BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11003 21. Wahlperiode 21.11.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Detlef Ehlebracht (AfD) vom 15.11.17 und Antwort des Senats Betr.: Feuerwehrleute seit 2012 vom Dienst suspendiert – Bei vollen Bezügen ?! Am 8.11.2017 berichtete die „Bild“-Zeitung über einen Strafprozess gegen vier Feuerwehrleute, die angeklagt sind, einen Kollegen durch die Explosion eines Böllers verletzt zu haben. Auf diesen Prozess warten die Angeklagten demnach bereits seit 2012. Seitdem sind sie auch vom Dienst suspendiert. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist der Bericht der „Bild“-Zeitung zutreffend, sind die vier Angeklagten Feuerwehrleute seit 2012 vom Dienst suspendiert? Den vier beschuldigten Beamten wurde das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) im Februar 2014 ausgesprochen. In zwei Fällen wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte durch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 37 Absatz 2 Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG) abgelöst. In zwei weiteren Fällen ruht das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte wegen Sonderurlaubs ohne Dienstbezüge zur beruflichen Neuorientierung. 2. Wenn ja, seit wann genau? Schloss sich die Suspendierung unmittelbar an die Tat an? Das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte wurde nicht unmittelbar nach Tatbegehung ausgesprochen. Zunächst waren die Ermittlungen der Polizei und eine mögliche Anklage der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Des Weiteren musste die mögliche Tatbeteiligung der einzelnen Beamten geprüft werden. Die Verbote wurden gemäß den Postzustellungsurkunden in der Zeit vom 25. bis zum 27. Februar 2014 zugestellt. 3. Wann hat die Staatsanwaltschaft in diesem Fall Anklage gegen die vier Feuerwehrleute erhoben? 4. Wie konnte es passieren, dass es so lange gedauert hat, einen Termin für die Verhandlung zu finden? Es handelt sich bei dem gegen vier Beschuldigte geführten Verfahren um keine Haftsache , wenngleich um ein sehr aufwändiges Verfahren. Nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 20. Januar 2014 wurde im Zwischenverfahren ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zu den Folgen eingeholt, zudem war eine Vielzahl von Anträgen der Verteidigung zu beraten und mit Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage mit Beschluss der Großen Strafkammer Drucksache 21/11003 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 vom 25. September 2017 zu bescheiden. Eine zügigere Terminierung war aufgrund der Befassung der Kammer mit vorrangig zu verhandelnden Haftsachen nicht möglich. 5. Kann die Behörde nähere Angaben über die Tat machen, insbesondere zur Frage, ob es sich hier um einen Angriff auf den Kollegen gehandelt hat oder ob es eher ein aus dem Ruder gelaufener Streich war? Den Beschuldigten wird mit der Anklageschrift zur Last gelegt, am Tattag als diensthabende Feuerwehrbeamte in der Feuerwache 14 gemeinschaftlich einen in einem kleinen Metalleimer befindlichen, angezündeten pyrotechnischen Gegenstand in Form eines Knallkörpers, der eine Kaliumperchlorat-Aluminiummischung als Explosivstoff enthielt, in den Ruheraum, in dem sich der Geschädigte zum Ausruhen hingelegt hatte , geschoben zu haben. Infolge der Explosion dieses pyrotechnischen Gegenstandes erlitt der Geschädigte ein sogenanntes Knalltrauma des Gehörs sowie kleinere blutende Wunden an der Unterlippe, dem rechten Oberschenkel sowie am linken Ellenbogen . Es ist zu erwarten, dass die Frage, ob es sich dabei um einen Angriff oder einen „Streich“ handelte, im Rahmen der Beweisaufnahme geklärt werden wird. 6. Erhalten die vier suspendierten Feuerwehrleute seit ihrer Suspendierung ihre vollen Bezüge? Zwei Beamte erhalten volle Bezüge, allerdings wird die Feuerwehrzulage nach § 50 Hamburgisches Besoldungsgesetz nicht gezahlt. Zwei weitere Beamte sind auf ihren Antrag ohne Bezüge beurlaubt. 7. Wenn ja, wie beurteilt die Behörde dies vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Staates, Steuergeld nicht zu verschwenden? Für die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 HmbDG bestehen gesetzliche Vorgaben , die dem Schutz der beschuldigten Beamtinnen/Beamten dienen. Ausgehend von dem Grundsatz „in dubio pro reo“ war die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge hier nicht zulässig. 8. Was sind die Bewegründe für eine so lang andauernde Suspendierung? Ist sie nicht insbesondere vor dem Hintergrund, dass bislang keiner der Angeklagten verurteilt wurde, unverhältnismäßig? Die disziplinarischen Ermittlungen sind bis zum Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 14 HmbDG ausgesetzt. Da dem strafrechtlichen und dem disziplinarischen Vorwurf der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, ist der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten . 9. Ist von den vier Feuerwehrleuten – unabhängig vom Ausgang der Strafprozesses – zu erwarten, dass sie ihren Dienst in der Zwischenzeit nicht beanstandungslos verrichten könnten? Wenn ja, warum? Es ist weder der Kollegenschaft noch der Allgemeinheit zuzumuten, dass Feuerwehrmänner , die unsachgemäß mit Sprengstoff hantieren und dadurch Schäden verursachen , die sie gerade verhindern oder eindämmen sollen, weiterhin ihren Dienst ausüben , unabhängig davon, ob sie es könnten. 10. Wie bewertet die Behörde die Suspendierung vor dem Hintergrund von Personalnot im öffentlichen Dienst, die auch bei der Feuerwehr herrscht? Suspendierungen aus den vorstehend angeführten Gründen müssen nach den Grundsätzen des Disziplinarrechts beurteilt werden. Dabei sind personalwirtschaftlichen Auswirkungen absolut nachrangig.