Die Auslastung des Ausreisegewahrsams hat sich seit Eröffnung deutlich erhöht und wird von der zuständigen Behörde als hilfreich bei der Sicherung von Abschiebungsmaßnahmen bewertet. Siehe auch Drs. 21/9975. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/10982 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Ist der flüchtige Albaner in der Zwischenzeit wieder aufgefunden worden ? Nein. 2. Aus welchen Gründen war er im Abschiebegewahrsam untergebracht? Die Unterbringung erfolgte zur Sicherung der Abschiebung. 3. Stand die Durchführung der anvisierten Abschiebung bereits konkret und unmittelbar bevor? Ja. 4. Welche Kosten hat das Abschiebeverfahren bereits verursacht? Es können noch keine Kosten beziffert werden. 5. Ist der ebenfalls beteiligte Algerier inzwischen abgeschoben worden? Wenn nein, warum nicht? Nein, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Überstellungstermin steht noch bevor. 6. Wie viele Personen sind bisher aus dem Abschiebegewahrsam entflohen ? 7. Sind die bisher entflohenen Personen zwischenzeitlich wieder aufgefunden worden? Wie ist dann mit ihnen verfahren worden? Einschließlich des vorgenannten Sachverhalts gab es sechs Personen. Eine in Amtshilfe untergebrachte Person konnte noch am selben Abend wieder festgesetzt werden und wurde planmäßig an die zuständige auswärtige Ausländerbehörde zur Abschiebung übergeben. Eine weitere Person konnte ebenfalls unmittelbar nach dem Entweichen in der nahen Umgebung gefasst werden. Diese Person wurde inzwischen abgeschoben . Eine weitere Person wurde zu einem späteren Zeitpunkt von der Polizei aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Gegen diese Person lag ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe vor. Nach Entrichtung der noch ausstehenden Geldstrafe musste die Person entlassen werden. 8. Sind angesichts mehrerer Ausbrüche zusätzliche Sicherheitsmaßnehmen am Abschiebegewahrsam geplant? Wenn ja, welche? 9. Wo sieht die Behörde Grenzen zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Abschiebegewahrsam zwar den Zweck hat, zu verhindern, dass sich Personen der Abschiebung entziehen, er jedoch kein Gefängnis ist? 10. Wie beurteilt der Senat angesichts lediglich begrenzter möglicher Sicherheitsmaßnahmen den Sinn und Zweck einer solchen kostspieligen Einrichtung? Konterkarieren die Begrenzungen nicht gerade den Zweck, zu verhindern, dass sich Menschen der Abschiebung entziehen können? Siehe Vorbemerkung. 11. Welche Kosten hat die gut einstündige Sperrung des Flughafens verursacht ? Bitte auch mittelbare Kosten (zum Beispiel Polizeieinsatz) angeben . Aufgrund der Streichung von Starts und Landungen sind der Flughafen Hamburg GmbH (FHG) Start- und Landeentgelte in Höhe von circa 11.000 Euro entgangen. 12. Sind in diesem Zusammenhang bislang Forderungen (insbesondere Schadensersatzforderungen) Dritter (beispielsweise der betroffenen Fluggesellschaften) an den Flughafen/die Stadt herangetragen worden? Wenn ja, in welcher Höhe? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10982 3 Gegenüber der FHG wurden keine Forderungsansprüche geltend gemacht, da vergleichbare Fälle einer kurzfristigen Flughafensperrung zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaften zählen. An die zuständige Behörde sind keine Schadenersatzansprüche herangetragen worden .