BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1099 21. Wahlperiode 28.07.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 20.07.15 und Antwort des Senats Betr.: Angekündigter Suizid in Hamburg Farmsen Bei einem Brand in einem Hochhaus im Hamburger Stadtteil Farmsen sind ein 83-Jähriger und seine 85-jährige Frau ums Leben gekommen. Das Ehepaar hatte vor drei Wochen einen Suizid in einem Bericht von „SPIEGEL TV“ angekündigt. Nach Aussagen von „SPIEGEL TV“ wurde daraufhin von den Verantwortlichen der Sozialpsychiatrische Dienst in Hamburg informiert. Hierzu frage ich den Senat: 1. Trifft es zu, dass der Sozialpsychiatrische Dienst informiert wurde? Wenn ja, a. wann erfolgte die Meldung an den Sozialpsychiatrischen Dienst? b. welche Maßnahmen wurden seitens des Sozialpsychiatrischen Dienstes ergriffen? Das Ehepaar hatte im Februar 2015 mit Schreiben an die Freie und Hansestadt Hamburg , das dem Bezirksamt Wandsbek zugeleitet wurde, schriftlich auf die Baumaßnahme sowie die damit verbundenen Belastungen hingewiesen und dabei auch Suizid als letztes Mittel nicht ausgeschlossen. Daraufhin ist der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamtes Wandsbek tätig geworden. Zudem wurde der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamtes Wandsbek am 29. Juni 2015 per E-Mail von der Baugenossenschaft Dennerstraße-Selbsthilfe eG über den „SPIEGEL-TV“-Bericht informiert. Weitere Auskünfte sind aus Gründen des Persönlichkeitsrechtes der Betroffenen nicht möglich. Durch Erteilung von Auskünften zu der Frage, welche Maßnahmen der Sozialpsychiatrische Dienst des Bezirksamts Wandsbek getroffen hatte, würde die ärztliche Schweigepflicht/die Schweigepflicht von Amtsträgern (vergleiche § 203 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 StGB), die gemäß § 203 Absatz 4 StGB auch nach dem Tod der betroffenen Personen fort gilt, verletzt werden. 2. Wenn nein, hat der Sozialpsychiatrische Dienst auf anderem Wege (zum Beispiel durch das Schauen des entsprechenden Berichtes auf „SPIEGEL TV“) Kenntnis von der Suizidankündigung erhalten? Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Drucksache 21/1099 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Welche Umstände müssen gegeben sein, um ein Tätigwerden des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu begründen? Wird der Sozialpsychiatrische Dienst auch proaktiv tätig? Wenn nein, warum nicht? Im Hamburgischen Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) ist in den §§ 2 fortfolgende (Abschnitte 2 und 3) festgelegt , dass „hilfebedürftige Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden, die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen“ angemessene ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung (Hilfe) erhalten“. Nach § 3 HmbPsychKG „hat die zuständige Behörde die Hilfen anzubieten, sobald ihr bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Hilfen erfolgen „wohnortnah“ und gegebenenfalls auch in „aufsuchender Form“ (Hausbesuche). Nach § 4 HmbPsychKG umfassen die Hilfen auch die psychosoziale Beratung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen . Zur Gewährung von Hilfen sind bei der zuständigen Behörde „regelmäßig ärztliche Sprechstunden“ abzuhalten (siehe § 4 Absatz 4 HmbPsychKG).