BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10992 21. Wahlperiode 21.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Dennis Thering (CDU) vom 15.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Entlastung der Polizei in Sicht? Wie ist der Sachstand zur Verlagerung der Begleitung von Großraum- und Schwertransporten auf Private? Die Zahl der Großraum- und Schwertransporte (GST) hat auch in Hamburg in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die Begleitung der GST bindet bei der Polizei Personal, das dringend an anderen Stellen benötigt wird. Vor allem die Polizeikommissariate 24, 42, 44, 46, 47 und die Wasserschutzpolizeikommissariate sind von dieser Aufgabe stark betroffen und müssen dringend entlastet werden, um mehr Kapazitäten für andere Verpflichtungen zu haben. Auf Basis eines Beschlusses des Bundesrats vom 10. März 2017 wurde mit einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. Mai 2017 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) geändert und allen Bundesländern – und damit auch Hamburg − die Möglichkeit eröffnet, Firmen mit der Begleitung von GST zu betrauen, um die Polizei zu entlasten. Seitdem kann die Begleitung in vielen Fällen von entsprechend geschulten und geprüften Verwaltungshelfern durchgeführt werden. Im Nachgang zu unserer Schriftlichen Kleinen Anfrage vom 11. April 2017, Drs. 21/8698, fragen wir den Senat: Es ist das Ziel, die Polizei bei den zahlreichen Fällen der Begleitung von Großraumund Schwertransporten (GST) zu entlasten. Daher hat die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde im Vorgriff auf die Änderungen zur VwV-StVO zu § 29 bereits seit dem 15. Juli 2016 dem Landesbetrieb Verkehr (LBV) gemäß § 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Rahmen von Pilotprojekten auf regelmäßig genutzten Routen mit planbaren beziehungsweise regelbaren Standardverkehrssituationen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, die Begleitung von GST durch Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde vorzusehen. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV- StVO) zu § 29 Absatz 3 (Randnummer 122 – Begleitung durch Verwaltungshelfer) kann die Polizeibegleitung für alle im Vorhinein planbaren und regelbaren Streckenabschnitte mit Standardsituationen und -fällen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidung der Polizei zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrsablaufs in Abhängigkeit des jeweiligen Verkehrsgeschehens erforderlich ist, entfallen. Für diese Fälle gilt: Es kann eine im Vorhinein getroffene verkehrsrechtliche Anordnung der für diesen Streckenabschnitt zuständigen Straßenverkehrsbehörde in den Erlaubnisbescheid als Bestimmung aufgenommen werden, welche dem Erlaubnisinhaber (oder dem den Transport durchführenden Unternehmen oder der den Transport durchführenden Person) für den jeweils betreffenden Streckenabschnitt das Visuali- Drucksache 21/10992 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sieren von Verkehrszeichen vorschreibt (Auflage). Diese Auflage ist dann mit der weiteren Auflage zu verbinden, dass der Bescheidinhaber (oder die den Transport durchführende Person oder das den Transport durchführende Unternehmen) als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde oder ein von diesem (oder diesen) beauftragter und namentlich der Straßenverkehrsbehörde benannter Unternehmer als Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde die von der Straßenverkehrsbehörde erlassene verkehrsrechtliche Anordnung entsprechend der im Vorhinein getroffenen verkehrsrechtlichen Anordnung mit einem oder mehreren Begleitfahrzeugen mit Wechselverkehrszeichen-Anlage zu visualisieren hat. Dem Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde steht kein eigenständiges Ermessen zu. Das auf den Begleitfahrzeugen einzusetzende Fahrpersonal ist durch die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) zu schulen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Firmen UTM Universal Transport GmbH und Ewert GmbH wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte (GST) gemäß § 70 StVZO, § 29 (3) und/oder § 46 (1) StVO wurden in den ersten drei Quartalen 2017 in Hamburg insgesamt gestellt? Genehmigungsanträge gem. § 70 StVZO Genehmigungsanträge gem. §§ 29 (3) und 46 (1) StVO Anhörungen durch andere Länder gem. §§ 29 (3) und 46 (1) StVO 1. – 3. Quartal 2017 3.204 11.913 44.530 2. Wie viele GST wurden in den ersten drei Quartalen 2017 von der Polizei Hamburg begleitet? Die Polizei hat 1.446 entsprechende Einsätze wahrgenommen. Im Übrigen siehe Drs. 21/8698. 3. Wie hoch war das Gebühreneinkommen für die Begleitung von GST in den ersten drei Quartalen 2017? Die Polizei hat im erfragten Zeitraum Gebühren in Höhe von 111.216,20 Euro erhoben . 4. In der Drs. 21/8698 wies der Senat darauf hin, dass die zuständige Behörde seit dem 15. Juli 2016 dem LBV gemäß § 46 (2) StVO die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt habe, „im Rahmen von Pilotprojekten auf regelmäßig genutzten Routen mit planbaren beziehungsweise regelbaren Standardverkehrssituationen, bei denen vor Ort keine Ermessensentscheidungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich sind, die Begleitung von Großraumund Schwertransporten (GST) durch Verwaltungshelfer der Straßenverkehrsbehörde vorzusehen.“ a) Wie viele Begleitungen von GST wurden im Rahmen des Pilotprojekts durch Private als Verwaltungshelfer durchgeführt? Im Rahmen des Pilotprojektes erfolgt der Einsatz streckenbezogen für die Köhlbrandbrücke (2016), die Anschlussstelle (AS) HH-Horn (Horner Kreisel), das Wendemanöver an der AS Billstedt-Mitte und Transporte in Finkenwerder (Airbus). Die entsprechenden Genehmigungen werden für einen Einsatz im Zeitraum von drei und sechs Monaten erteilt. Im Sinne der Fragestellung sind nach Mitteilung der am Projekt beteiligten Unternehmen seit dem Beginn des Projekts am 18. Juli 2016 bis zum Stichtag 16. November 2017 insgesamt 766 GST begleitet worden. b) Wie beurteilt die zuständige Behörde die Erfahrungen des Pilotprojekts ? Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den im Pilotprojekt begleiteten GST sind von der Polizei bisher nicht festgestellt worden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10992 3 Der Pilotversuch wird positiv beurteilt. Die Firmen können Transportvorhaben flexibler durchführen und die betroffenen Polizeikommissariate erfahren durch die Reduzierung von Einsätzen zur Begleitung von GST eine deutliche Entlastung. 5. Wurde die am 29. Mai 2017 im Bundeanzeiger veröffentlichte geänderte Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO zwischenzeitlich auch für Hamburg umgesetzt? a) Falls ja, wann und wie ist das Verfahren seitdem konkret ausgestaltet ? b) Falls ja, seit wann werden durch wen und in welchem Umfang Schulungen für Private angeboten? c) Falls nein, weshalb nicht und wann soll das geschehen? Die Begleitung von GST durch Private, die seit dem 15. Juli 2016 durch Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der zuständigen Behörde ermöglicht wurde, wird im Rahmen von Pilotprojekten fortgeführt. Die weiteren Voraussetzungen für eine Anwendung der VwV-StVO zu § 29 Absatz 3 werden von der zuständigen Behörde erarbeitet. Ein konkreter Zeitpunkt zum Abschluss dieser Vorarbeiten kann nicht benannt werden. Inwieweit die Anwendung der VwV- StVO zu 29 Absatz 3 (Randnummer 122 Begleitung durch Verwaltungshelfer) im Vergleich zu dem jetzigen Pilotversuch eine weitere Entlastung der Polizei bei der Begleitung von GST ermöglichen wird, kann noch nicht beurteilt werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/8698. 6. Die Begleitung von GST endet nicht an der Stadt- beziehungsweise Landesgrenze. Inwiefern erfolgt eine Absprache beziehungsweise Zusammenarbeit mit den Nachbarbundesländern im Hinblick auf die Begleitung von GST durch Verwaltungshelfer? Der Einsatz von Verwaltungshelfern unterliegt den jeweiligen Ländervorschriften; die in Hamburg geltenden Regelungen sind daher auf andere Länder nicht übertragbar.